Erneuerbare Energien Recht - Photovoltaik und Solarrecht

Der Umbau der Energieversorgung ist eine große gesellschaftliche Aufgabe. Ziele und rechtlicher Rahmen werden im Erneuerbare-Energien-Gesetz und im Gebäudeenergiegesetz formuliert. Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten die wichtigsten Regelungen dieser Gesetze kennen.
Inhaltsverzeichnis
    Erneuerbare Energien Recht
    Mehr Unabhängigkeit durch Solarstrom

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    Erneuerbaren Energien und Recht

    Der Ausbau der Erneuerbaren Energien und die Umstellung unserer Energieversorgung auf regenerative Energien – die sogenannte Energiewende - sind eine große gesellschaftliche Aufgabe, für die umfassende rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen wurden.

    Zentraler Stützpfeiler ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das sich die Förderung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien zum Ziel gesetzt hat. Seit seiner Einführung im Jahr 2000 hat sich der Anteil von Sonne, Wind und Wasserkraft an der Stromerzeugung von wenigen Prozenten auf mittlerweile knapp 50 % erhöht. Bis 2030 sollen es 80 % sein.

    Die Bundesregierung spricht nicht zu Unrecht von einem erfolgreichen Gesetz, auch wenn es immer wieder Kritik an einzelnen Aspekten gibt. Das EEG war das weltweit erste Gesetz seiner Art und seine Entwicklung wurde und wird international mit großer Aufmerksamkeit verfolgt und immer wieder "kopiert".

    Das EEG wird häufig als eine Art Solarrecht wahrgenommen, da es Privatpersonen vor allem dann betrifft, wenn eine PV-Anlage angeschafft wird. Über die erneuerbare Energie aus der Sonne hinaus regelt das Gesetz aber auch die die Förderung von Energie aus Wind- und Wasserkraft, Geothermie und Biomasse. Bis auf die Erdwärme werden diese Energieträger jedoch meist von Anlagenbetreibern zu kommerziellen Zwecken genutzt.

    Für die Versorgung privater Haushalte mit erneuerbarer Energie ist insbesondere die Photovoltaik von Belang. Anfangs waren es vor allem Enthusiasten, die etwas für die Umwelt tun wollten, die sich eine Photovoltaikanlage installierten. Heute finden sich Solarmodule bereits auf vielen Dächern, doch noch geht der Ausbau nicht schnell genug voran, um unsere Klimaziele zu erreichen. Es wird daher über eine Solardachpflicht diskutiert, die insbesondere für gewerbliche und private Neubauten gelten soll. Einige Bundesländer haben die Einführung der Solarpflicht bereits umgesetzt. 

    Doch zurück zu den Anfangstagen: Neben dem Recht auf Einspeisung erhielten die ersten Betreiber von PV-Anlagen eine heute kaum mehr vorstellbare Einspeisevergütung von 99 Pfennigen (etwa 50 Cent) pro Kilowattstunde. Zu Recht, denn in den Anfangstagen des EEG benötigte die neue, teilweise noch unausgereifte Technik eine hohe Anschubfinanzierung. Aktuell liegt der Einspeisesatz bei 8,2 Cent pro Kilowattstunde.  

    Um die Kosten für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu tragen, wurde mit dem EEG auch die EEG-Umlage eingeführt, die jedoch im Juni 2022 abgeschafft wurde. Diese Umlage zahlten alle Verbraucher als Aufschlag auf den Strompreis. Ziel war es die Lasten für den Ausbau zu verteilen: wer mehr Strom verbraucht, muss auch mehr beitragen. Das klingt gerecht, in der Praxis sah es aber so aus, dass sich stromkostenintensive Unternehmen von dieser Pflicht im Rahmen der sogenannten Ausgleichsregelung zumindest teilweise befreien lassen können. Intention dieser Regelung war es, die Wettbewerbsfähigkeit von auf internationalen Märkten aktiven Unternehmen nicht zu beeinträchtigen. Tatsächlich nutzen aber auch Unternehmen diese Regelung, deren Recht auf Befreiung zumindest fragwürdig war. 

    Die EEG-Umlage wurde auch deshalb abgeschafft, weil sie wesentlich verantwortlich für den Anstieg der Strompreise in Deutschland gemacht wurde. Die größere Menge an Strom aus Erneuerbaren Energien und die damit einhergehenden steigenden Fördersummen sowie die Befreiung gerade großer Verbraucher von der Beteiligung an der EEG-Umlage haben über die Jahre dazu geführt, dass die Entwicklung der EEG-Umlage ein zunehmend politisch brisantes Thema wurde.

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    Verkauf von Solarstrom

    Das EEG ermöglicht Betreibern von Photovoltaikanlagen, die Förderung in Form der Einspeisevergütung zu erhalten. Darüber hinaus können sie auch die Direktvermarktung wählen und überschüssigen Solarstrom verkaufen. Ob sich das lohnt, hängt wesentlich davon ab, welcher Preis für den Solarstrom erzielt werden kann. Da dieser an der Strombörse gehandelt wird, liegt der Ertrag meist im niedrigen Cent-Bereich pro Kilowattstunde und damit im Allgemeinen außer für große Solarparks unter den Gestehungskosten des Solarstroms. Insbesondere für private Anlagenbetreiber ist es deshalb häufig sinnvoller, den Strom selbst zu verbrauchen. Gerade im Zuge der Umstellung auf Elektromobilität und den Einsatz von Wärmepumpen für Heizzwecke ergeben sich daraus neue Möglichkeiten einer energetischen Selbstversorgung.

    Eine besondere Form des Verkaufs von Solarstrom ist der sogenannte Mieterstrom. Die Besitzer investieren dabei in PV-Anlagen auf ihren Mietobjekten und verkaufen den so erzeugten Solarstrom an die Mieter im Haus. Das ist zum einen sinnvoll, da insbesondere Mehrfamilienhäuser bisher noch viel ungenutztes Potential für die Photovoltaik bieten, zum anderen, weil die Transportstrecken und damit die Verluste minimal sind. Lange Zeit standen dem Mieterstrom viele rechtliche Regelungen im Wege bzw. wurde das Angebot dadurch erschwert. Mittlerweile hat aber auch die Politik erkannt, dass Photovoltaik auf Mietobjekten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten kann und bessert z.B. im EEG nach, um Mieterstrom attraktiver zu machen. Dessen gesetzlichen Rahmenbedingungen sind im Mieterstromgesetz zusammengefasst.

    Weitere Regelungen

    Mit der Umstellung von Mobilität und Heizung auf Strom, gewinnen auch für Solaranlagen-Betreiber weitere Gesetze an Bedeutung. Hier ist insbesondere das Gebäudeenergiegesetz zu nennen, das als „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ das Energiesparrecht vereinheitlicht und vereinfacht. Im seit November 2020 gültigen GEG werden vormals separate Regelungen wie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeg) und die Energieeinsparverordnung zusammengefasst und so das Recht harmonisiert.

    Neben den allgemeineren gesetzlichen Regelungen spielen für Betreiber von Photovoltaikanlagen auch die Niederspannungsanschlussverordnung und die Richtlinien zum Messstellenbetrieb eine wichtige Rolle.

    Die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“ (NAV) regelt die Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach Energiewirtschaftsgesetz jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben.

    Das „Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen“ (MsbG) ist eng mit der Smart Meter-Pflicht verbunden und schafft den Rahmen für die Regulierung der Erneuerbare Energien-Anlagen durch den Netzbetreiber.