Niederspannungs- anschlussverordnung (NAV)
Die Niederspannungsanschlussverordnung und ihre Bedeutung
Die Niederspannungsanschlussverordnung, kurz NAV, regelt das Verhältnis zwischen dem Verteilungsnetzbetreiber (VNB, früher EVU) und dem Abnehmer von Elektrizität, also beispielsweise dem privaten Endkunden. Im Fokus stehen dabei der Netzanschluss, die Anschlussnutzung und die technischen Anschlussbedingungen (TAB). Die NAV trat im November 2006 in Kraft und löste die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden“ ab.
Ziel der NAV ist es, mit kundenfreundlicheren Regelungen die Endverbraucher zu stärken. Kommt es beispielsweise infolge einer Unterbrechung der Energieversorgung zu Schäden an Elektronikgeräten, muss der Netzbetreiber gegenüber einem klagenden Geschädigten nachweisen, dass er selbst bzw. beauftragte Drittunternehmen nicht schuldhaft gehandelt haben. Dieses Prinzip wird auch Beweislastumkehr genannt.
Anmeldung für und Anschluss an das Niederspannungsnetz
Wird ein neues Gebäude errichtet, muss der Anschluss an das Niederspannungsnetz beim zuständigen Stromversorger angemeldet werden. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel ein eingetragener Elektroinstallateur. In der NAV ist festgelegt, dass der Anschlussnehmer gegenüber dem VNB für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung verantwortlich ist.
NAV § 13: Arbeiten an elektrischen Anlagen
Von besonderer Bedeutung ist § 13 der Niederspannungsanschlussverordnung für Hausbesitzer und Heimwerker. Er besagt, dass Arbeiten an elektrischen Anlagen, die an das öffentliche Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, nur durch einen in das Installateursverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenen Fachbetrieb ausgeführt werden dürfen. Das betrifft sowohl die Errichtung und die Änderung wie auch die Instandhaltung der entsprechenden Elektrik.
Demnach ist es in Deutschland also u. a. nicht gestattet, eine defekte Steckdose selbst auszuwechseln oder einen Lichtschalter einzubauen, obwohl passende Ersatzteile in jedem Baumarkt erhältlich sind. Rein rechtlich dürfen Heimwerker noch nicht einmal eine Leuchte in Eigenleistung anbringen oder abklemmen. Falls sie es doch tun, droht ihnen zwar kein Bußgeld, sie müssen jedoch damit rechnen, dass die Versicherung bei einem Schaden nicht zahlt.
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Was darf man bei der Elektroinstallation selbst erledigen?
Zu den Tätigkeiten, die man in Eigenleistung erledigen darf, zählen:
- die grobe Planung der Elektroinstallation
- das Stemmen von Schlitzen mit dem Bohrhammer
- das Setzen von Unterputzdosen
- das Verlegen von Leerrohren und Leitungen
- die Isolierung von Leitungen
- das Setzen von Unterverteiler und Zählerschrank
- das Einziehen von Kabeln und Drähten in Leerrohre
Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten von einem qualifizierten Fachmann überwacht werden. Es empfiehlt sich zudem, Eigenleistungen vorher mit dem Fachbetrieb abzustimmen, der weitergehende Elektroinstallationen vornehmen soll.
Photovoltaikanlagen nur vom Fachmann anschließen lassen
Bei der Installation komplexerer Anlagen, etwa einer Photovoltaikanlage, sollte in jedem Fall eine Fachfirma zum Einsatz kommen. Für die Planung, die Montage und die Inbetriebnahme von PV-Anlagen ist der Solarinstallateur, auch Solarteur genannt, verantwortlich.
Der Solarteur übernimmt in der Regel später auch die Wartung der Photovoltaikanlage. Ein regelmäßiger Check-up ist wichtig, damit die Anlage zuverlässig arbeitet, und optimale Erträge bringt und der Versicherungsschutz erhalten bleibt.
NAV § 19: Anmeldepflicht für Ladeeinrichtungen und Eigenanlagen
Wer über ein kleines Balkonkraftwerk Strom erzeugen möchte, muss auch dieses gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung beim zuständigen Netzbetreiber anmelden. Soll ein vorhandener Stromkreis genutzt werden, muss vorab geprüft werden, ob die Leitung für die Einspeisung ausreichend dimensioniert ist. Weiterhin ist eine Anmeldung der Mini-PV-Anlage bei bei der Bundesnetzagentur notwendig.
Seit 2019 sind auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge beim jeweiligen Netzbetreiber meldepflichtig. Beträgt die Summen-Bemessungsleistung mehr als 12 kVA, ist vor Inbetriebnahme sogar dessen die Zustimmung des Netzbetreibers notwendig. Diese Neuregelung soll die Netzstabilität sicherstellen.
Durch das Laden könnten sonst in Spitzenzeiten lokale Engpässe entstehen, im schlimmsten Fall würde in der Folge das Stromnetz einer Region vorübergehend zusammenbrechen. Deshalb muss der Netzbetreiber das Verteilernetz, den Netzanschluss und die Messeinrichtungen leistungsgerecht auslegen. Das geht aber eben nur, wenn er Kenntnis über die an sein Netz angeschlossenen und betriebenen Anlagen hat.