EEG Einspeisevergütung - Förderung erneuerbarer Energien
Die Einspeisevergütung im EGG
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dient unter anderem dem Zweck, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. Dazu fördert es den Ausbau erneuerbarer Energien wie Windkraft und Photovoltaik. Die Grundidee dabei: Nicht der Kauf oder Bau der Anlagen wird bezuschusst, sondern das Einspeisen des Stroms ins öffentliche Netz. Die Einspeisevergütung wird also für eine konkret erbrachte Leistung gezahlt. Im Gegensatz dazu gibt es aber auch Förderungen wie die für Stromspeicher, mit denen die Anschaffung des Gerätes subventioniert wird.
Wichtiges Ziel der Einspeisevergütung war es, dass die neuen Technologien – das EEG nennt hier Wasserkraft, Wind- und solare Strahlungsenergie, Geothermie und Energie als Biomasse als förderfähig – zur Marktreife zu führen. Das heißt, dass die Vergütungssätze anfangs recht hoch ausfielen, um die Pioniere der Erneuerbaren Energien zu unterstützen. In dem Maße, in dem die Erneuerbaren Energien in der Breite Fuß gefasst haben, wurde und wird die Förderung zurückgefahren. Das ist wirtschaftlich sinnvoll, denn während die ersten Anwender noch auf nicht vollständig ausgereifte Technik zurückgreifen und sehr hohe Investitionskosten stemmen mussten, sanken die Preise für PV-Anlagen etc. mit den Jahren und die Module, Wechselrichter etc. wurden immer effektiver.
Im aktuellen EEG sind Einspeisevergütung und Marktprämie in Teil 3 geregelt. Danach haben Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden, einen Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung und zwar „nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in das Netz einspeist und dem Netzbetreiber … zur Verfügung stellt.“
Betreiber von PV-Anlagen, die die Einspeisevergütung erhalten, müssen dem Netzbetreiber den gesamten in der Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe verbraucht wird (z.B. durch Eigenverbrauch) und durch ein Netz durchgeleitet wird. Bei Erhalt der Einspeisevergütung ist es zudem nicht zulässig, am Regelenergiemarkt teilzunehmen. Das heißt laut EEG dürfen Anlagenbetreiber nicht gleichzeitig die Einspeisevergütung wahrnehmen und den Strom direkt vermarkten.
Mit dem EEG 2023 ist es möglich geworden, "auf einem Dach" zwei PV-Anlagen zu betreiben, eine für die Selbstversorgung (Teileinspeisung) und eine, die ausschließlich der Einspeisung von Solarstrom dient (Volleinspeisung). Volleinspeiser erhalten dabei einen Zuschlag auf die Einspeisevergütung.
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Ist die Einspeisevergütung im EEG genau festgelegt?
Im EEG ist immer wieder die Rede vom „anzulegenden Wert“. Damit ist der Wert gemeint, den die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 des EEG gesetzlich bestimmt ist. § 48 regelt dabei das Thema „solare Strahlungsenergie“. Dieser Wert ist die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags.
Für PV-Anlagen bis 10 kW und Teileinspeisung wurde im Sommer 2022 der anzulegende Wert auf 8,20 Cent pro Kilowattstunde festgelegt, als Basis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Der Wert entsprach damit auch exakt der Einspeisevergütung, die nach der aktuellen EEG-Novelle gezahlt wurde. Neben diesem Ausgangswert für die Einspeisevergütung definiert das EEG in § 53 noch eine planmäßige Verringerung (Basis-Degression), die aber eine Zeitlang ausgesetzt war. Seit Februar 2024 wird die bisher monatliche Degression durch eine halbjährige Degression ersetzt - die aktuelle Höhe der Einspiesevergütung beträgt 8,11 Cent / kWh. Die exakte Höhe der aktuellen Einspeisevergütung veröffentlicht die Bundesnetzagentur auf ihrer Website.
