Alles zur Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die Energieeinsparverordnung fordert Energieeffizienz bei Gebäuden
Die Energieeinsparverordnung (kurz: EnEV) schreibt vor, wie energieeffizient ein Neubau oder ein energetisch sanierter Altbau sein muss. Bei der Bewertung wird sowohl die energetische Qualität der Gebäudehülle als auch die der Heiz- und Haustechnik berücksichtigt. Ziel ist es, den Energieverbrauch in Deutschland zu senken. Seit ihrer Einführung im Februar 2002 wurde die Energieeinsparverordnung mehrfach novelliert. Die letzte Verschärfung der Vorschriften fand im Jahr 2016 statt. Verstöße werden mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet.
Zusätzlich zu den Regularien in der Energieeinsparverordnung mussten Bauherren lange Zeit aber noch eine ganze Reihe weiterer gesetzlicher Vorgaben beachten. Das brachte einen hohen bürokratischen Aufwand mit sich und konnte bei der praktischen Umsetzung problematisch werden.
Um das Energiesparrecht zu vereinfachen, wurden deshalb die Regelungen der EnEV, des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) im Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt, das seit 2021 gilt. Die Vorschriften der Energieeinsparverordnung wurden dabei zwar größtenteils übernommen, es gibt aber auch einige Neuerungen.
Energieeinsparverordnung und GEG: Anforderungen an Neubauten
Jeder Neubau muss laut Gebäudeenergiegesetz als sogenanntes Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Ein solches ist gekennzeichnet durch:
- einen sehr geringen Primärenergiebedarf
- die Vermeidung von Energieverlusten mittels baulichem Wärmeschutz
- die anteilige Deckung des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien
Der Primärenergiebedarf im GEG und in der Energieeinsparverordnung
Der Primärenergiebedarf beschreibt, wie viel Energie ein Gebäude benötigt. Das schließt Energie zum Heizen, zur Kühlung und in Form von Elektrizität ein. Wie hoch der Primärenergiebedarf eines Hauses ausfällt, hängt somit unter anderem von dessen Größe, dessen Dämmung und von der eingesetzten Heiz- und Haustechnik ab.
Durch einen Multiplikator, den sogenannten Primärenergiefaktor, werden auch Ressourcenverbrauch und CO₂-Emissionen im Rahmen vorgelagerter Prozesse berücksichtigt, etwa die Gewinnung, die Aufbereitung und der Transport der Energieträger. Die Energieeinsparverordnung und jetzt auch das Gebäudeenergiegesetz definieren verbindliche Grenzwerte und Berechnungsvorschriften für den Primärenergiebedarf. Es gelten dabei nach wie vor die Werte der EnEV 2016.
Berechnung der Grenzwerte: Referenzgebäudeverfahren
Die Grenzwerte werden mithilfe eines Referenzgebäudes bestimmt. Dieses ist in Hinblick auf die Geometrie, die Ausrichtung und die Gebäudenutzfläche vergleichbar mit dem zu errichtenden Gebäude. Für die Gebäudehülle und die Anlagentechnik (Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung) gibt es festgelegte Referenzwerte, die zur Berechnung herangezogen werden. Nach der Ermittlung des theoretischen Primärenergiebedarfs, der als Maximalwert dient, wird dann der Primärenergiebedarf für das zu errichtende Gebäude mit den tatsächlich geplanten Komponenten berechnet.
Bei der Kalkulation müssen zusätzliche Grenzwerte – etwa für den Transmissionswärmeverlust – beachtet werden. Zur Erklärung: Transmissionswärmeverluste sind durch die Wärmeleitfähigkeit der einzelnen Bauteile des Hauses bedingt. Eine Dämmung kann die Wärmeverluste zwar verringern, aber nicht völlig beseitigen. Die Anforderungen an die Wärmedämmung wurden aus der früheren Energieeinsparverordnung unverändert übernommen.
Die ganzheitliche Betrachtung des zu errichtenden oder zu sanierenden Gebäudes eröffnet dem Bauherrn einen gewissen Gestaltungsspielraum: So ermöglicht es das GEG (wie zuvor die Energieeinsparverordnung), eine weniger wirkungsvolle Dämmung durch den Einsatz erneuerbarer Energien auszugleichen.
Anrechnung von Solarstrom auf den Jahres-Primärenergiebedarf
Seit November 2020 kann nun auch Strom aus erneuerbaren Energien, etwa Solarstrom, bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs in Abzug gebracht werden. Der Strom muss dabei:
- im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt werden
- vorrangig in dem Gebäude selbst unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung genutzt werden, wobei überschüssiger Strom ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden darf
Eine Photovoltaikanlage mit Stromspeicher wird dabei höher bewertet als eine Anlage ohne.
