EEG Ausgleichsregelung - Befreiung von der EEG-Umlage?
Aufgabe des EEG ist es, die Kosten für den Ausbau der erneuerbaren Energien angemessen zu verteilen und alle Stromverbraucher daran zu beteiligen. Das Instrument dafür ist die EEG-Umlage. Diese ist theoretische als Anteil des Strompreises von allen Stromverbrauchern zu zahlen. In der Praxis sieht es jedoch so aus, dass sich insbesondere stromkostenintensive Unternehmen von der Zahlung teilweise befreien lassen können.
Hauptsächliches Ziel der in der „Besonderen Ausgleichregelung“ definierten Ausnahmen ist es, Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, im Vergleicht zur Konkurrenz nicht schlechter zu stellen. Höhere Stromkosten würden auch zu höheren Produktionskosten führen und damit die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen.
Was besagt die Besondere Ausgleichsregelung?
Der Teil 4, Abschnitt 2 des EEG 2021 beschäftigt sich mit der sogenannten „Besonderen Ausgleichsregelung“. Hier wird festgelegt, dass die EEG-Umlage auf Antrag begrenzt wird für Strom
- der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird
- der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff verbraucht wird
- der von Schienenbahnen und von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird
- der landseitig bezogen und von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird
Die Anträge zur Begrenzung der EEG-Umlage sind bis zum 30. Juni für das folgende Jahr an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu richten und werden „abnahmestellenbezogen“ entschieden, d.h. für ein konkretes Werk oder Unternehmen.
Anträge müssen auf elektronischem Wege über das vom BAFA eingerichtete Online-Portal ELAN-K2 gestellt werden.
Für stromkostenintensive Unternehmen gilt dabei: Bis zu einem Stromverbrauch von 1 GW pro Jahr an der Abnahmestelle (Selbstbehalt) wird die EEG-Umlage nicht begrenzt. Über 1 GW zahlt das Unternehmen 15 % oder 20 % der EEG-Umlage auf den verbrauchten Strom, abhängig vom Anteil der Stromkosten an den Ausgaben des Unternehmens (Stromkostenintensität*). Als Nachweis für die Höhe des Stromverbrauchs sind unter anderem Stromlieferverträge und Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vorzulegen.
Neben der verbrauchten Strommenge kann auch die sogenannte „Bruttowertschöpfung“ als Kriterium für die Beschränkung der EEG-Umlage herangezogen werden. Die Belastung aus der Zahlung wird auf maximal 4 % („Cap“) oder gar 0,5 % („Super-Cap“) der Bruttowertschöpfung begrenzt.
Definition Stromkostenintensität
Die Stromkostenintensität ist das Verhältnis der Stromkosten zum Durchschnittswert der Bruttowertschöpfung der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Als Bruttowertschöpfung wird die erbrachte Wirtschaftsleistung des Unternehmens ohne Berücksichtigung von Zweigniederlassungen im Ausland definiert.
In Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) findet sich eine Übersicht der Stromkosten- oder handelsintensiver Branchen, die zwei Listen zugeordnet werden.
Die Stromkostenintensität muss im letzten Geschäftsjahr mindestens:
- 15 % für Branchen der Liste 1 (z.B. Steinkohleförderung oder Mineralölverarbeitung)
- 20 % für Branchen der Liste 2 (z.B. Erdgasgewinnung oder Eisenerzbergbau)
erreicht haben, damit die Belastung durch die EEG-Umlage reduziert werden kann.
Seit 2016 wird die Stromkostenintensität nicht mehr anhand der realen Stromkosten eines Unternehmens ermittelt, sondern anhand von Durchschnittsstrompreisen. Grundlage dafür ist die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung, kurz DSPV.
Mehraufwand für EEG-Umlagen-Befreiung
Ab dem 01.01.2022 ist einiger zusätzlicher Aufwand notwendig, um die reduzierte EEG-Anlage in Anspruch nehmen zu können. Von dem Begünstigten wird eine Abgrenzung von Strommengen erwartet, die an Dritte weitergegeben werden. Wird zum Beispiel die Kantine im Unternehmen an einen externen Dienstleister verpachtet, ist der dort verbrauchte Strom abzuziehen. Schätzungen wie bisher, werden dann nicht mehr anerkannt; eine exakte Messung ist für den Erhalt der Privilegien notwendig. Ausnahmen sieht der Gesetzgeber nur bei technischer Unmöglichkeit, bei einem unverhältnismäßig hohen Aufwand oder dann vor, wenn die Umsetzung die Messpflicht wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Hinweis: Die besondere Ausgleichregelung ist nicht mit dem Ausgleichsmechanismus des EEG zu verwechseln, der die Basis für die Berechnung der EEG-Umlage bildet.
Befreiung von der EEG-Umlage
Eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage ist nicht möglich, die Umlage wird lediglich reduziert. Die Vorstellung von einer vollständigen Befreiung beruht auf einem Missverständnis bzw. einer Verwechslung. Die EEG-Umlage ist nur dann nicht zu entrichten, wenn selbst produzierter Solarstrom selbst verbraucht wird und auch das nur
- für Neuanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 kW und einem Eigenverbrauch von höchstens 30 MWh pro Kalenderjahr
- bei der Eigenversorgung aus Inselanlagen, wenn diese weder mittelbar noch unmittelbar mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden sind,
- von Letztverbrauchern, die sich vollständig mit Strom aus Erneuerbaren Energien versorgen und nur noch den Überschussstrom ohne Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung durch das EEG einspeisen.
Das sind alles Fälle, für die die Ausgleichsregelung des EEG nicht greift. Bei diesen Regelungen handelt es sich um eine Befreiung auf die [EEG-Umlage für den Eigenverbrauch | EEG Umlage auf Eigenverbrauch und –versorgung]. Die Ausgleichregelung gilt in unternehmerischen Zusammenhängen insbesondere für bezogenen Netzstrom.
Ist die teilweise Befreiung von der EEG-Umlage gerecht?
Im Jahr 2020 haben über 2.000 Unternehmen den Antrag auf Reduzierung der EEG-Umlage gestellt. Kritiker merken an, dass immer wieder Firmen diesen wirtschaftlichen Vorteil genießen können, die nicht im internationalen Wettbewerb stehen. Die großzügige Auslegung der Regelungen führt dazu, dass ca. jede fünfte Kilowattstunde von der EEG-Umlage ganz oder teilweise befreit ist. Eine Belastung, die vor allem Privathaushalte und kleine Gewerbetreibende tragen müssen. Politiker fordern daher, dass die Anwendung der Ausgleichsregelung auf das Notwendigste beschränkt wird.