Direktvermarktung von Solarstrom
Betreiber von PV-Anlagen können wählen, ob sie die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung gemäß EEG in Anspruch nehmen oder ihren erzeugten Strom direkt vermarkten, also direkt an einen Käufer liefern. Die Direktvermarktung von PV-Strom ist jedoch an gewisse Regelungen gebunden, die vom EEG vorgegeben werden.
Wer den selbst erzeugten Solarstrom nicht für die durch das EEG geförderte Einspeisevergütung in das öffentliche Stromnetz einspeisen kann oder möchte, kann den Strom in den meisten Fällen über das Marktprämienmodell an der Strombörse verkaufen und hier den aktuellen Marktwert Solar erzielen. Der grün erzeugte Strom wird hier gleichberechtigt neben konventionell erzeugtem Strom gehandelt und zum selben Marktpreis verkauft. Das heißt: Der Strom wird als „Graustrom“ gehandelt, da seine Herkunft und die Erzeugung aus regenerativer Quelle nicht mehr nachvollziehbar sind. Die Strombörsenerlöse werden dem Betreiber vom Direktvermarkter überwiesen; die Marktprämie inklusive der eingepreisten Managementprämie erhält er vom Verteilnetzbetreiber. Die Summe aus Börsenerlös und Marktprämie entspricht dabei mindestens der Höhe der fixen Einspeisevergütung. Bei der Direktvermarktung unterscheidet man zwischen der verpflichtenden Direktvermarktung von Neuanlagen und der optionalen Direktvermarktung von Bestandsanlagen.
Was versteht man unter verpflichtender Direktvermarktung?
Mit dem Inkrafttreten des EEG 2014 wurde die Direktvermarktung für alle Neuanlagen verpflichtend. Zunächst lag die Vermarktungsschwelle noch bei 500 kW. Solaranlagen, die nach dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, müssen jedoch ab einer installierten Leistung von 100 kW ihren überschüssigen Strom direkt vermarkten (§21 EEG 2021, §21 EEG 2017, zuvor §37 EEG 2014). Zusätzlich gilt die verpflichtende Fernsteuerbarkeit der Anlagen durch ein zentrales Leitsystem (siehe auch §84 a EEG 2021).
Optionale Direktvermarktung von Bestandsanlagen
Wenn die Solaranlage vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurde, können Betreiber auch weiterhin zwischen der festen Einspeisevergütung und der Direktvermarktung wählen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, monatlich und unter Beibehaltung des Anspruchs auf die vorherige fixe Einspeisevergütung in das gewohnte Vergütungsmodell zurück zu wechseln.
Marktprämienmodell nach EEG
Beim mit EEG 2012 eingeführten Marktprämienmodell erhält der Anlagenbetreiber als Vergütung einen „anzulegenden Wert“. Der anzulegende Wert ist abhängig von der Größe der Anlage und kann administrativ festgelegt oder mittels Ausschreibungen ermittelt werden (Ausschreibungspflicht für Anlagen über 750 kWp).
Um am Marktprämienmodell teilnehmen zu können, schließt der Anlagenbetreiber einen Vertrag mit einem Direktvermarkter, vom dem er den an der Strombörse erzielten Erlös ausgezahlt bekommt. Als über das EEG festgeschriebene Förderung gibt es die sogenannte Marktprämie dazu, die Anlagenbetreiber vom Verteilnetzbetreiber erhalten. Die Marktprämie gleicht dabei die Differenz zwischen Börsenerlös (Marktwert) und fixer Einspeisevergütung aus. Bei Anlagen kleiner 100 kWp liegt der anzulegende Wert sogar um 0,4 Cent/kWh höher als die Einspeisevergütung.
Die Marktprämie erhalten nur die Betreiber, die sich für die Direktvermarktung mit Marktprämie anstelle der staatlichen Einspeisevergütung entschieden haben oder die per Gesetz zu einer Direktvermarktung verpflichtet sind.
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Das Markprämienmodell setzt sich generell aus drei Pfeilern zusammen: der Marktprämie, der Managementprämie (mittlerweile in der Marktprämie enthalten) und einer Flexibilitätsprämie für Betreiber von Biogasanlagen. Die Marktprämie ist eine (ehemals über die EEG-Umlage finanzierte) Zahlung an Betreiber, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Sie gleicht die Differenz zwischen dem Großhandelspreis für Strom und der anlagenspezifischen Förderhöhe aus. Die Marktprämie wird vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgezahlt, aber eben nur, wenn diese die EEG-Vergütung nicht in Anspruch nehmen und sich für die Direktvermarktung entschieden haben. Die Marktprämie stellt sicher, dass direkt vermarkteter Strom genauso viel einbringt, wie die EEG-Vergütung.
Außerdem erhielten Betreiber einer Anlage eine Managementprämie. Sie sollte die zusätzlichen Kosten decken, die durch abweichende Einspeiseprognosen verursacht werden. Wer nämlich Strom anbietet und die Einspeiseprognose verfehlt, muss eine Geldstrafe zahlen. Da diese Prognose bei erneuerbaren Energien wie Wind und Sonne im Gegensatz zu Biogas und Wasserkraft schwer abzugeben ist, wird die Höhe der Managementprämie dem Energieträger angepasst.
Die Flexibilitätsprämie richtet sich ausschließlich an Betreiber von Biogasanlagen. Damit werden Investitionen gefördert, die die Regelbarkeit der erzeugten Leistung erhöhen, um diese besser an den Bedarf anpassen zu können. Es handelt sich dabei meist um die Anschaffung zusätzlicher Gas- oder Wärmespeicher.
Wie funktioniert die Direktvermarktung?
Voraussetzung für die Direktvermarktung ist der Abschluss eines Vertrages mit einem Direktvermarktungsunternehmen. Diese Verträge sind in der Regel standardisiert und sehr übersichtlich gestaltet. Anbieter für die Direktvermarktung von Solarstrom sind beispielsweise BayWa r.e., Green Energy Products GmbH, EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Energy2market GmbH und Vattenfall Energy Trading GmbH.
Vor-Ort-Vermarktung
Neben der Direktvermarktung besteht die Möglichkeit einer sogenannten Vor-Ort-Vermarktung. Das heißt, dass überschüssiger Solarstrom ohne Durchleitung durch das Netz an Nutzer in räumlicher Nähe, z.B. an die Mieter eines Hauses verkauft wird.
Die Vor-Ort-Vermarktung hat den Vorteil, dass der Anlagenbetreiber vom Abnehmer einen höheren Preis als die Einspeisevergütung erhält und der Abnehmer selbst weniger für den Solarstrom zahlt, als beim Bezug über den Stromanbieter. Zudem entfällt die Stromsteuer.
Voraussetzung für die Vor-Ort-Vermarktung ist, dass der Strom nicht durch das öffentliche Netz geleitet wird. Müssen zusätzliche Leitungen gelegt werden, kann diese Art der Vermarktung sehr teuer werden. Bei der Lieferung von Strom an Dritte wird der Anlagenbetreiber aus rechtlicher Sicht immer zum Energieversorger, was zahlreiche zusätzliche Pflichten zur Folge hat (Aufbau eines Strombilanzkreises, Abführen von Netzentgelt und Konzessionsabgabe etc.).
Der Aufwand für die Vor-Ort-Vermarktung steht für Betreiber kleiner PV-Anlagen oftmals in keinem Verhältnis zum Nutzen. Daher ist es im Allgemeinen sinnvoll, sich an einen professionelles Dienstleister mit der Konzession zur Direktvermarktung zu wenden.