- Solarenergie
- Photovoltaikanlage
- Auslegung einer PV-Anlage
- Begrenzung der PV-Einspeiseleistung und 70 %-Regel
Begrenzung der PV-Einspeiseleistung und 70 %-Regel
Was ist das Einspeisemanagement?
Die Zahl der Wind- und Photovoltaikanlagen, die sauberen Strom ins Netz einspeisen, steigt kontinuierlich. Beide erneuerbaren Energien sind aber volatil, das heißt, ihr Ertrag schwankt je nach Wetterlage. Scheint die Sonne kräftig oder weht der Wind stark, produzieren alle Solar- bzw. Windkraftanlagen gleichzeitig große Mengen an Strom.
Das öffentliche Stromnetz funktioniert aber nur dann zuverlässig und störungsfrei, wenn sich Energieeinspeisung und -entnahme jederzeit im Gleichgewicht befinden. Wird zu viel Energie entnommen oder eingespeist, kommt es zu schädlichen Frequenzschwankungen. Im schlimmsten Fall kann das Netz zusammenbrechen. Das auch als Redispatch bezeichnete Einspeisemanagement verhindert eine Überlastung, indem es die überschüssigen Mengen produzierenden Anlagen abregelt bzw. bei Strommangel Anlagen zuschaltet.
Damit PV-Anlagen am Einspeisemanagement teilnehmen können, müssen die PV-Anlagen mit einem intelligenten Messsystems (Smart Meter) oder einer Möglichkeit zur Fernsteuerung (Funkrundsteuerempfänger / FRE) ausgerüstet sein. Die Kosten für diese Regeltechnik sind vom PV-Anlagen-Betreiber selbst zu tragen.
70 %-Regel als Alternative zum Einspeisemanagement
Die für das Einspeisemanagement erforderliche Regeltechnik ist teuer und ihr Einsatz lohnt sich gerade für kleinere PV-Anlagen kaum. Die ursprüngliche Idee, das Einspeisemanagement bereits für PV-Anlagen ab 1 kWp verpflichtend zu machen, hat sich zum Glück nicht durchgesetzt, denn das hätte viele dieser Anlagen unwirtschaftlich gemacht. Allerdings führt auch die im EEG 2021 festgesetzte Smart-Meter-Pflicht ab 7 kWp zu finanziellen Belastungen für die Betreiber. Als alternative Option wurde deshalb die Wirkleistungsbegrenzung am Netzeinspeisepunkt eingeführt. Durch technische Maßnahmen ist hier zu sichern, dass nur 70 % der maximalen Anlagenleistung (Nennleistung) eingespeist werden können. Das heißt also, dass eine 7 kWp-Anlage maximal 4,9 kW einspeisen darf. Für nach dem 14. September 2022 installierte PV-Anlagen ist die Pflicht zur Wirkleistungsbegrenzung durch das EEG 2023 aufgehoben wurden, ab 1. Januar 2023 entfällt sie auch für Bestandanlagen bis 7 kWp.
Beim Einsatz von Stromspeichern wurden teilweise alternative Grenzen festgelegt. So gingen z.B. verschiedene Speicherförderungen mit einer Wirkleistungsbegrenzung der PV-Anlage auf 50 bzw. 60 % als Voraussetzung für die Förderung einher.
Technische Umsetzung der 70 %-Regel
Der Wechselrichter einer PV-Anlage wandelt den von den Modulen erzeugten Gleich- in Wechselstrom um, der dann im Haushalt verbraucht oder ins Netz eingespeist werden kann. Die einfachste Methode zur Wirkleistungsbegrenzung besteht darin, die eingespeiste Leistung am Wechselrichter auf 70 % zu drosseln. Das heißt aber konkret, dass damit die Gesamtleistung der Anlage abgeregelt wird. Was erst einmal dramatisch klingt, ist in der Praxis aber kein Problem: Die volle Nennleistung erreicht die PV-Anlage sowieso nur an wenigen Stunden im Jahr, bei Ost-West-Anlagen ist das so gut wie nie der Fall. Die Verluste bleiben dadurch mit 2 bis 5 % überschaubar.
Neben der sogenannten „harten“ Abregelung ist auch eine Wirkleistungsbegrenzung über das Energiemanagement möglich, so dies vorhanden ist. Statt die Gesamtleistung zu drosseln, wird hier eine Bilanz aus Stromertrag und Verbrauch zugrunde gelegt. Das heißt, Solarstrom, der direkt im Haus verbraucht wird und Einspeisestrom können addiert werden. Würde z.B. eine „hart“ abgeregelte 9 kWp-Anlage maximal 6,3 kW produzieren, kann eine per Energiemanagement geregelte Anlage bei einem aktuellen Verbrauch von 2 kW insgesamt 8,3 kW erzeugen, also 92 % der Nennleistung, ohne, dass mehr als die vorgeschriebenen 6,3 kW eingespeist werden. Das Potential der Photovoltaikanlage lässt sich somit deutlich besser ausschöpfen.
© Shutterstock
Lohnt es sich, die 70 % Regel aufzuheben?
Für Neuanlagen bis 25 kWp stellt sich die Frage nach der Wirkleistungsbegrenzung nicht mehr, doch wie sieht es bei Bestandsanlagen bis 7 kWp aus? Die Antwort auf diese Frage ist wesentlich von der Methode der Abregelung abhängig. Die Wirkleistungsbegrenzung lässt sich grundsätzlich nur vom Installateursbetrieb aufheben. Wurde diese am Wechselrichter „hart“ umgesetzt, muss ein Solarteur vor Ort die Einstellungen am Gerät ändern. Für diesen Service werden Kosten fällig, die sich unter Umständen durch einen Mehrertrag von wenigen Prozent nur langfristig amortisieren lassen. In diesem Falle ist es sinnvoll, Regeltermine für die Aufhebung der 70 %-Regel zu nutzen, um Kosten zu sparen. Das ist auch deshalb sinnvoll, weil viele Solarfirmen derzeit überdurchschnittlich ausgelastet sind und es schwer ist, frei Termine zu finden.
Viel einfacher ist die Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung bei Einsatz eines Energiemanagements. Dort genügen wenige Software-Einstellungen, um die 70 %-Regel außer Kraft zu setzen. Besonders kostengünstig sollte das gehen, wenn der Installateur oder die Installateurin einen Fernwartungszugriff auf die PV-Anlage hat. In diesem Fall lässt sich die Änderung auch ohne Vor-Ort-Termin vom Büro aus vornehmen. Weil das Energiemanagement die Leistung der PV-Anlage aber deutlich besser nutzt, sind die zusätzlichen Stromerträge auch geringer als bei Aufhebung der harten Abregelung.