Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - Erklärung und Übersicht
Das Gesetz für den Ausbau der erneuerbaren Energien, früher „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“, ist eine wichtige Säule der Energiewende. Das EEG regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen in das Stromnetz und garantiert den Erzeugern eine feste Einspeisevergütung.
Das Erneuerbare Energien Gesetz wurde im Jahr 2000 eingeführt, um Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern und die Stromversorgung Deutschlands dadurch umweltverträglicher zu gestalten. Das EEG garantiert den Produzenten von sauberem Strom einen staatlichen Fördersatz pro kWh (Einspeisevergütung) sowie die Rechtssicherheit, dass Netzbetreiber diesen Strom abnehmen und ihn vorrangig ins Netz einspeisen.
Damit sollte erreicht werden, dass sich die erneuerbaren Energien auf dem Strommarkt etablieren. Dies ist weitestgehend gelungen: Im Jahr 1990 – vor Einführung des Stromeinspeisungsgesetzes – trugen die erneuerbaren Energien mit gerade einmal 0,04 % zur Stromerzeugung bei. Im Jahr 2021 betrugt der Anteil am Bruttostromverbrauch über 45 Prozent!
Ziele des Erneuerbare Energien Gesetzes
Wichtigstes Ziel des EEG ist es, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. Dabei sollen die volkswirtschaftlichen Kosten dieser Energieversorgung verringert und fossile Energieträger geschont werden. Dazu kommt die Förderung und Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.
Konkret strebt die aktuelle Fassung des Gesetzes an, dass der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 80 % gesteigert wird. Bis 2045 sieht das EEG vor, dass der gesamte in Deutschland verbrauchte Strom „weitestgehend treibhausgasneutral“ erzeugt wird. Der Umbauprozess der Energieversorgung soll „stetig, kosteneffizient und netzverträglich“ erfolgen.
Um die Ziele zu erreichen, werden sogenannte Ausbaupfade definiert. Das heißt, für die folgenden Jahre werden konkrete zuzubauende Leistungen für die Stromerzeugung aus regenerativen Energien festgelegt. Der Schwerpunkt des Ausbaus liegt laut EEG auf Windenergie an Land und Solaranlagen.
Die ebenfalls im EEG definierten Strommengenpfade dienen zur Kontrolle der erreichten Ausbaugeschwindigkeit. Hierbei werden konkrete Zahlen für die aus erneuerbaren Energien erzeugte Strommenge in den Jahren bis 2030 festgelegt, für 2021 sind das z.B. 259 Terrawattstunden.
Welche Energien werden vom EEG gefördert?
Durch das EEG werden alle Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern gefördert. Dazu zählen
- Wasserkraft einschließlich von Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie
- Windenergie
- solare Strahlungsenergie (Photovoltaik und Solarthermie)
- Geothermie („Erdwärme“)
- Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie sowie Grubengas.
Grubengas wird beim Abbau von Steinkohle freigesetzt. Das Gasgemisch mit dem Hauptbestandteil Methan entsteht aber auch in stillgelegte Bergwerken. Die 20-jährige EEG-Vergütung für Anlagen zur energetischen Nutzung des Grubengases läuft nach derzeitiger Planung zwischen 2020 und 2024 schrittweise aus.
Wichtige Regelungen des EEG
Die erste Fassung des EEG enthielt gerade einmal 12 Paragraphen. Mittlerweile ist das Gesetz auf über 100 angewachsen. Das EEG besteht aus sieben Teilen, die ihrerseits in Abschnitte gegliedert sind. Im Folgenden sollen einige besonders wichtige Regelungen näher beleuchtet werden.
Im Gesetz (Teil 2, Abschnitt 1, Ziffer 1) heißt es dazu: „Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist…“ Eine Ausnahme von dieser Regel ist zum Beispiel, wenn dem Netzbetreiber aus dem Anschluss erhebliche Mehrkosten resultieren. In solch einem Fall darf er einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen.