"Atmender Deckel" entfällt
Lange Zeit wurde die Höhe der Einspeisevergütung indirekt auch über den im EEG festgelegten Ausbaupfad bestimmt. Das heißt, im Gesetz wurden Zielmarken definiert, welcher Zubau bei den einzelnen Energieträgern innerhalb eines Jahres angestrebt wird. Wurde ein geringerer realer Zubau als geplant erreicht, wurde die Einspeisevergütung im Zuge der Degression entsprechend weniger gekürzt, um einen stärkeren Anreiz für den weiteren Ausbau zu geben. Im umgekehrten Fall wurde die Kürzung verstärkt. Dieser Mechanismus wurde als „atmender Deckel“ bezeichnet, der allerdings mit der im Jahr 2022 beschlossenen EEG-Novelle abgeschafft wurde.
Wann und wie lange wird die Einspeisevergütung gezahlt?
Die Einspeisevergütung wird über eine Dauer von 20 Jahren gezahlt, in der Höhe des zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Vergütungssatzes. Es gab in der Vergangenheit im Rahmen der Novellierung des EEG immer wieder Versuche, von diesem Grundsatz abzuweichen, doch letztendlich hat sich stets der Vertrauensschutz gegenüber den Anlagenbetreibern durchgesetzt.
Voraussetzung dafür, dass die Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden kann, ist die Anmeldung der Photovoltaikanlage beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister. Während die Anmeldung beim Netzbetreiber unumgänglich ist, da dieser auch den Netzanschluss einrichten muss, haben manche Anlagenbetreiber in der Vergangenheit die Anmeldung beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur verpasst. Nach einigen Übergangsregelungen gilt jetzt, dass jede Neuanlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme in das Register eingetragen werden müssen. Wird die Frist versäumt, kann keine Einspeisevergütung ausgezahlt werden und es droht die Zahlung eines Bußgeldes.
Gibt es eine Einspeisevergütung für Post-EEG-Anlagen?
Für ausgeförderte Anlagen, d.h. für Anlagen, die 20 Jahre die Einspeisevergütung erhalten haben, wurde in der EEG-Novelle von 2021 die Möglichkeit eröffnet, weiterhin legal ins Netz einzuspeisen. Diese Regelung wird auch als Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen bezeichnet. Konkret besagt die: Für Anlagen bis 100 kW kann der Solarstrom noch bis Ende 2027 über den Netzbetreiber vermarktet werden. Die Anlagenbetreiber erhalten dafür eine Vergütung in Höhe des Marktwertes abzüglich der Vermarktungskosten. Das ergibt Einnahmen in Höhe von ca. 3,6 Cent / kWh. Ab 2022 ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Vermarktungsaufwand, der vom Marktwert abgezogen wird.
Eine attraktive Alternative zur Einspeisung stellt auch für Post-EEG-Anlagen der Eigenverbrauch dar. Seit Abschaffung der EEG-Umlage muss für PV-Anlagen größer als 30 kWp keine Umlage auf den Eigenverbrauch mehr gezahlt werden, was den Eigenverbrauch gegenüber der Einspeisung noch attraktiver macht.
Gibt es die Einspeisevergütung laut EEG nur für PV-Anlagen?
Einspeisevergütung wird nicht nur für die Photovoltaik gezahlt. Wasserkraftanlagen mit einer Bemessungsleistung von bis zu 500 kW erhalten ebenfalls die EEG-Förderung. Auch hier ist eine Degression der Einspeisevergütung sowie eine Förderdauer von 20 Jahren vorgesehen. Windanlagen an Land (Onshore) und mit einer Größe bis maximal 750 kW konnten ebenfalls eine Einspeisevergütung erhalten. Ab 2019 wurde das Verfahren geändert. Seitdem wird für Windenergieanlagen an Land bis 750 kW die Vergütungshöhe aus den Zuschlagswerten der vorangegangenen Ausschreibungen gebildet.
Dass es für die Solarthermie keine Einspeisevergütung gibt, liegt auf der Hand: Zum einen regelt das EEG nur den Strom aus erneuerbaren Energien, zum anderen sind die thermischen Solaranlagen nicht mit einem öffentlichen Wärmenetz verbunden. Es findet also keine Einspeisung statt.