EEWärmeG: Regeneratives Heizen ist Pflicht

Bei Neubauten ist der Energiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien zu decken – so schrieb es das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vor. Im November 2020 wurde das EEWärmeG Teil des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Die Regelungen wurden dabei weitgehend übernommen. Dieser Artikel gibt eine Übersicht über die Vorschriften, die Erfüllungsoptionen und mögliche Ersatzmaßnahmen des EEWärmeG.
Inhaltsverzeichnis
    Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
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    Das EEWärmeG: Anforderungen für Neubauten

    Das EEWärmeG ist mittlerweile im Gebäudeenergiegesetz (GEG) aufgegangen.

    Am 1. Januar 2009 trat das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich, bekannter als das „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz“ (EEWärmeG), in Kraft. Es verpflichtet Bauherren dazu, einen Teil der Energie, die im fertigen Gebäude zur Wärme- und Kälteerzeugung benötigt wird, über erneuerbare Energien zu decken. Ziel ist es, den Anteil regenerativer Energiequellen bei der Wärmeversorgung zu erhöhen und gleichzeitig die Treibhausgasemissionen zu reduzieren.

    Seit November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es vereint die Vorschriften der Energieeinsparverodnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in einem einheitlichen Regelwerk. Zugleich führte es einige Neuerungen ein.

    Die Inhalte des EEWärmeG sind dabei größtenteils in Teil 2, Abschnitt 4 („Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude“) und Teil 3, Abschnitt 2 („Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden“) des GEG aufgegangen.

    Geltungsbereich des EEWärmeG und Nachweis der Erfüllung

    Die Nutzungspflicht bezüglich erneuerbarer Energien gilt für alle Neubauten mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 m² sowie bei bestehenden öffentlichen Gebäuden, die grundlegend saniert werden. Die Einhaltung der Anforderungen muss der Baubehörde innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage nachgewiesen werden.

    Wer die Erfüllung der Nutzungspflicht bescheinigen darf, wird nach § 92 GEG vom Landesrecht bestimmt. Bauherren, die gegen die Vorschriften verstoßen, müssen mit einem Bußgeld von bis 50.000 Euro rechnen.

    Für nichtöffentliche Bestandsgebäude gab es nach dem EEWärmeG und gibt es auch nach dem heutigen GEG keine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Die Länder haben jedoch das Recht, entsprechende Regelungen einzuführen. Davon hat bis jetzt nur Baden-Württemberg mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) Gebrauch gemacht: Es besagt, dass bei einem Heizungstausch mindestens 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder der Wärmeenergiebedarf um mindestens 15 % reduziert werden muss.

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    Erfüllungsoptionen nach EEWärmeG

    Welche Form von erneuerbaren Energien zum Einsatz kommt, können Bauherren weitgehend selbst entscheiden. Als Erfüllungsoptionen sind nach EEWärmeG die Nutzung von Solarthermieanlagen, fester, gasförmiger und flüssiger Biomasse sowie von Geothermie bzw. Umweltwärme vorgesehen. Für die einzelnen Technologien wurden bestimmte Randbedingungen und Mindestanteile am jährlichen Wärmeenergiebedarf vorgegeben.

    • Solarthermie: mindestens 15 %
    • feste oder flüssige Biomasse: mindestens 50 %
    • gasförmige Biomasse: mindestens 30 % (Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung)
    • Geothermie und Umweltwärme: mindestens 50 %

    Bei Solarthermieanlagen, die auf Einfamilienhäusern errichtet sind, gelten die Anforderungen des EEWärmeG und des GEG ebenfalls als erfüllt, wenn die Aperturfläche - das ist die Fläche des Kollektors, auf den die Sonne fällt - mindestens 0,04 m² pro Quadratmeter der beheizten Nutzfläche beträgt. Bei Mehrfamilienhäusern liegt der Faktor bei 0,03.

    Photovoltaik lässt sich laut EEWärmeg anrechnen

    Erweiterungen durch das GEG

    Mit Inkrafttreten des neuen Gebäudeenergiegesetzes wurden die Erfüllungsoptionen erweitert. Flüssige und gasförmige Biomasse werden nun auch bei der Verwendung eines Brennwertkessels anerkannt. Hier liegt der Mindestdeckungsanteil bei 50 %. Die Anforderungen lassen sich beispielsweise mit einem Gasbrennwertkessel, der mit Biogas betrieben wird, erfüllen – ohne dass dabei weitere regenerative Energiequellen eingebunden werden müssen.

    Gibt es am Gebäudestandort ein Fernwärmenetz, so darf die Kommune den Hausbesitzer dazu verpflichten, diese Fernwärme zur Beheizung des Gebäudes zu nutzen.

