EEG-Umlage: Beitrag für den Ausbau Erneuerbarer Energien
Was ist die EEG-Umlage?
Die EEG-Umlage ist ein Ausgleichmechanismus, der dazu dient dazu, den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu finanzieren. Die Kostendifferenz, die aus der Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien zu festgelegten Sätzen und dem an der Strombörse zu erzielenden Marktpreis entsteht, wird durch die EEG-Umlage auf (fast) alle Verbraucher verteilt.
Die gesetzlichen Grundlagen der EEG-Umlage sind im EEG, Teil 4, Ausgleichmechanismus, verankert. Hier finden sich auch Sonderregelungen für Elektrizitätsversorger oder stromkostenintensive Unternehmen. Geregelt ist zudem, unter welchen Bedingungen eine Verringerung der EEG-Umlage möglich ist.
EEG-Umlage – keine Festgröße
Eingeführt wurde die EEG-Umlage mit dem Erneuerbare Energien Gesetz im Jahr 2000. Als Aufschlag auf den Strompreis dient sie dazu, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien durch die Stromkunden selbst getragen wird und nicht durch öffentliche Förderung. Dabei kann jeder Verbraucher selbst sehen, wie hoch sein Beitrag ist: Die EEG-Umlage wird auf der Stromrechnung separat ausgewiesen.
Seit dem Inkrafttreten des EEGs haben sich der Ausgleichsmechanismus und die Berechnung der EEG-Umlage mehrmals geändert. Besonders einschneidend war die seit dem 1. Januar 2010 gültige Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) zum EEG. Seit Inkrafttreten der Rechtsverordnung müssen Übertagungsnetzbetreiber den erzeugten Strom vollständig an der Strombörse handeln. Zuvor konnten die Stromkunden den Versorgungsunternehmen vor Ort den Strom direkt abnehmen und an ihre Endkunden weiterverkaufen.
Für den Stromverbraucher hat sich das eher negativ ausgewirkt. Betrug die EEG-Umlage bei Einführung noch 0,19 Cent / kWh und im Jahr 2009 noch 1,32 Cent / kWh, stieg sie bis 2014 auf über 6 Cent / kWh. Seitdem ist die EEG-Umlage relativ konstant geblieben.
Wie wird die EEG-Umlage errechnet?
Die Netzbetreiber sind laut EEG verpflichtet, den Strom aus regenerativen Quellen abzunehmen und dem Erzeuger dafür einen festgelegten Betrag dafür zu zahlen. Die Anlagenbetreiber erhalten für die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz eine auf 20 Jahre festgelegt Einspeisevergütung. Alternativ können Anlagenbetreiber ihren Strom auch selbst vermarkten und seit 2012 dafür eine Marktprämie erhalten, die ebenfalls aus der EEG-Umlage bezahlt wird.
Die Netzbetreiber geben die aus den Vergütungen entstehenden Kosten an ihren regionalen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiter.
Die vier Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland verkaufen den Strom an der Strombörse. Allerdings ist der dort erzielbare Preis meist geringer als der für Einspeisevergütung und Marktprämie gezahlte.
Der Differenzbetrag zwischen Vergütung und Marktpreis wird aus der EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber gezahlt.
Anhand der Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für das folgende Jahr und veröffentlichen diesen Wert. Unsicherheiten ergeben sich z.B. aus der Menge des verbrauchten Stromes oder dem Börsenpreis. Ziel ist es, dass das EEG-Konto ausgeglichen ist.
Die EEG-Umlage zahlen alle Stromverbraucher mit ihrem Strompreis, im Jahr 2020 lag die Höhe der EEG-Umlage bei 6,756 Cent/kWh. Auch die überwiegende Mehrheit der Unternehmen (96 Prozent der Industriebetriebe) zahlt die volle EEG-Umlage, besonders energieintensive Unternehmen und Schienenbahnen können sich von der Zahlung der Umlage befreien lassen. Laut Statistiken des BMWI wird die EEG-Umlage zur Hälfte von der Wirtschaft und zu gut einem Drittel von privaten Haushalten finanziert. Die verbleibenden knapp 20 % tragen Landwirtschaft, öffentliche Einrichtungen und Verkehr (EEG-Umlage 2020: Fakten & Hintergründe, BMWI).
Das EEG-Konto – um Ausgleich bemüht
Das sogenannte EEG-Konto wird von den vier Übertragungsnetzbetreibern geführt. Stichtag für die Neubewertung ist der 30. September eines Kalenderjahres. Bis zum 15. Oktober eines Jahres legen die Übertragungsnetzbetreiber die Höhe der EEG-Umlage in Euro pro Kilowattstunde für das Folgejahr fest. Grundlage der Berechnung sind die prognostizierten Einnahmen und Ausgaben für das nächste Kalenderjahr. Einbezogen wir zudem die Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben zum Zeitpunkt der Festlegung der Umlage, die sich im aktuellen Stand des EEG-Kontos widerspiegelt. Die Einnahmen ergeben sich aus den Erlösen der Stromvermarktung; die Ausgaben kommen durch die Zahlungen für Einspeisevergütungen und Marktprämie sowie die Kosten der Vermarktung und eine Liquiditätsreserve zustande.
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu deutlichen Unter- oder Überdeckungen des EEG-Kontos. Im September 2020 wies das EEG-Konto ein Minus von fast 2,8 Milliarden Euro auf. Ursache dafür war jedoch nicht der starke Zubau Erneuerbarer Energien, sondern durch die stark gesunkenen Strompreise infolge der Corona-Krise und wirtschaftlichen Rezession seit dem Frühjahr des Jahres.
Kritik an der EEG-Umlage
Eine wesentliche Kritik an der EEG-Umlage lautet, dass mit den Vergütungen für erneuerbare Energien deren Vollkosten finanziert, die Strompreise an der Strombörse aber nur auf Basis der Grenzkosten ermittelt werden. Anders ausgedrückt: Die Strompreise an der Strombörse werden durch längst abgeschriebene und teilweise subventionierte fossile Energien bestimmt – die Erlöse hier sind also zu gering.
Dazu kommt noch das sogenannte „EEG-Paradoxon“, wonach der Überschuss an Strom zu einer Senkung des Börsenpreises führt. Das heißt, wenn viel Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, steigt die Differenz zwischen Vergütung und erzieltem Verkaufspreis und damit steigt die EEG-Umlage. Auch eine abnehmende Nachfrage, wie sie zum Beispiel in Krisenzeiten auftritt oder durch neue energiesparende Techniken befördert wird, führt zu einer Senkung der Börsenpreise für Strom und damit zur Erhöhung der EEG-Umlage.
Seit langem in der Kritik steht die Tatsache, dass die EEG-Umlage auch auf selbst erzeugten Strom gezahlt werden muss, der vor Ort verbraucht wird – man spricht hier von der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch. Die EEG-Novelle im Jahr 2021 hat hier insbesondere für kleine „Prosumer“ Verbesserungen gebracht, denn die Grenzen, ab wann Umlage zu zahlen ist, wurden deutlich erhöht.