Alles zum Mieterstromgesetz
Das neue Mieterstromgesetz: sonnige Aussichten für Mieter?
Sauberen Solarstrom aus der Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Hausdach nutzen: Was lange Zeit nur Hauseigentümern vorbehalten war, soll auch Mietern möglich sein. Um ihnen den Zugang zu Solarstrom zu erleichtern, wurde 2017 das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ verabschiedet – meist kurz als „Mieterstromgesetz“ bezeichnet.
Was ist Mieterstrom?
Als Mieterstrom bezeichnet man Strom, der von einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietshauses erzeugt und direkt, also ohne Netzdurchleitung, von den Mietern des Hauses verbraucht wird. Stromüberschüsse werden in der Regel in das öffentliche Netz eingespeist, wofür der Anlagenbesitzer eine Marktprämie erhält. Alternativ lässt sich der Solarstrom auch zwischenspeichern. Wird mehr Strom benötigt, als die Photovoltaikanlage produziert, kann dieser aus dem öffentlichen Netz bezogen werden. Damit ist eine durchgehende Stromversorgung gewährleistet.
Laut einer Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie könnten bis zu 3,8 Millionen Wohnungen mit Mieterstrom versorgt werden. Jedoch lohnt es sich für Gebäudeeigentümer, Vermieter und weitere Akteure oft nicht, dieses Potenzial zu erschließen.
Gemäß der Studie entfielen zwar Netzentgelte, netzseitige Umlagen, die Stromsteuer und Konzessionsabgaben. Das entschädige aber nicht den zusätzlichen Aufwand für Vertrieb, Messwesen und Abrechnung. Mit einer gezielten Förderung ließe sich die Zahl der rentablen Projekte deutlich erhöhen, so das Fazit der Experten. Auf Grundlage dieser Empfehlungen entstand das Mieterstromgesetz.
Wie wird Mieterstrom gefördert?
Gefördert wird der Mieterstrom über den Mieterstromzuschlag, den der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber fordern kann, bei dem die Photovoltaikanlage angebunden ist. Es gelten folgende Voraussetzungen:
- Die installierte Leistung der Photovoltaikanlage darf 100 kW nicht überschreiten.
- Sie muss auf oder an einem Wohngebäude installiert sein. Ein Wohngebäude definiert sich dadurch, dass mindestens 40 % seiner Fläche dem Wohnen dienen.
- Die Stromversorgung der Mieter durch die PV-Anlage erfolgt ohne Rückgriff auf das öffentliche Netz.
- Die Photovoltaikanlage kann dem Mieterstromzuschlag zugeordnet werden, nachdem die PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur registriert worden ist.
Die Förderung wird für einen Zeitraum von 20 Jahren zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme gewährt. Finanziert wird sie über die EEG-Umlage bzw. durch die Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung. Neben dem Mieterstromzuschlag erhält der Betreiber zusätzlich den Erlös aus dem Verkauf des Solarstroms an die Mieter. Der Preis darf 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht überschreiten. Eine Festlegung zur Nutzung des Mieterstroms über den Mietvertrag ist unzulässig.
Ein weiterer finanzieller Anreiz zur Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage soll für den Hausbesitzer zudem darin bestehen, dass der Mieterstrom bei der Beurteilung der Gebäudeeffizienz nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) berücksichtigt wird.
Das Mieterstromgesetz 2017 in der Kritik
Gebracht hat das Mieterstromgesetz bisher jedoch wenig. Bis Anfang 2021 erhielten nur rund 1.600 Projekte mit einer Leistung von etwas mehr als 30 MW den Mieterstromzuschlag. Bürokratische Auflagen und einschränkende Vorgaben hätten die Installation neuer Photovoltaikanlagen gehemmt, monieren Kritiker.
