Photovoltaik und Steuern: Was es zu beachten gilt

Die garantierte Einspeisevergütung macht es möglich, Solarstrom zu verkaufen und so mit der PV-Anlage auf dem Dach Einnahmen zu erzielen. Durch den Stromverkauf werden die Betreiber aber Unternehmer und müssen sich um die Versteuerung ihrer Einnahmen kümmern. Für Anlagen bis 30 kWp ist mit dem EEG 2023 eine Vereinfachung in Kraft getreten - der Nullsteuersatz auf Photovoltaik.
Inhaltsverzeichnis
    Photovoltaik und Steuern
    Mehr Unabhängigkeit durch Solarstrom

    Sie wollen unabhängiger von Ihrem Stromerzeuger werden? Mit günstigem Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage senken Sie nicht nur Ihre Kosten, sondern schützen auch die Umwelt.

    Photovoltaik und Steuern

    Wer selbst erzeugten Strom einspeist und dafür eine Einspeisevergütung erhält, gilt steuerlich als Unternehmer:in. Bisher galt: Auf den verkauften Strom und auf den Eigenverbrauch fällt eine Umsatzsteuer an, Gewinne müssen über die Einkommenssteuererklärung an das Finanzamt gemeldet werden. 

    Mit der EEG-Novelle 2023 wird das Verfahren für Anlagen bis 30 kWp, die nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, deutlich vereinfacht: Durch Einführung eines Nullsteuersatzes auf Kauf und Installation von PV-Anlagen entfällt die Umsatzsteuer praktisch. Eine Einkommensteuer auf die Erlöse aus dem Stromverkauf wird auch nicht mehr fällig. Der überwiegende Teil der privaten Betreiber von PV-Anlagen kann dann als Kleinunternehmer seine "Photovoltaik ohne Finanzamt" nutzen. Für Bestandsanlagen ist eine nachträgliche Steuerbefreiung allerdings nicht möglich.

    Nullsteuersatz auf Kauf und Installation

    Der Nullsteuersatz gilt für Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern. Für sonstige Gebäude wird er auf PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit angewandt (insgesamt höchstens 100 kWp).

    Hinweis: Die gesetzliche Formulierung ermöglicht die „Steuerbefreiung“ auch für Anlagen größer 30 kWp, insbesondere bei größeren Häusern mit mehreren Mieteinheiten.

    Grundsätzlich gilt: Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, die regelmäßig Strom ins öffentliche Netz einspeist, kommt einer gewerblichen Tätigkeit nach. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, sich beim Finanzamt anzumelden und Steuern zu zahlen. Bislang war es häufig wirtschaftlich sinnvoll, die Regelbesteuerung zu wählen, insbesondere um sich die Mehrwertsteuer von einigen tausend Euro für den Kauf und die Installation der PV-Anlage erstatten zu lassen. Da diese Ausgabe durch den Nullsteuersatz für Anlagen bis 30 kWp entfällt, ist es mittlerweile auch wirtschaftlich sinnvoll, die sogenannte Kleinunternehmerregelung zu wählen.  

    Die Einkommensteuer (auch „Ertragssteuer“) fällt auf Einnahmen aus dem Stromverkauf an und auf die „Selbstentnahme“, was bei Photovoltaikanlagen dem Eigenverbrauch an selbst produziertem Solarstrom entspricht. Für die Anlagen, für die der Nullsteuersatz greift, wurde diese Pflicht abgeschafft, d.h., die Einkommensteuer muss nicht mehr gezahlt werden, wenn die Umsätze aus allen gewerblichen Aktivitäten unter 22.000 Euro bleiben. Die Anmeldung beim Finanzamt ist aber momentan auch für die „befreiten“ Anlagen noch notwendig.

    Befreiung von der Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung)

    Wer zur Reduzierung des bürokratischen Aufwandes auf die Umsatzsteuer verzichten wollte, hatte bisher nur die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Welche der beiden Optionen – Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung  – günstiger war, hing von einer Reihe an Rahmenbedingungen ab. 

    Ganz allgemein lässt sich formulieren, dass der steuerliche Aufwand bei der Kleinunternehmerregelung am geringsten ist. Wird diese vereinfachte steuerliche Betrachtung gewählt, können Ausgaben wie der Kaufpreis für die Photovoltaikanlage oder die Betriebskosten jedoch nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Mit dem Nullsteuersatz ist dies auch nicht mehr erforderlich, weshalb die meisten PV-Anlagen-Betreiber (automatisch) die Kleinunternehmerregelung wählen.