Die Pflicht zur Abnahme des Stroms aus erneuerbaren Energien stellt §11 fest. Diese Pflicht kann unter anderem durch abweichende Regelungen in der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV, Verordnung zur Durchführung des EEG) aufhoben werden oder wenn die Anlagen zur Stromerzeugung im Rahmen des Einspeisemanagements (§14) abgeregelt werden.
Damit das Stromnetz zuverlässig seine Aufgabe erfüllen kann, müssen die Menge der eingespeisten und der verbrauchten Energie ständig im Gleichgewicht sein. Das Stromnetz ist dabei hochdynamisch: Der Verbrauch schwankt stark und bei zu viel oder zu wenig eingespeister Energie kann es zu einem Netzausfall kommen. Um eine Überlastung einzelner Abschnitte eines Verteil- oder Übertragungsnetzes zu vermeiden, können die Netzbetreiber eine Zwangsabregelung der Einspeisung erneuerbarer Energien vornehmen. Dies geschieht z.B. dadurch, dass Windkraftanlagen aus dem Wind gedreht oder Wechselrichter bei Solaranlagen ausgeschaltet werden. Im Gegensatz zu konventionellen Kraftwerken ist die Zwangsabregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen auch kurzfristig und schnell möglich. Die Betreiber werden für die erzwungene Abregelung vom Verteilnetzbetreiber entschädigt. (Entschädigungspflicht nach §15 EEG).
Der komplette dritte Teil des EEG widmet sich den finanziellen Aspekten der Einspeisung erneuerbaren Energien. Im §19, Absatz 1 heißt es dazu:
„Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien … eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
- die Marktprämie nach § 20,
- eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 … oder
- einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.
Im EEG sind nur die Rahmenbedingungen der Vergütungsarten festgelegt, die konkrete Höhe der aktuellen Prämien und Vergütungen veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
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„Die Kosten des Fördersystems sollen insgesamt gering gehalten werden. Erneuerbarer Strom soll nur in der Höhe vergütet werden, die für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb erforderlich ist. Um dieses Ziel zu erreichen, muss ausreichend Wettbewerb um die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen bestehen. Zentrales Anliegen ist deshalb, dass Marktumfeld und Ausschreibungsdesign einen hinreichenden Wettbewerb ermöglichen.“
aus dem Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie „Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen“, Juli 2015
Der Gesetzgeber forciert seit 2014 insbesondere für große Solaranlagen die Umstellung der Förderung auf Ausschreibungen als „konsequenten Schritt für mehr Marktnähe und Wettbewerb im EEG“. Ein weiteres Ziel der Ausschreibungen ist es, die „Akteursvielfalt“ zu erhöhen. Während der Ausbau der Photovoltaik in den Anfangstagen vor allem von Privatleuten und Bürgerinitiativen getragen wurde, sollten durch die Ausschreibungen verstärkt privatwirtschaftliche Unternehmen beteiligt werden.
Bei Ausschreibungen für Solaranlagen wird zwischen zwei Segmenten unterschieden, für die unterschiedliche Ausschreibungsvolumina vorgehalten werden. Zu den Anlagen des ersten Segmentes (§§ 37 ff.) gehören vor allem solche, die kommerziell genutzt werden, wie Anlagen längs von Autobahnen oder Schienenwegen, auf Acker- oder Grünland sowie „PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen“, die nicht zum Zwecke der Solarstromgewinnung gebaut worden.
Als Solaranlagen des zweiten Segments (§ 38c ff.) gelten Anlagen, „die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen“. Dies betrifft also auch die typischen Anlagen auf Wohnhäusern. Allerdings ist die Teilnahme an einer Ausschreibung erst ab einer bestimmten Größe der Anlage überhaupt sinnvoll.
Betreiber von neu errichteten PV-Dachanlagen zwischen 300 kWp und 750 kWp können sich seit der Novellierung des EEG im Jahr 2021 entscheiden, ob sie wie bisher die Vergütung mit gesetzlich festgelegter Marktprämie nutzen oder an einer Ausschreibung teilnehmen.
