Private Windkraftanlagen: Gesetz und Genehmigung

Ob für private Windkraftanlagen eine Genehmigung eingeholt werden muss, hängt unter anderem vom Standort (insbesondere vom Bundesland) sowie von der Höhe der Anlage ab. Für Anlagen mit einer Höhe von bis zu 10 Metern kann in vielen Bundesländern auf eine Genehmigung verzichtet werden. Erfahren Sie hier, welche Regeln in Ihrem Bundesland gelten.
Inhaltsverzeichnis
    Private Windkraftanlagen: Genehmigung
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    Private Windkraftanlagen: Welche Genehmigungen sind notwendig?

    Ob und wenn ja, welche Genehmigungen für private Windkraftanlagen einzuholen sind, ist nicht bundeseinheitlich festgelegt. Vielmehr sind die jeweiligen Landesbauordnungen maßgeblich, die je nach Standort und Eigenschaften der Anlage festlegen, ob eine Baugenehmigung für die Windkraftanlage notwendig ist. In vielen Fällen ist das jedoch der Fall, da Windkraftanlagen im Gegensatz zu Photovoltaikanlagen sowohl Geräuschemissionen als auch Schatten erzeugen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die aktuellen Regeln. 

    Relevante Gesetze und Genehmigungen für private Windkraftanlagen 

    Welche gesetzlichen Bestimmungen für Windkraftanlagen gelten, ist unter anderem abhängig von 

    • dem Bundesland, in dem die Anlage errichtet werden soll,
    • der Höhe der Anlage,
    • dem Standort der Anlage und
    • den sogenannten „öffentlichen Belangen“.

    Jedes Bundesland folgt einer eigenen Landesbauordnung. In dieser sind jeweils die Regeln festgelegt, die für die Genehmigungen privater Windkraftanlagen relevant sind. Dabei spielt die Höhe der Anlage eine entscheidende Rolle. Sie wird am Punkt der höchsten Flügelspitze gemessen oder ermitteln, indem man von der Nabe in der Mitte des Rotors noch eine Flügellänge hinzurechnet. Der Großteil der privaten Kleinwindkraftanlagen erreicht eine Höhe von unter 10 Metern und ist damit in den meisten Bundesländern nicht genehmigungspflichtig oder recht unkompliziert zu genehmigen.

    Spätestens ab einer Höhe von 50 Metern zählt eine Windkraftanlage nicht mehr als Kleinwindkraftanlage, sondern als Großwindkraftanlage und unterliegt damit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Solche Anlagen dürfen nur zentral auf dafür ausgewiesenen Flächen errichtet werden und dienen der Stromversorgung größerer Gebiete. Im Gegensatz dazu können Kleinwindkraftanlagen – je nach Landesbauordnung – nah am Wohnhaus des Betreibers erbaut werden, sodass dieser den Strom direkt selbst nutzen kann. 

    Der Standort der Anlage ist außerdem eng verknüpft mit den sogenannten „öffentlichen Belangen“. Mögliche Störungen durch die Schatten und Geräusche, die die Anlage verursacht, müssen beispielsweise auf ein Minimum reduziert werden. So können neben der Baugenehmigung für eine Windkraftanlage auch weitere gesetzliche Bestimmungen greifen, darunter etwa Regelungen zum Natur- und Landschaftsschutz sowie zum Denkmalschutz. Auskunft gibt die zuständige Baubehörde.

    Auch bautechnische Normen können relevant sein. Denn im Gegensatz zu Photovoltaikanlagen sind Anlagen, die Strom aus Windkraft gewinnen, hohen Belastungen ausgesetzt – je stärker der Wind, desto höher die Leistung der Anlage. Um Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu gewährleisten, müssen Windkraftanlagen daher sicher verbaut sein. 

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    Überblick: Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten für Windkraftanlagen

    Im Hinblick auf die Genehmigungen gilt je nach Bundesland für private Windkraftanlagen mit einer Höhe von bis zu 10 Metern eine von drei unterschiedlichen Regelungen:

    1. Die Genehmigungspflicht: Die Baubehörde muss für die Windkraftanlage eine Baugenehmigung erteilen. 
    2. Die Genehmigungsfreistellung: Eine Genehmigung ist nicht notwendig, aber die Baubehörde muss über die Errichtung der Windkraftanlage informiert werden. 
    3. Die Verfahrensfreistellung: Es ist weder eine Genehmigung noch eine Information an die Baubehörde notwendig. 

    Wichtiger Hinweis: Für private Windkraftanlagen mit einer Höhe von über 10 Metern muss eine Genehmigung zwingend eingeholt werden – das gilt für alle Bundesländer. Anlagen ab 30 Metern Höhe gelten in einigen Bundesländern als sogenannte Sonderbauten, für die wiederum weitere Genehmigungen vorliegen müssen. In aller Regel sind privat eingesetzte Windkraftanlagen jedoch keine 30 Meter hoch. 