    Die Wahl der Kleinunternehmerregelung ist nur möglich, wenn die Photovoltaikanlage im Jahr der Inbetriebnahme nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz generiert (s. Hinweis). In den darauffolgenden Jahren liegt die Grenze dann sogar bei 50.000 Euro. Private Solaranlagen werden diese Grenze in der Regel nicht überschreiten.

    Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer

    Das Finanzamt geht von einer Steuerperson aus und fasst die Umsätze aus einer selbstständigen Tätigkeit, Renten oder andere Einnahmen mit den Einnahmen aus dem Stromverkauf zusammen. Überschreitet die Summe den Freibetrag von 22.000 Euro, kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

    Die gesetzliche Basis für die Befreiung von der Steuerpflicht ist die Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19 des Umsatzsteuergesetzes. Um diese in Anspruch zu nehmen, mussten PV-Anlagenbetreiber bis 2022 auf dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, den sie vom Finanzamt bei Anmeldung der Anlage geschickt bekommen haben, das entsprechende Feld ankreuzen. Wer sich nicht innerhalb eines halben Jahres nach Inbetriebnahme der PV-Anlage beim Finanzamt meldete, bei dem hat die Steuerbehörde automatisch die Kleinunternehmerregelung angenommen. Der Vorsteuerabzug konnte dann nicht mehr geltend gemacht werden.

    Allerdings haben sich auch schon vor der EEG-Novelle 2023 gerade Betreiberinnen und Betreiber von kleinen, kostengünstigen Anlagen gegen einen Vorsteuerabzug entschieden. Wirtschaftlich hat sich das kaum gelohnt. Dazu kam der höhere organisatorische Aufwand und die notwendige Unterstützung durch einen Steuerberater, die weitere Kosten verursachte.

     

    Gemeinschaftlicher Betrieb einer PV-Anlage

    Ein Sonderfall stellt der Betrieb der PV-Anlage mit anderen Personen, wie Ehegatten, Verwandten oder Mitbewohnern des Hauses dar, denn dabei entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die GbR, die eine eigene Steuernummer erhält, muss für die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte eine Steuererklärung abgeben.

    Regelbesteuerung: Steuervorteile nach Kauf und im Betrieb

    Wird die Regelbesteuerung gewählt – was ab 2023 eigentlich nur noch für Anlagen ab 30 kWp sinnvoll ist – kann die beim Kauf der PV-Anlage fällige Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für die Umsatzsteuer, die auf Leistungen wie Wartung oder Unterhalt anfällt.

    Im Gegenzug muss dafür die Umsatzsteuer, die der Netzbetreiber für die Einspeisung des Solarstroms zahlt, an das Finanzamt weitergereicht werden. Was die wenigsten wissen: Die im EEG festgelegte Einspeisevergütung ist ein Nettowert, der Netzversorger zahlt die gesetzlich festgelegte Vergütung plus 19 % Umsatzsteuer. Dieser Posten kann dann gegen die Umsatzsteuer für Kauf, Wartung etc. verrechnet werden. Dazu müssen Betreiber von Solaranlagen in den ersten beiden Jahren eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen und einmal im Jahr eine Umsatzsteuererklärung erstellen. In den Folgejahren entfällt die Voranmeldung.

    Betreiber von Photovoltaikanlagen, die den Vorsteuerabzug wählen, müssen mindestens fünf volle Kalenderjahre die Umsatzsteuer zahlen. Danach ist der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich und auch sinnvoll. Bei Indach-Anlagen, die als Teil des Gebäudes betrachtet werden, beträgt die Wartepflicht elf Jahre.

    Wird die Vorsteuererstattung in Anspruch genommen, muss auch der Eigenverbrauch in die steuerliche Betrachtung einbezogen werden. Bei der Nutzung des selbst erzeugten Stroms handelt es sich um eine „Entnahme von Betriebsvermögen bzw. Betriebsmitteln für private Zwecke“, auf die ebenfalls die Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die gesetzliche Regelung sieht dabei vor, dass die 19 Prozent nicht auf die eigenen Gestehungskosten (Kosten für die Erzeugung des Solarstroms) sondern auf den Einkaufspreis für den Netzstrom zu zahlen sind. Mit der EEG-Novelle 2023 ist auch das für Anlagen bis 30 kWp nicht mehr erforderlich.