EEG-Umlage - im Juli 2022 abgeschafft
Die EEG-Umlage war ein Ausgleichsmechanismus, der die Finanzierung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien sichern sollte. Die Regelungen zur EEG-Umlage finden sich noch im EEG von 2021 im Teil 4, Abschnitt 1 des EEG. Separat geregelt wurden hier unter anderen die Zahlungen zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bzw. stromkostenintensive Unternehmen. Letztere können eine Begrenzung der EEG-Umlage beantragen.
Für Betreiber privater PV-Anlagen war vor allem §61 von Belang, denn hier wurde die EEG-Umlage „für Letztverbraucher und Eigenversorger“ geregelt. Die Netzbetreiber waren danach berechtigt, die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch und selbst erzeugten Strom einzuziehen, mit Ausnahme von Inselanlagen. Allerdings galt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nur bei vollständiger Selbstversorgung und wenn eine Förderung in Anspruch genommen wurde. Zudem musste die Anlagengröße über 30 kWp liegen bzw. mehr als 30 MWh pro Kalenderjahr vom ein selbst erzeugtem Strom auch selbst verbraucht werden. Darüber hinaus bestand ein Anspruch auf eine auf 40 % reduzierte EEG-Umlage auf Strom zur Eigenversorgung. Voraussetzung für diese Reduktion war, dass in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden. Mit der Abschaffung der EEG-Umlage sind auch alle damit im Zusammenhang stehenden Regelungen nichtig geworden.
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, muss die für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Anlagenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber bis Ende Februar eines Jahres ihre Endabrechnung vorlegen, Nachweise einer etwaigen Stromsteuerbefreiung oder eventuell notwendige Regionalnachweise.
Als „Letztverbraucher“ und Eigenversorger müssen PV-Anlagen-Betreiber u.a. die installierte Leistung ihrer Anlage oder Änderungen an relevanten Daten wie der Größe der Anlage mitteilen.
Wer im EEG eine explizite Meldepflicht für das Marktstammdatenregister sucht (im Gesetzestext auch nur als „Register“ bezeichnet), wird nicht fündig. Die findet sich im §5 der „Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten“, kurz Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV). Hier heißt es: „Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen bei deren Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registrieren. Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren…“
EEG und Sektorenkopplung
Als Sektorenkopplung oder Sektorkopplung wird die Entwicklung bezeichnet, dass Wärme und Mobilität zunehmend mit elektrischem Strom erzeugt werden. Wärmepumpen und E-Autos sollen den Verbrauch fossiler Energieträger überflüssig machen. Die Sektorkopplung ist selbstverständlich nur dann ökologisch sinnvoll, wenn zur Stromerzeugung regenerative Energien genutzt werden. Angestrebt ist eine vollständige Dekarbonisierung der Energieerzeugung, d.h. die Verbrennung kohlenstoffhaltiger Energieträger soll beendet werden.
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Das EEG gilt als wichtigstes Instrument zur Förderung des Ausbaus der regenerativen Energien. Allerdings haben die entsprechenden Technologien noch einen wirtschaftlichen Nachteil gegenüber klassischen Technologien, z.B. da Umweltauswirkungen durch die Verbrennung fossiler Energieträger nicht eingepreist werden. Dadurch wird die Dekarbonisierung von Wärme- und Verkehrssektor gehemmt. Die Studie „Auswirkungen klima- und energiepolitischer Instrumente mit Fokus auf EEG-Umlage, Stromsteuer und CO₂-Preis“ des Fraunhofer-Instituts für System- und Innovationsforschung ISI widmet sich dieser Thematik. Dabei zeigt sich, dass E-Autos bereits ohne Verlagerung der Strompreisbestandteile wirtschaftlich sein können, während kleine Wärmepumpen für Privat-Haushalte unter den jetzigen Rahmenbedingungen nicht mit einem klassischen Gaskessel konkurrieren können. Die Forscher sprechen sich daher für eine „zeitlich variable und technologie- bzw. zumindest sektorspezifischen Förderung“ aus. Mit anderen Worten: Die Technologien sollten gezielt gefördert werden, die heute noch teuer sind, aber langfristig zur Erreichung der Klimaziele benötigt werden.
