Was regelt die Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)?

Die Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) regelt, wie Strom aus erneuerbaren Energiequellen, für den die Erzeuger laut EEG eine Einspeisevergütung erhalten, von den Übertragungsnetzbetreibern vermarktet wird. Bis zu ihrer Abschaffung regelte die EEV auch die Berechnung der EEG-Umlage. Der Verordnung kommt somit eine zentrale Rolle bei der Preisbildung für Erneuerbare Energien zu.
Inhaltsverzeichnis
    EEV und die Stromvermarktung an der Strombörse
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    Was regelt die EEV im Einzelnen?

    Die Erneuerbare-Energien-Verordnung regelt wie erwähnt die Vermarktung von EEG-Strom, im Details die Aspekte:

    • Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
    • Transparenz der Vermarktungstätigkeiten
    • Anreize zur bestmöglichen Vermarktung
    • Preislimitierung in Ausnahmefällen

    Daneben konkretisiert die Verordnung die Anforderungen und Pflichten rund um die Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien. Die EEV-Regelungen umfassen dabei

    • das Führen von Herkunftsnachweisregister und Regionalnachweisregister durch das Umweltbundesamt
    • die Grundsätze und den Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen
    • die Grundsätze und den Mindestinhalt von Regionalnachweisen
    • die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetzagentur und auf das Umweltbundesamt

    Seit Einführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung wurde diese zehnmal angepasst, zuletzt im Jahr 2022 u.a. durch Artikel 7 des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse.

    Neuregelung der Stromvermarktung ab 2010

    Vorgänger der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) war die „Ausgleichsmechanismusverordnung“ (AusglMechV). Die zum Erneuerbare-Energien-Gesetz erlassene Rechtsordnung änderte ab 2010 die Vermarktung des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms. Während dieser vor Inkrafttreten der Verordnung von den Versorgungsunternehmen vor Ort abgenommen werden musste, schrieb die Ausgleichsmechanismusverordnung vor, dass der Strom an die Übertragungsnetzbetreiber zu verkaufen und an der Strombörse zu handeln ist. Bis dahin wurden die Mehrkosten der Erneuerbaren sowie die Weiterleitung des Stroms zu den Übertragungsnetzbetreibern „hochgewälzt“. Die Kosten wurden dann zwischen den ÜNBs bundesweit ausgeglichen und an die Stromversorger und somit letztendlich an die Endkunden in Form der EEG-Umlage weitergegeben. Die Kontrolle über diesen Ausgleichsprozess hatte die Bundesnetzagentur. Anlass für die Rechtsordnung war unter anderem die Kritik an mangelnder Transparenz der Berechnung. 

    Wirkung der AusglMechV

    Der Handel der erneuerbaren Energien an der Strombörse hatte zwei Effekte: Infolge des Merit-Order-Prinzips fielen die Börsenpreise für Strom, da die Erneuerbaren schon damals günstiger als ihre fossile Konkurrenz waren. Die EEG-Umlage, die die Differenz zwischen Einspeisevergütung und Börsenpreis ausglich, stieg in der Folge aber deutlich an und damit stiegen auch die Strompreise für die Endverbraucher.

    Abschaffung des Verbrauchsvorrangs für Erneuerbare Energien

    Mit der Ausgleichsmechanismusverordnung wurde auch der Verbrauchsvorrang für erneuerbare Energien aufgehoben. Mussten bis dahin fossile Kraftwerke gedrosselt werden, wenn genügend Strom aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung stand, war dies danach nicht mehr erforderlich. Das hatte einen starken Anstieg der Kohlestrom-Produktion zur Folge und Deutschland wurde zu einem Exportland für Strom. Damit sank auch die Nachfrage nach Ökostrom und damit gingen die Börsenstrompreise weiter in den Keller. Auf politischer Seite sorgten die steigenden EEG-Umlage und die steigende Belastung für die Stromverbraucher dafür, dass die Akzeptanz der Energiewende sank und von vielen Verbrauchern als „zu teuer“ empfunden wurde. 

    Eine Wirkung der EEV: Mehr Strom aus Erneuerbaren bedeutet eine höhere EEG-Umlage

    Aus der Ausgleichsmechanismus-Verordnung wird die Erneuerbare-Energien-Verordnung

    Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wurde die Ausgleichsmechanimusverordnung durch das „Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien“ in „Erneuerbare-Energien-Verordnung“ (EEV) umbenannt. Mit der EEV wurde auch der im EEG (§§ 56 ff.) angelegte bundesweite Belastungsausgleich weiter konkretisiert. Nicht geändert wurde jedoch das EEG-Umlage-Paradoxon; d.h., dass ein Mehrangebot an Erneuerbaren Energien zu einem Sinken des Strompreises und damit zu einem Steigen der EEG-Umlage führte. In dieser Hinsicht ist auch die Wirkung der EEV auf den Strompreis der Verbraucher kritisch zu betrachten. Die Abschaffung der EEG-Umlage hat daran nichts geändert, denn die entstehenden Einnahmeausfälle, werden den Übertragungsnetzbetreibern vom Bund aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (EKF) erstattet. Mit anderen Worten: Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden in der Pflicht genommen.

    Die EEV und die Transparenz der Stromvermarktung

    Eine wesentliche Rolle kommt §3 der EEV zu, der die Transparenz der Vermarktungstätigkeiten der Übertragungsnetzbetreiber regelt und diese verpflichtet, Informationen zu den Vermarktungstätigkeit zu veröffentlichen. Ziel ist es, die Nachvollziehbarkeit der Aktivitäten sicherzustellen und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Um diesen Anforderungen nachzukommen, wurde die Plattform netztransparenz.de eingerichtet.  Hier können z.B. die Daten für die in 1-Stunden-Auktionen vermarktete Solarenergie eingesehen werden und welchen Anteil die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber daran haben.

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