    Teilweise unternehmerische Nutzung der PV-Anlage

    Als Alternative zu Kleinunternehmerregelung und Vorsteuerabzug besteht die Möglichkeit, auf einen teilweisen Vorsteuerabzug zu wählen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein wesentlicher Teil des Stroms selbst verbraucht wird. Versteuert wird dann nur noch der „unternehmerische Anteil“ für die Einspeisung. Das bedeutet aber auch, dass die gezahlte Umsatzsteuer für Kauf und Betrieb nur anteilig erstattet wird. 
    Die Aufteilung ist so zu wählen, dass der Eigenverbrauch mit dem privaten Anteil abgedeckt ist. Dann entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer für den selbst verbrauchten Strom. Liegt der Eigenverbrauch aber über dem ursprünglich angenommenen Anteil, gilt der Überschuss als unternehmerischer Verbrauch und die Differenz muss versteuert werden.

    Steuer auf Photovoltaik beachten
    Solarstrom für 10 - 15 Cent / kwh

    Mit einer eigenen Photovoltaikanlage von Solarwatt zahlen Sie nur 10 bis 15 Cent / kwh und das über 30 Jahre! Mit Strom vom eigenen Dach machen Sie sich unabhängig von Preiserhöhungen.

    Fordern Sie jetzt Ihr unverbindliches Angebot an oder informieren Sie sich in unserem kostenlosen Ratgeber zu den Kosten einer PV-Anlage.

    Ertragssteuer auf Photovoltaikanlagen

    Anders als bei der Umsatzsteuer bestand bei der Ertragssteuer – genauer gesagt bei der Einkommensteuer aus selbstständiger Tätigkeit – lange keine Wahlmöglichkeit. Die entscheidende Frage war hier lange, ob es sich bei der Photovoltaikanlage steuerlich um eine „Liebhaberei“ handelt oder ob die Absicht besteht, Gewinn damit zu erzielen. Im letzteren Fall war eine Ertragssteuer zu zahlen.

    Um dem Finanzamt nachzuweisen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, musste diesem eine Wirtschaftlichkeitsprognose über den Abschreibungszeitraum vorgelegt werden. Bei der Photovoltaikanlage als beweglichem Wirtschaftsgut beträgt dieser Abschreibungszeitraum 20 Jahre, d. h. jedes Jahr können 5 % des Anlagenpreises abgeschrieben werden.

    Als Ausgaben für die Abschreibung fallen ins Gewicht:

    • Investitionskosten der Photovoltaikanlage
    • Kosten für Betrieb, Wartung, Reparatur, Versicherung etc. (schwankend)
    • Kredittilgungsraten

    Einnahmen ergeben sich aus

    • Einspeisevergütung (fester Preis pro kWh für 20 Jahre)
    • Eigenverbrauch

     

    Photovoltaik ohne Finanzamt

    Ab Juni 2021 wurde Betreibern von PV-Anlagen die Möglichkeit eingeräumt, sich auch bei der Einkommenssteuer gegen eine Veranlagung zu entscheiden. Dafür war ein schriftlicher formloser Antrag zum „Verzicht auf die einkommenssteuerliche Behandlung der PV-Anlage“ beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Voraussetzungen für die Bewilligung waren:

    • Die Anlage durfte maximal 10 kWp groß sein.
    • Das Gebäude, auf dem die Anlage errichtet wurde, musste vom Antragsteller selbst zu Wohnzwecken genutzt werden.

    Nutzer kleiner PV-Anlagen konnten so ihren bürokratischen Aufwand deutlich reduzieren und auch die Finanzbehörden wurden entlastet. Mit der EEG-Novelle 2023 wird die Regelung noch ausgeweitet: Für Anlagen bis 30 kWp entfällt die Einkommensteuer ganz. „Photovoltaik ohne Finanzamt“ wird somit zum Regelfall bei privaten PV-Anlagen.