- Strom aus Anlagen ohne Stromspeicher kann bis maximal 30 % angerechnet werden.
- Strom aus Anlagen mit Stromspeicher kann bis maximal 45 % angerechnet werden.
Damit ist es noch interessanter geworden, selbst erzeugten Solarstrom in größtmöglichem Umfang auch selbst zu verbrauchen. Erhöhen lässt sich der Eigenverbrauch beispielsweise durch die Kopplung der Photovoltaikanlage mit einer Wärmepumpe.
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Alternative ganz ohne Berechnung: das Modellgebäudeverfahren
Neu ist im Gebäudeenergiegesetz das Modellgebäudeverfahren (§ 31 GEG), mit dem sich die Einhaltung der energetischen Anforderungen alternativ nachweisen lässt. Dabei wird davon ausgegangen, dass Wohnhäuser die Kriterien erfüllen, wenn sie eine bestimmte Standardausstattung aufweisen. Eine energetische Berechnung ist dabei nicht erforderlich. Mit dem Modellgebäudeverfahren sollen der Aufwand für die Planung reduziert und damit die Kosten für Bauherren gesenkt werden.
Bereits in der letzten Fassung der Energieeinsparverordnung hat es ein vereinfachtes Verfahren zur Berechnung des Primärenergiebedarfs gegeben, das als „EnEV-easy“ bekannt ist. Damit konnte alternativ nachgewiesen werden, dass alle Bauteile und die Heizung eines Gebäudes die Anforderungen zum Gesamtenergiebedarf und zum Wärmeschutz erfüllen. Das Verfahren wurde im GEG noch einmal deutlich vereinfacht: Es gibt darin nur noch zehn standardisierte Modellgebäude und vier Wärmeschutzvarianten. In einer Tabelle ist für jedes relevante Bauteil wie Außenwand, Fenster oder Dach der U-Wert aufgeführt. Der U-Wert gibt an, wie groß die Wärmeleistung bei einer Temperaturdifferenz von einem Grad Celsius über einen Quadratmeter eines Bauteils ist. Je kleiner der U-Wert ist, desto besser sind die Dämmeigenschaften.
Anforderungen an einen Altbau
Auch an Altbauten stellte die Energieeinsparverordnung bestimmte Anforderungen. Diese wurden im Gebäudeenergiegesetz weitgehend beibehalten. Es wird unterschieden zwischen Nachrüst- sowie Austauschpflichten und bedingten Anforderungen.
Austausch- und Nachrüstpflichten
Für Altbauten gelten wie schon in der Energieeinsparverordnung bestimmte Austausch- und Nachrüstpflichten. Sie betreffen alle Mehrfamilienhäuser, unabhängig davon, ob eine Sanierung geplant ist oder nicht. Ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhäuser, deren Eigentümer bereits seit Februar 2020 selbst im Gebäude wohnen. Zwingender Anlass zum Austausch oder zur Nachrüstung ist laut GEG (wie vorher gemäß Energieeinsparverordnung) der Hauskauf und der damit verbundene Eigentümerwechsel.
Zu den Austausch- und Nachrüstpflichten zählen:
Warmgehende Rohrleitungen in unbeheizten Räumen müssen isoliert werden.
Gas- und Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind und nicht auf der Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren, dürfen nicht mehr betrieben werden. Ob ein Heizkessel ausgetauscht werden muss, wird während einer Feuerstättenschau durch den Schornsteinfeger geprüft. Neu ist das Einbauverbot von Ölheizungen ab 2026. Hier gibt es allerdings weitreichende Ausnahmeregelungen (§ 72 GEG).
Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen mit einer automatischen raumweisen Regelung ausgestattet sein. Ziel ist es, den Heizenergieverbrauch einfach und kostengünstig zu reduzieren. In der Praxis ist diese Maßnahme, die bereits in der Energieeinsparverordnung enthalten war, allerdings umstritten. Oft diskutiert wird in diesem Zusammenhang die Nachtabsenkung. In schlecht gedämmten Gebäuden oder in wenig genutzten Räumen kann sich eine Absenkung der Temperatur durchaus lohnen.
Eigentümer sind dazu verpflichtet, die Decke zwischen dem obersten Stockwerk und dem unbeheizten Dachboden zu dämmen – unabhängig davon, ob dieser begehbar ist. Alternativ kann auch das Dach entsprechend gedämmt werden.