    Photovoltaik im EEWärmeG und im GEG

    Auch mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen, etwa mit Solarstrom, lässt sich die Nutzungspflicht erfüllen. Dafür ist ein Mindestdeckungsanteil des Wärme- und Kältebedarfs von 15 % erforderlich. Der Strom muss dabei:

    1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt werden
    2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt werden, während höchstens überschüssiger Strom in das öffentliche Netz abgegeben wird

    Die Anforderungen gelten auch dann als erfüllt, wenn die Nennleistung der Photovoltaikanlage in kW mindestens der Zahl entspricht, die sich ergibt, wenn man das 0,03-fache der Gebäudenutzfläche in m² durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse teilt.

    Ziel ist es, den Eigenverbrauch von Solarstrom zu erhöhen. Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde noch ein anderer Ansatz verfolgt: Es regelt, dass regenerativ erzeugter Strom bevorzugt in die Stromverteilnetze eingespeist wird und dem Erzeuger zu festen Tarifen zu vergüten ist.

    Die Fokussierung auf den Eigenverbrauch macht auch die Kombination der Photovoltaikanlage mit einem Wärme- bzw. Kälteerzeuger interessant – etwa einer Wärmepumpe, die von einer Solaranlage mit Strom versorgt wird.

    EEWärmeg - Fussbodenheizung

    Wärmepumpen: Effizienznachweis durch Jahresarbeitszahl entfällt

    Eine weitere Neuerung betrifft den Einsatz von Wärmepumpen: Definierte das EEWärmeG noch spezielle technische Anforderungen hinsichtlich der Jahresarbeitszahl und der Installation von Zählern, wird nun der ETAs-Wert als Nachweis herangezogen. Der ETAs-Wert steht für die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ und drückt aus, wie viel Primärenergie dafür benötigt wird, eine Kilowattstunde Wärme zu erzeugen. Er errechnet sich aus der jahreszeitbedingten Leistungszahl (SCOP), die durch 2,5 geteilt wird.

    Ersatzmaßnahmen nach EEWärmeG und GEG

    Alternativ zur Nutzung regenerativer Energien können verschiedene Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden. Damit sollen Technologien gefördert werden, die ebenfalls umweltfreundlich sind, aber nicht im direkten Zusammenhang mit erneuerbaren Energien stehen. Folgende Ersatzmaßnahmen sind möglich:

    • die Nutzung von Abwärme (aus Abluft oder Abwasser) zu mindestens 50 %
    • die Nutzung von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK); darunter fallen auch Brennstoffzellen-Heizungen
    • die Nutzung von Nah- und Fernwärme bzw. Nah- und Fernkälte (es müssen mindestens 50 % der erforderlichen Wärme bzw. Kälte aus erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Abwärmenutzung oder aus KWK-Anlagen stammen; auch eine Kombination ist möglich)
    • die Verbesserung des Energiestandards über die gesetzlichen Vorgaben hinaus (die geltenden Anforderungen des GEG an den Wärmeschutz der Gebäudehülle müssen um mindestens 15 % übertroffen werden; die bisherige Anforderung des EEWärmeG zur Unterschreitung des Jahres-Primärenergiebedarfs um 15 % entfällt, wodurch die Ersatzmaßnahme künftig leichter sicherzustellen ist)

    Ausnahmeregelungen

    Nach § 102 GEG können Bauherren auch von der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien oder von den Ersatzmaßnahmen befreit werden. Gründe dafür können sein:

    • ein unangemessen hoher Aufwand
    • technische Unmöglichkeit
    • rechtliche Unmöglichkeit (Widerspruch zu anderen rechtlichen Verpflichtungen, etwa dem Denkmalschutz)

    Wer sich befreien lassen möchte, muss einen Antrag auf Ausnahme bei der zuständigen Behörde stellen.

    Fazit: Technik optimal auf das Haus und den Bedarf abstimmen

    Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz haben Bauherren mehr Möglichkeiten zu entscheiden, wie sie ihrer Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nachkommen. Damit können sie die eingesetzte Technik optimal auf das Bauprojekt abstimmen. Die Nutzungspflicht lässt sich auch erfüllen, indem verschiedene erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen miteinander kombiniert werden.

    Mit der besseren Anrechenbarkeit von Photovoltaikanlagen soll der Ausbau erneuerbarer Energien vorangetrieben werden. Insbesondere unter Berücksichtigung stetig fallender Preise für Solarmodule könnten die neuen Regelungen dazu beitragen, die Anlagenzahl in Neubau und Bestand zu erhöhen.