EEG-Novellen
Das EEG wird immer wieder aktuellen Entwicklungen angepasst - Novellen gab bzw. gibt es 2004, 2009, 2012, 2017, 2021 und 2023. Nicht immer waren die Änderungen zum Wohle eines schnelleren Ausbaus. So werden die EEG-Novellen von 2012 und 2017 für den Einbruch beim Photovoltaik-Zubau und auch die Windkraft hat Schaden genommen. Seit 2017 ist der Zubau zurückgegangen, im Jahr 2021 hat die Menge eingespeisten Windstroms erstmals abgenommen.
EEG-Novelle 2021
Anfang 2021 trat eine neue Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Kraft. Wichtige Veränderungen durch die Novelle im Bereich privater Photovoltaikanlagen sind:
- die Verdopplung des Ausbaupfades der Solarenergie
- die Erweiterung der Befreiung von der EEG-Umlage auf 30 kWp
- Einbaupflicht für intelligente Messsysteme ab 7 kWp
- Regelungen für Post-EEG-Anlagen
Der Ausbaupfad wurde von 2,5 GW auf 4,6 GW pro Jahr angehoben. Als Ziel wurde definiert, im Jahr 2030 eine installierte Gesamtleistung von 100 GW zu erreichen.
Eine gute Nachricht für die Betreiber kleinerer Anlagen war die erweiterte Befreiung des Eigenverbrauchs von der EEG-Umlage. Seit dem 1.1.2021 wurde diese auf Anlagen bis 30 kWp bzw. eine Jahresstromproduktion von maximal 30 MWh erweitert. Die Änderung galt auch für Bestandsanlagen. Mittlerweile wurde die EEG-Umlage komplett abgeschafft.
Anlagen, für die die Förderung nach 20 Jahren ausgelaufen ist (Post-EEG-Anlagen) können mit der EEG-Novelle ihren überschüssigen Solarstrom weiterhin einspeisen. Vergütet wird dieser in Höhe des Marktwertes (= durchschnittlicher Börsenstrompreis) abzüglich einer Vergütungspauschale. Damit lassen sich ca. 3,6 Cent pro kWh erzielen.
Der Pflichteinbau eines intelligenten Messsystems (iMSys), auch als Smart Meter-Pflicht bezeichnet, wurde gültig für Neu- und Bestandsanlagen erst ab 7 kWp. Ursprünglich war über eine Pflicht für alle Altanlagen über 1 kWp diskutiert worden.
Ab einer Leistung von 25 kWp müssen Betreiber die Fernsteuerbarkeit ihrer Anlage gewährleisten – eine Funktion, die auch über die Smart Meter bereitgestellt werden kann.
Bei kommerziellen PV-Anlagen kam es ebenfalls zu Änderungen. Eingeführt wurden:
- ein neues Vermarktungsmodell für PV-Anlagen von 300 bis 750 kWp
- ein eigenes Ausschreibungssegment für Dachanlagen ab 750 kWp
- eine Begrenzung der negativen Strompreise für Freiflächenanlagen
- die Verbesserung der Konditionen für Mieterstrom
Laut neuen Vermarktungsmodell können sich Betreiber von PV-Anlagen entscheiden: Entweder sie nehmen an einer Ausschreibung teil und erhalten für 100 % der produzierten Strommenge den anzulegenden Wert aus und Marktwert und Marktprämie (Ein Eigenverbrauch ist dann ausgeschlossen). Oder sie verzichten auf eine Ausschreibung. Dann erhalten sie aber nur für 50 % der Strommenge die festgelegte EEG-Einspeisevergütung. Die restlichen 50 % können entweder für Eigenverbrauch oder eine Direktvermarktung genutzt werden.
Ab einer Anlagengröße von 750 kWp ist die Teilnahme an der Ausschreibung Pflicht. Um hier nicht in den Wettbewerb mit günstigen Freiflächenanlagen treten zu müssen, wurde hierfür nun ein eigenes Ausschreibungssegment für Dachanlagen eingerichtet.
Bei Freiflächenanlagen wird bei negativen Strompreisen die Einspeisevergütung für verpflichtete Direktvermarkter ab der vierten Stunde gestoppt. Auch werden Gemeindebeteiligungen an diesen Anlagen möglich, wodurch sich Genehmigungsprozesse vereinfachen sollen.