Bei allen Maßnahmen gilt stets der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit: Sollten diese nur unter so hohem finanziellen Aufwand umgesetzt werden können, dass sie sich für den Hausbesitzer nicht amortisieren können, ist eine Befreiung möglich. Auch der Denkmalschutz kann die Befreiung von bestimmten Maßnahmen rechtfertigen.
Wie geht es weiter mit der Nachtspeicherheizung?
Eine Nachtspeicherheizung heizt nachts mithilfe von elektrischem Strom einen Wärmespeicher auf, der die Wärmeenergie am Tag wieder abgibt. Dafür bieten Stromversorger einen vergünstigten Tarif an, der oft als „Nachtstrom“ bezeichnet wird. Aufgrund der hohen Betriebskosten und der schlechten CO₂-Bilanz steht die Technik der Nachtspeicherheizung schon länger in der Kritik. Mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung im Jahr 2009 wurden Nachtspeicherheizungen in größeren Gebäuden mit geringer Wärmedämmung schließlich verboten.
Doch schon 2013 wurde dieses Verbot wieder aufgehoben. Auch in der aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes finden sich keine Vorschriften hinsichtlich Nachtspeicherheizung. Der Grund: Energieversorger sehen Nachtspeicherheizungen als wichtige Energiespeicher für überschüssigen Solar- oder Windstrom. Für Privathaushalte könnte die Kombination aus Elektroheizung und Photovoltaikanlage in Zukunft ebenfalls interessant werden.
Pflichten bei der Sanierung
Wer ein Haus sanieren oder modernisieren möchte, muss die Einhaltung bestimmter Grenzwerte beachten – etwa beim Fenstertausch oder bei der großflächigen Erneuerung des Außenputzes. Hier gelten die letzten Werte der Energieeinsparverordnung. Soll das Haus lediglich gestrichen werden, greift das GEG dagegen nicht.
Es gibt prinzipiell zwei Möglichkeiten, die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes zu erfüllen:
- Für Einzelmaßnahmen wie die Dämmung der Fassade oder den Einbau neuer Fenster gibt das GEG bestimmte Anforderungswerte zum Wärmeschutz (niedrige U-Werte) vor, die zu erreichen sind.
- Bei einer umfassenden Sanierung wird eine Gesamtbilanzierung durchgeführt. Wie bei neu zu errichtenden Gebäuden darf ein bestimmter Primärenergiebedarf nicht überschritten werden: Er darf maximal 85 % über dem eines Neubaus liegen.
Tipp: Unabhängig von der Sanierung lassen sich auch im kleineren Maßstab Maßnahmen zur energetischen Optimierung durchführen, durch die der Energieverbrauch reduziert werden kann.
U-Werte für Außenbauteile nach Energieeinsparverordnung und GEG
Der U-Wert, auch als „Wärmedurchgangskoeffizient“ bezeichnet, gibt an, wie viel Wärme durch das Bauteil oder die Dämmung hindurch verloren geht. Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gelten folgende Anforderungswerte:
Bauteil | geforderter U-Wert in W/m²K |
---|---|
Außenwand | 0,24 |
Fenster (maßgeblich ist der U-Wert des gesamten Fensters) | 1,3 |
Dachflächenfenster | 1,4 |
Dachschrägen | 0,24 |
Flachdach | 0,2 |
oberste Geschossdecke | 0,24 |
Wände und Decken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte | 0,3 |
Decken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte | 0,5 |
Decken, die nach unten an Außenluft grenzen | 0,24 |
Die Einhaltung der Vorschriften müssen sich Sanierer von einem Sachverständigen für Wärmeschutz bestätigen lassen. Ist das Vorhaben genehmigungsfrei, gibt es die Bestätigung vom jeweiligen Fachunternehmen. Die Bescheinigung müssen Hauseigentümer mindestens zehn Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde in dieser Zeit auf Verlangen vorzeigen.
Innovationsklausel: neue Ansätze
Interessant für Quartiere, also räumlich zusammenhängende Gebäude, ist die sogenannte Innovationsklausel (§ 103 GEG). Bei der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden wird gestattet, die Anforderungen im Verbund zu erfüllen. So dürfen sanierte Gebäude unter dem geforderten Energieniveau liegen, wenn Neubauten in der Nachbarschaft besonders energieeffizient sind. Voraussetzung: Es muss eine bestimmte Mindestqualität eingehalten werden.
Zudem soll es bei einer entsprechenden Befreiung durch die Behörde möglich sein, die Erfüllung der energetischen Vorgaben statt über den Primärenergiebedarf über die CO₂-Emissionen des Gebäudes nachzuweisen. Maßgeblich ist dabei die Gleichwertigkeit. Zusätzlich gilt: Der Endenergiebedarf des Gebäudes darf bei Neubauten den 0,75-fachen und bei Sanierungen den 1,4-fachen Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten.