    Steuerliche Betrachtung des Eigenverbrauchs bei Regelbesteuerung

    Der Eigenverbrauch wird steuerlich als Einnahme zu den sogenannten Selbstkosten bewertet. Für deren Berechnung existieren zwei Möglichkeiten.

    Was kostet eine PV-Anlage?

    Sie wollen von günstigen Strom aus Ihrer eigenen PV-Anlage profitieren? Informieren Sie sich jetzt in dem kostenlosen PDF-Ratgeber von Solarwatt über Preis und möglichen Ertrag Ihrer privaten Solaranlage.

    Pauschale Ermittlung

    Jede Kilowattstunde Eigenverbrauch wird mit einem Strompreis von 20 Cent angesetzt. Auf den ermittelten Betrag sind 19 % Umsatzsteuer zu zahlen.

    z.B.: 2.000 kWh x 0,20 Euro/kWh = 400 €; 400 € * 19 % = 78 €

    Wiederbeschaffungswert ansetzen

    Der Eigenverbrauch wird mit dem kWh-Preis des Netzbetreibers multipliziert.

     z.B.: 2.000 kWh x 0,25 Euro/kWh = 500 €; 500 € * 19 % = 95 €

    Wirtschaftlichkeitsprognose

    Wie die Wirtschaftlichkeitsberechnung für eine Photovoltaikanlage über 30 kWp ausfällt, ist wesentlich vom Anlagenertrag pro Jahr abhängig, sowie davon, welchen Anteil Einspeisung und Eigenverbrauch am erzeugten Strom haben. Alle diese Größen lassen sich bei Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage nur schätzen und können im Laufe der Zeit deutlich schwanken. Das Finanzamt prüft deshalb weniger die konkreten Zahlen der Berechnung, sondern die Plausibilität der Abschätzung.

    Beeinflusst wird die Wirtschaftlichkeitsprognose auch von der Entscheidung zur Umsatzsteuer. Bei der Wahl der Kleinunternehmerregelung schmälern die Mehrwertsteuerbeträge für Kauf und Betrieb das Ergebnis, da sie als Kosten eingepreist werden.

    Ergibt die Wirtschaftlichkeitsprognose einen Überschuss, geht das Finanzamt von einer Gewinnerzielungsabsicht aus, andernfalls wird die PV-Anlage als „Liebhaberei“ bewertet.

    PV-Anlagen lohnen sich wirtschaftlich

    Bei der Wirtschaftlichkeitsprognose handelt es sich ausschließlich um eine steuerliche Abschätzung. Tatsächlich lohnt sich eine Photovoltaikanlage in den allermeisten Fällen, denn bei selbst verbrauchtem Solarstrom sparen Betreiber die Differenz zwischen dem Preis des Netzstroms und den Gestehungskosten, zu denen der PV-Strom hergestellt wird. Diese Ersparnis liegt bei ca. 20 Cent / kWh. Hinzu kommen die Einnahmen aus der Einspeisevergütung.

    Besteht die Pflicht zur Einkommenssteuererklärung, wird der tatsächliche Gewinn der PV-Anlage analog zur Prognose über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Die Anschaffungskosten können auf drei Arten abgeschrieben werden:

    Lineare Abschreibung

    Bei der linearen Abschreibung wird der Anschaffungspreis der PV-Anlage auf die Nutzungsdauer umgelegt, sodass sich die anteiligen Kosten jährlich geltend machen lassen. In diesem Zusammenhang ist auch von der Absetzung für Abnutzung (AfA) die Rede. Die durchschnittliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage wird auf 20 Jahre angegeben, weshalb die Absetzung für Abnutzung pro Jahr 5 Prozent beträgt.

    Die lineare Abschreibung kommt sowohl bei einer privaten als auch bei einer gewerblichen Nutzung der Photovoltaikanlage infrage und ermöglicht eine gleichmäßige Verteilung der Steuerentlastungen.  Dabei ist zu beachten, dass die Abschreibung monatsgenau erfolgt. Wird die Anlage erst im Dezember in Betrieb genommen, kann nur ein Zwölftel der Abschreibungssumme geltend gemacht werden.

    Investitionsabzug

    Mithilfe des Investitionsabzugs können die Kosten für eine geplante Anschaffung ein bis drei Jahre im Voraus steuerlich geltend gemacht werden. Dabei kann der Abzug im ersten Jahr bis zu 40 Prozent der zu erwartenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten betragen. Danach beträgt der jährliche Abschreibungssatz 5 Prozent. Um den Investitionsabzug zu erhalten, verlangt das Finanzamt ggf. einen Nachweis über die verbindliche Auftragserteilung.