In Sachen Mieterstrom verbessern sich die Konditionen. Zum einen werden die Zuschläge auf 2,37 bis 3,79 Cent pro kWh erhöht, zum anderen werden die Einnahmen von der Gewerbesteuer befreit.
Das sogenannte Lieferkettenmodell schafft Flexibilität: Eigentümer der PV-Anlage können jetzt ihren Solarstrom über einen Dienstleister an die Mieter verkaufen. Darüber hinaus muss die Anlage nicht mehr auf dem Dach des Strombeziehers sein, der Bezug des Solarstroms kann auch von einem Nachbargebäude erfolgen – vorausgesetzt es erfolgt keine Durchleitung über das öffentliche Netz. In diesem Zusammenhang wird von einer Quartierslösung gesprochen.
EEG-Novelle 2023
Im Zuge der Umsetzung des “Osterpaketes” wurden vier Gesetze beschlossen, darunter auch Änderungen im EEG. Der Ausbau erneuerbarer Energie wurde darin als von „überragendem öffentlichen Interesse“ und wichtig für die „öffentliche Sicherheit“ verankert (§2 EEG). Dadurch ist eine Erleichterung von Gerichtsverfahren im Planungsprozess zu erwarten.
Mit der Novelle entfällt der “atmende Deckel” als Steuerinstrument, stattdessen werden die Zubauziele für die Photovoltaik bis 2026 schrittweise auf 22 GW pro Jahr angehoben. Im Einzelnen wird in 2022 ein Zubau von 7 GW, in 2023 von 9 GW, in 2024 von 13 GW und in 2025 von 18 GW angestrebt. Bis 2030 soll die installierte PV-Leistung 215 GW erreichen und der Anteil der Photovoltaik am Strommix auf 30 % steigen. Bisher wurden 60 GW und 10 % anvisiert. Für die Umsetzung der Maßnahmen wird ein Finanzierungsbedarf von 20-23 Mrd. € veranschlagt. Allerdings soll die Erneuerbaren-Förderung komplett entfallen, sobald der Kohleausstieg abgeschlossen ist.
Einspeisevergütung
Neu und auch für private Haushalte relevant ist eine Unterscheidung zwischen Voll- und Überschuss-Einspeiseanlagen. Ein Wechsel zwischen beiden Varianten ist jederzeit möglich, allerdings müssen die unterschiedlichen Messkonzepte beachtet werden.
Die Einspeisevergütung wird für alle Anlagengrößen deutlich angehoben, Volleinspeiser erhalten einen Zuschlag. Bis 2024 soll die Degression der Einspeisevergütung ausgesetzt werden und danach nur noch halbjährlich erfolgen.
Mehr Fläche für PV
Besitzer denkmalgeschützter Gebäude, die keine PV-Anlage auf Ihrem Hausdach errichten können, bekommen die Möglichkeit, Solaranlagen „im Garten“ zur errichten. Diese dürfen max. 20 kWp Leistung bringen und höchstens die gleiche Grundfläche wie das Wohngebäude aufweisen.
Vor allem gewerbliche Nutzer und Hausbesitzer mit großen Dächern profitieren von der Regelung, dass in Zukunft die Anmeldung von zwei Anlagen auf einem Dach möglich sein soll. Eine PV-Anlage kann dabei für die Überschusseinspeisung und eine für die Volleinspeisung genutzt werden. Der bisher notwendige Abstand von 12 Monaten zwischen dem Bau beider Anlagen entfällt.
Die Regelung macht die Nachrüstung von Volleinspeise-Anlagen attraktiv, vor allem auf Lagerhäusern, Stallungen und anderen großen Dachflächen. Auch schafft sie einen höheren Anreiz für die Vollbelegung der Dachfläche, insbesondere bei mangelnder Höhe des Eigenverbrauchs (z.B. bei landwirtschaftlichen Betrieben).
Änderungen gibt es auch bei PV-Großprojekten: Um zusätzliche Flächen für die Solarstromgewinnung bereitzustellen, werden die Solar-Randstreifen für Autobahnen und Schienenwege von 200 Meter auf 500 Meter erweitert.
