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Überschüssigen Solarstrom verkaufen - Was ist möglich?
Eigentümer privater Photovoltaikanlagen haben das Recht, Strom, den sich nicht selbst nutzen, in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Für diese Leistung erhalten sie vom Netzbetreiber eine entsprechende Einspeisevergütung – Anlagenbetreiber verkaufen ihren Strom also an den Netzbetreiber. Noch ist das die ökonomisch sinnvollste Lösung, doch mit einer niedrigen Einspeisevergütung werden andere Modelle attraktiver. Ist die EEG-Förderung ausgelaufen, kann die überschüssige Energie in Form von Solarstrom nicht einfach weiter ins Netz eingespeist werden. Eine Lösung bietet die Direktvermarktung.
Geförderter Klimaschutz
Seit 2000 regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) die Vergütung für Solarstromerzeuger. Das EEG wurde damals mit dem Ziel verabschiedet, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie die Neu- und Weiterentwicklung von dafür notwendigen Technologien wie der Photovoltaik zu fördern. Zudem sollten die volkswirtschaftlichen Kosten, die durch den Import von vor allem fossiler Energie entstehen, gesenkt und gleichzeitig der Klimaschutz vorangetrieben werden.
Die Höhe der Vergütung pro ins Netz eingespeister kWh hängt entscheidend vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ab. Der bei Anmeldung aktuelle Betrag wird dann über 20 Jahre garantiert gezahlt. Das EEG sah eine kontinuierliche Absenkung der Einspeisevergütung abhängig vom Photovoltaikzubau vor. Deshalb lohnt es sich lange, so zeitig wie möglich ans Netz zu gehen. Mit der EEG-Novelle 2023 wird eine längerfristige Einspeisevergütung festgelegt, so dass das Datum der Inbetriebnahme nicht mehr die entscheidende Rolle spielt.
Die Höhe der Einspeisevergütung ist auch von der Größe und Art der PV-Anlage abhängig. Bei der Förderung wird unterschieden nach Anlagen auf „Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Absatz 3 EEG“ gestaffelt bis 10 kWp, bis 40 kWp und bis 750 kWp Leistung sowie nach „sonstigen Anlagen bis 750 kWp“. § 48 Absatz 3 EEG schließt zum Beispiel Flächen ein, „die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen“ oder „Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung.“
Lohnt es sich, selbst erzeugten Solarstrom zu verkaufen?
Die Einspeisevergütung wurde so konzipiert, dass sie kontinuierlich sinkt: Vor zehn Jahren lag sie – abhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung – für Anlagen bis zu 10 kWp noch bei rund 39 Cent. Aktuell erwirtschaftet eine solche Anlage 8,2 Cent pro Kilowattstunde. Momentan wurde die Degression ausgesetzt, in Zukunft soll sie halbjährig anstatt monatlich wie in den letzten Jahren erfolgen.
Generell gilt: Sobald der Strompreis über der Einspeisevergütung liegt, ist es wirtschaftlich sinnvoller, den selbst produzierten Strom auch selbst zu verbrauchen. Dementsprechend sollte bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage bereits überlegt werden, ob überschüssiger Strom eventuell gespeichert und zum Beispiel für das Laden eines Elektroautos verwendet werden kann.
Post EEG-Anlagen – Wenn die Förderung ausgelaufen ist
Da die Dauer der Einspeisevergütung über das Datum der Inbetriebnahme geregelt wird und die Förderung nach 20 Jahren ausläuft, ist 2021 die erste Generation der Photovoltaikanlagen aus der EEG-Förderung gefallen. Laut Bundesverband der Solarwirtschaft betrifft das 10.000 bis 15.000 Anlagen. Betreiber von solchen, sogenannten "Post-EEG-Anlagen" wären durch die damals aktuelle Gesetzeslage zu „wilden Einspeisern“ geworden, da die Pflicht des Netzbetreibers zur Abnahme des Stroms erlischt. Der Netzbetreiber hätte dann für unaufgefordert eingespeisten Strom Schadensersatz fordern oder Unterlassungsansprüche geltend machen können!
Kurz vor Ablauf der Fristen wurde eine Lösung gefunden, nach der Post-EEG-Anlagen ihren überschüssigen Solarstrom weiterhin einspeisen können. Vergütet wird dieser in Höhe des Marktwertes (= durchschnittlicher Börsenstrompreis) abzüglich einer Vergütungspauschale. Damit lassen sich ca. 3,6 Cent pro kWh erzielen. Das ist sicher kein allzu attraktives Angebot aber immer noch besser, als die überschüssige Energie ungenutzt zu lassen. Sinnvolle Alternativen zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit sind alle Maßnahmen, die den Eigenverbrauch erhöhen wie die Erweiterung um einen Speicher.
Der Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys, Smart Meter) für Einspeiser greift erst für Neu- und Bestandsanlagen ab 7 kWp. Ursprünglich war über eine Smart Meter-Pflicht für alle Altanlagen über 1 kWp diskutiert worden.
Ab einer Leistung von 25 kWp müssen Betreiber zusätzlich die Fernsteuerbarkeit ihrer Anlage gewährleisten – eine Funktion, die auch über die Smart Meter bereitgestellt werden kann.
Lohnt sich die Direktvermarktung bei Post-EEG-Anlagen?
Das Umweltbundesamt hat in einem Gutachten darauf hingewiesen, dass die existierenden Direktvermarktungsangebote für Post-EEG-Anlagen nicht wirtschaftlich sind. Ursache dafür sieht das Umweltbundesamt vor allem in den Vermarktungskosten, die bei sehr kleinen Anlagen auf eine geringe Strommenge umgelegt werden und damit vergleichsweise hoch ausfallen. Muss der Betreiber auch noch in Technik investieren, die seine Anlage fernsteuerbar macht, decken die zu erwartenden Einnahmen (das Umweltbundesamt geht von 4,5 Cent pro kWh aus) diese Kosten kaum.
Die Entwicklung vor Augen entstehen momentan die ersten Anbieter „virtueller Kraftwerke“, die sich dieser Problematik annehmen und auch den Betreibern kleiner PV-Anlagen die Direktvermarktung ermöglichen. Der steigende Marktwert Solar macht dieses Modell zusätzlich attraktiv.