    Üblicherweise steht der Investitionsabzug nur kleineren und mittleren Betrieben zur Verfügung, die dadurch geplante Anschaffungen mithilfe von Steuerersparnissen finanzieren können. Allerdings können auch Privatpersonen von dieser Form der Abschreibung profitieren, wenn sie den nicht benötigten Strom verkaufen. Denn in diesem Fall gelten sie als Unternehmer. Darüber hinaus wird der private Stromverbrauch nicht als private Nutzung der Photovoltaikanlage gewertet, sondern gilt laut Steuerrecht als Sachentnahme.

    Sonderabschreibung

    Mit der Sonderabschreibung haben kleine und mittlere Unternehmen die Möglichkeit, die Kosten für eine Photovoltaikanlage im Jahr der Anschaffung oder in einem der folgenden vier Jahre steuerlich abzusetzen. Unternehmen können insgesamt 20 Prozent der Kaufsumme geltend machen und dabei frei entscheiden, wie sie die 20 Prozent auf die insgesamt 5 Jahre aufteilen.

    Staatliche Förderungen für den Kauf der PV-Anlage sind als Betriebseinnahme zu erfassen. Alternativ besteht die Möglichkeit, den Kaufpreis um die Fördersumme zu reduzieren und dann den geminderten Betrag abzuschreiben.

    Abschreibung von Batteriespeichern

    Die Abschreibung des Batteriespeichers ist nur dann möglich, wenn er gleichzeitig mit der PV-Anlage erworben wird. Bei einer Nachrüstung kann die Umsatzsteuer auf den Kauf des Batteriespeichers nicht geltend gemacht werden.

    Ergibt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen Gewinn bedeutet das nicht zwangsläufig, dass eine Einkommenssteuer zu zahlen ist. Die Steuer wird (Stand 2021) erst ab 9.744 Euro bei Ledigen sowie ab 19.488 Euro bei Lebenspartnerschaften und Verheirateten fällig. Betrachtet werden muss jedoch die Summe aller Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

    Muss für die PV-Anlage ein Gewerbe angemeldet werden?

    Die Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz ist strenggenommen nicht nur umsatzsteuerpflichtig, sondern auch eine gewerbliche Tätigkeit. Wer nur seine Photovoltaikanlage auf dem Hausdach betreibt, gilt jedoch im ordnungsrechtlichen Sinn im Allgemeinen nicht als Gewerbetreibender. Im Zweifelsfalle, z. B. bei einer größeren PV-Anlage, lohnt es sich, bei der betreffenden Gemeinde nachzufragen, ob eine Gewerbeanmeldung vonnöten ist. Sollte eine Gewerbeanmeldung erforderlich sein, ist an sich auch die Gewerbesteuer zu entrichten. Die wird allerdings erst ab einem jährlichen Überschuss von 24.500 Euro fällig und ist somit für die Betreiber privater PV-Anlagen ohne Belang.

    Die mit der Gewerbeanmeldung einhergehende Pflichtmitgliedschaft in der IHK sollte niemanden schrecken. Im Gegenteil: Betreiber kleiner PV-Anlagen müssen keine Beiträge zahlen, können aber trotzdem die Leistungen der IHK in Anspruch nehmen.

    Kauf einer Immobilie mit PV-Anlage

    Befindet sich auf einer gekauften Immobilie bereits eine PV-Anlage, muss unterschieden werden, ob es sich um eine Aufdach- oder eine Indach-Anlage handelt. Bei einer Aufdach-Anlage fällt keine Grunderwerbssteuer auf den Kaufpreis der Anlage an, da der Verkauf vom Hausverkauf getrennt werden kann. Indach-Anlagen zählen als Teil des Gebäudes und sind somit steuerpflichtig.

    Faktenblatt Photovoltaik und Steuerrecht
    Der Solar Cluster Baden-Württemberg e.V. hat eine digitale Broschüre zu „Photovoltaik und Steuerrecht“ herausgegeben. Hier werden auf übersichtliche Art grundlegende Fragen zum Thema beantwortet.