Abbau bürokratischer und technischer Hürden
Die Grenze für Befreiung von Ertrag- und Gewerbesteuer soll von 10 auf 30 kWp angehoben werden (Photovoltaik ohne Finanzamt). Vereinfacht wird auch das Erbrecht für Landwirte, durch die Zuordnung der Agri-PV zum Grundvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes. Für beide Änderungen ist allerdings eine Umsetzung im Steuerrecht erforderlich.
Bei der Inbetriebnahme von PV-Anlagen bis 30 kWp muss der Netzbetreiber nur noch in Ausnahmefällen anwesend sein. Den Besitzer sollte das Anschlussbegehren möglichst frühzeitig beim Netzbetreiber abgeben. Dieser muss dann nur noch eine schriftliche Zusage geben.
Der Netzanschluss und die Übermittlung aller Unterlagen sollen künftig über ein Webportal des Netzbetreibers möglich sein. Dafür werden alle Netzbetreiber vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, Webportale mit möglichst einheitlicher Gestaltung einzurichten. Bisher ist jedoch keine Frist zur Umsetzung dieses Vorhabens bekannt.
Beim Mieterstrom sollen die Umlagen auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt sollen entfallen. Zudem wird die mengenmäßige Begrenzung der jährlich geförderten Mieterstromprojekte im Erneuerbare-Energien-Gesetz aufgehoben.
Änderungen bei Ausschreibungen
- Gewerbliche Dachanlagen, die sich über Marktprämien finanzieren, müssen künftig nicht mehr an Ausschreibungen teilnehmen
- Ausschreibung für das Optionsmodell mit Eigenverbrauch für Anlagen zwischen 300 und 750 kWp entfällt
- Agri-PV, Floating-PV (schwimmende PV), Moor-PV und Parkplatz-PV werden in die Freiflächenausschreibungen integriert
- Ausschreibungsmengen und Bagatellgrenzen für die Ausschreibungen werden angehoben
- Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften werden von den Ausschreibungen ausgenommen (alle drei Jahre ein ausschreibungsfreies Projekt innerhalb einer Technologie)
Hinweis: Nicht alle aufgeführten Änderungen sind bereits gültig. Teilweise müssen sie erst noch in gültiges Recht umgesetzt werden.
Diskussionen zum EEG
Lange Zeit drehte sich eine zentrale Diskussion um den sogenannten „52 GW-Deckel“. Mit der Novelle vom Juni 2012 wurde im EEG eine Begrenzung des Gesamtausbaus für die geförderte Photovoltaik in Deutschland festgelegt. Das Ausbauziel wurde auf 52 GW festgesetzt, danach soll die Förderung entfallen. Im Jahr 2020 wurde das Ausbauziel kurz vor Erreichen abgeschafft. Befürworter der Energiewende hatten befürchtet, dass der PV-Ausbau ohne Förderung zum Erliegen kommt.
Hinweis: Der „52 GW-Deckel“ darf nicht mit dem „atmenden Deckel“ verwechselt werden. Dabei handelt es sich um eine Anpassung der Einspeisevergütung bei deutlicher Unter- oder Überschreitung des angestrebten jährlichen Ausbaukorridors von 2.500 bis 3.500 MW. Mittlerweile ist der atmende Deckel abgeschafft.
Nachdem der 52 GW-Deckel abgeschafft wurde, sah der Bundesverband Solarwirtschaft in der Novelle des EEG von 2021 „Etwas Licht“ und „zu viel Schatten“. Kritisiert werden vom Branchenverband vor allem das geringe Ausbautempo und die verschlechterten Investitionsbedingungen für gewerbliche Betreiber von Solaranlagen. Positiv wirke sich die Gesetzesreform laut BSW unter anderem auch für die privaten Betreiber kleinerer Anlagen und das Kleingewerbe aus.
Auch die EEG-Novelle 2023 stieß trotz vielen Verbesserungen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien nicht nur auf ungeteilte Zustimmung. So wird unter anderem eine fehlende Unterstützung des Ausbaus der Geothermie und der Bioenergie kritisiert.