    Die folgende Tabelle bietet Ihnen einen Überblick über die Regeln, die für Ihr Bundesland gelten. Beachten Sie jedoch, dass die Regeln sich jederzeit ändern können. Fragen Sie im Zweifel immer bei der zuständigen Baubehörde nach. Tipp: Prüfen Sie außerdem, ob die geplante Anlage eventuell als „Nebenanlage“ zum Hauptgebäude eingeordnet und damit auf eine Genehmigung verzichtet werden kann.

    Genehmigungen für private Windkraftanlagen nach Bundesland 

    BundeslandGenehmigung notwendig?BesonderheitenWeitere Informationen
    Baden-WürttembergVerfahrensfreistellung Landesbauordnung für Baden-Württemberg
    BayernVerfahrensfreistellung Bayerische Bauordnung
    BerlinVerfahrensfreistellung
    • für Anlagen mit einem Rotordurchmesser bis zu 3 Metern
    • außerhalb von reinen Wohngebieten
    Bauordnung für Berlin
    BrandenburgGenehmigungsfreistellung
    • für Anlagen mit einem Rotordurchmesser bis zu 3 Metern
    • außerhalb von reinen Wohngebieten
    Brandenburgische Bauordnung
    Bremenkeine Freistellung Bremische Landesbauordnung
    HamburgVerfahrensfreistellung
    • für Anlagen mit einem Rotordurchmesser bis zu 3 Metern
    • außerhalb von reinen Wohngebieten
    • zusätzlich für Anlagen bis zu 15 Metern in bestimmten Gebieten (Hafennutzungsgebiete, Gewerbe- und Industriegebiete)
    Hamburgische Bauordnung
    HessenGenehmigungsfreistellung
    • für Anlagen mit einem Rotordurchmesser bis zu 3 Metern
    • außerhalb von reinen Wohngebieten
    Hessische Bauordnung
    Mecklenburg-VorpommernVerfahrensfreistellung
    • für Anlagen mit einem Rotordurchmesser bis zu 3 Metern
    • außerhalb von reinen, besonderen und gemischten Wohngebieten
    Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
    NiedersachsenVerfahrensfreistellung
    • für Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Außenbereich
    • für Anlagen bis zu einer Höhe von 15 Metern außer in der Nähe von Kultur- und Naturdenkmälern
    • für Anlagen auf Gebäuden nur bis zu einer Höhe von maximal 2 Metern oberhalb der Außenfläche des Gebäudes
    Niedersächsische Bauordnung
    Nordrhein-WestfalenGenehmigungsfreistellung
    • außerhalb von reinen, allgemeinen, besonderen und gemischten Wohngebieten
    • im Außenbereich mit einem Abstand von mindestens 1.000 Metern zur Wohnbebauung
    Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
    Rheinland-PfalzGenehmigungsfreistellung
    • für Anlagen nur in Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Außenbereich
    • nicht in der Nähe von Kultur- und Naturdenkmälern
    • für Anlagen auf Gebäuden nur bis zu einer Höhe von maximal 2 Metern oberhalb der Außenfläche des Gebäudes
    Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
    SaarlandVerfahrensfreistellung
    • auch für Anlagen auf Dächern, allerdings nur bis zu einer Höhe von maximal 10 Metern über der Geländeoberfläche
    Landesbauordnung des Saarlands
    SachsenVerfahrensfreistellung
    • für Anlagen mit einem Rotordurchmesser bis zu 3 Metern
    • außerhalb von reinen Wohngebieten
    Sächsische Bauordnung
    Sachsen-AnhaltVerfahrensfreistellung
    • für Anlagen mit einem Rotordurchmesser bis zu 3 Metern
    • in Gewerbe- und Industriegebieten
    Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
    Schleswig-HolsteinVerfahrensfreistellung
    • für Anlagen mit einem Rotordurchmesser bis zu 3 Metern
    • in Kleinsiedlungs-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie vergleichbaren Sondergebieten und im Außenbereich
    • nicht in geschützten Natur- und Landschaftsgebieten
    Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
    ThüringenVerfahrensfreistellung
    • für Anlagen mit einem Rotordurchmesser bis zu 3 Metern
    • außerhalb von reinen Wohngebieten
    • nicht in geschützten Natur- und Landschaftsgebieten
    Thüringer Bauordnung

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    Tipp: Auch wenn für die geplante private Windkraftanlage keine Genehmigung eingeholt werden muss, kann es sich lohnen, diese dennoch bei der Baubehörde zu beantragen. So lässt sich rechtssicher vermeiden, dass etwa ein Rückbau der Anlage verlangt wird, weil Nachbarn sich durch Geräusche oder Verschattungen gestört fühlen. Andererseits spart der Verzicht auf eine Genehmigung Zeit und Geld, sodass die Umstände individuell abgewogen werden müssen.