Die beiden Ansätze sind zunächst als Versuch gedacht und daher zeitlich befristet.
Energieberatung bei Sanierung und Hauskauf
Mit dem Gebäudeenergiegesetz wurde die obligatorische Energieberatung eingeführt. Wird ein Einfamilien- oder ein Zweifamilienhaus verkauft, muss der Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis führen. Die Pflicht besteht allerdings nur für kostenlose Gespräche. Die Energieberatung muss durch eine qualifizierte Person erfolgen. Der Energieberater kann dabei frei gewählt werden.
Ähnliches gilt für die energetische Sanierung: Auch hier ist ein informatorisches Beratungsgespräch durch einen Energieberater Pflicht – und zwar noch bevor die Planungen in Auftrag gegeben werden. Handwerker sind dazu verpflichtet, auf diese Beratungspflicht schon in ihren Angeboten hinzuweisen.
In beiden Fällen sind Mehrfamilienhäuser von der Beratungspflicht ausgenommen.
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Neue Regelungen zum Energieausweis
Der Energieausweis soll Bauherren, Immobilienkäufer und Mieter über den energetischen Zustand eines Gebäudes informieren. Basis sind die Vorschriften der Energieeinsparverordnung bzw. des Gebäudeenergiegesetzes in der aktuellsten Fassung. Im Neubau ist der Energieausweis Pflicht, bei Bestandsbauten muss er hingegen nur dann ausgestellt werden, wenn das Haus oder eine darin befindliche Wohnung verkauft, vermietet oder verpachtet wird. Auch bei einer umfangreichen Sanierung ist der Energieausweis ein Muss. In einem Mehrfamilienhaus wird der Energieausweis immer für das gesamte Gebäude ausgestellt.
Viele Regelungen zum Energieausweis wurden aus der Energieeinsparverordnung übernommen. So ist etwa die Unterteilung in Verbrauchs- und Bedarfsausweis bestehen geblieben. Während der Verbrauchsausweis auf dem tatsächlichen Energieverbrauch eines Hauses beruht, zeigt der Bedarfsausweis den berechneten Energiebedarf desselben Hauses an.
Bei einem Verkauf muss spätestens bei der Besichtigung des Hauses der Energieausweis vorgelegt werden. Bei Vertragsabschluss wird er im Original übergeben.
Bedeutende Neuerungen und Ergänzungen zum Energieausweis:
- Auch Immobilienmakler müssen fortan bei Vermietung oder Verkauf den Energieausweis vorlegen.
- Aussteller von Verbrauchsausweisen müssen Bestandsgebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen. So soll die Qualität der Modernisierungsempfehlungen verbessert werden.
- Der Energieausweis muss jetzt auch Angaben zur CO₂-Emission des Gebäudes enthalten.
- Stellt der Eigentümer Daten für den Energieausweis bereit, ist er für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
- Der Aussteller eines Energieausweises muss die bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen. Er darf diese nur ausweisen, wenn kein Zweifel an ihrer Richtigkeit besteht. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht drohen Bußgelder.
- Der Stand der Sanierung muss detailliert angegeben werden, bei einer inspektionspflichtigen Klimaanlage ebenfalls das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion.
- Für Nichtwohngebäude darf der Energieausweis auch von Handwerkern und staatlich anerkannten Technikern mit entsprechender Fortbildung ausgestellt werden.
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Fazit: keine Verschärfung der Anforderungen
Mit der Ablösung der Energieeinsparverordnung durch das Gebäudeenergiegesetz wurden die Anforderungen an Neu- und Bestandsbauten nicht verschärft. Ob die Vorschriften dafür ausreichen, bis 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen, wie es die Bundesregierung anstrebt, bleibt fraglich. Eine erneute Überprüfung der energetischen Standards soll 2023 erfolgen.
Positiv ist für Interessenten von Photovoltaikanlagen die bessere Beurteilung der Solarstromnutzung. Selbst erzeugter Sonnenstrom kann sowohl auf den Jahres-Primärenergiebedarf angerechnet als auch zur Deckung des geforderten Anteils an erneuerbaren Energien genutzt werden.
Zusammen mit der Abschaffung des Solardeckels gemäß einer Änderung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dürfte deshalb die Zahl der Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern weiter steigen. Die Förderung neuer Solaranlagen ist für viele Hausbesitzer schließlich nach wie vor ein wichtiges Entscheidungskriterium.