Nicht nur sei demnach der technische Aufwand für die geforderte Anpassung der Elektroinstallation immens; um den Mieterstromzuschlag zu erhalten, müssten die Vermieter als Anlagenbetreiber gleichzeitig auch die Pflichten eines Stromversorgers übernehmen. Das sei gerade für Laien kaum zu stemmen. Zudem müsse die erforderliche Größe von Mieterstromanlagen so angepasst werden, dass das Konzept mit dicht bebauten urbanen Räumen harmoniert.
Hinzu kommt die geringe Förderhöhe. War sie bei Einführung des Gesetzes 2017 durchaus noch attraktiv für einige Anlagenbetreiber, so verringerte sich der Mieterstromzuschlag seither stetig. Zuletzt war er für größere Photovoltaikanlagen fast auf null gesunken. Im Rahmen der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr 2021 wurde deshalb auch beim Mieterstromgesetz nachgebessert.
Novelle des Mieterstromgesetzes: Zusammenfassung der neuen Regelungen
Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden, gelten folgende Neuerungen.
Neuer Quartiersansatz
War zuvor von einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zwischen dem Ort der Stromerzeugung und dem Ort des Verbrauchs ausgegangen worden, ist nun auch die Versorgung innerhalb eines Quartiers – also eines zusammenhängenden Gebäudekomplexes – möglich. So können die Photovoltaikanlagen größer dimensioniert und mehr Mieter angeschlossen werden, was die Wirtschaftlichkeit verbessert.
Lockerung der Regeln zur Anlagenzusammenfassung
Für die Ermittlung der Höhe des Vergütungssatzes werden getrennte Anlagen auf baulich verbundenen Gebäuden nicht mehr zusammengefasst. Das gilt jedoch nur für Anlagen, die nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben werden.
Förderung von Lieferkettenmodellen
Die Stromlieferung an die Mieter muss nicht über den Anlagenbetreiber erfolgen, sie kann auch über einen Dritten, etwa einen Energiedienstleister, laufen. Abrechnungs- und Kennzeichnungspflichten sowie die Installation und der Betrieb eines intelligenten Messsystems nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes lassen sich somit delegieren.
Erhöhung des Mieterstromzuschlags
Auch beim Vergütungssatz gab es eine Anpassung: Je nach der installierten Leistung und dem Datum der Inbetriebnahme der PV-Anlage beträgt die Förderung nun zwischen 2,27 und 3,79 Cent pro kWh. Die Werte unterliegen einer Degression.
Daneben ist eine Entlastung von der Gewerbesteuer geplant. Die Gewerblichkeit des Stromverkaufs an die Mieter machte bisher auch die Vermietertätigkeit an sich gewerbesteuerpflichtig. Mit der Neuregelung des Gewerbesteuergesetzes können Vermieter künftig bis zu 10 % der Gesamteinnahmen aus der Solarstromlieferung an die Mieter erzielen, ohne dass die Mieteinkünfte steuerlich belastet werden.
Fazit: Neue Anreize durch die Novelle des Mieterstromgesetzes?
Ob die Nachbesserungen im Mieterstromgesetz dem Mieterstrommodell in Deutschland zum Durchbruch verhelfen, ist derzeit noch nicht abzusehen (Stand: 2021). Der gelieferte Mieterstrom unterliegt nach wie vor in vollem Umfang der EEG-Umlage, die einen deutlichen Teil des Strompreises ausmacht. So soll gewährleistet werden, dass die EEG-Finanzierung weiterhin auf viele Schultern verteilt ist. Allerdings verlängert sie die Amortisationszeit der Photovoltaikanlage.
Den Betreibern von Photovoltaikanlagen, welche die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags nicht erfüllen – etwa aufgrund zu geringer Anlagengröße oder fehlender Wohnraumnutzung – stehen jedoch noch andere Vermarktungsoptionen offen. Dazu zählen neben der regulären EEG-Förderung sogenannte „Power Purchase Agreements“ (PPA) und die Verpachtung der Anlage an Mieter unter Nutzung des Eigenversorgungsprivilegs.