Photovoltaik-Einspeisevergütung - Solarstrom einspeisen

Die Kosten für eine Photovoltaikanlage lassen sich zumindest teilweise über die Einspeisevergütung refinanzieren.Betreiber:innne von Photovoltaikanlagen erhalten die staatliche Förderung 20 Jahre lang, wenn sie Solarstrom ins öffentliche Netz einspeisen.
Inhaltsverzeichnis
    Photovoltaik-Einspeisevergütung
    Mehr Unabhängigkeit durch Solarstrom

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    Was ist eine Einspeisevergütung?

    Ganz allgemein ist eine Einspeisevergütung ein staatliches Instrument zur Marktregulierung. Sie sichert einen Mindestpreis, der nicht unterschritten werden darf. Ziel der Steuerung ist es, Techniken und Verfahren zu fördern, die nicht oder noch nicht in der Lage sind, allein durch marktübliche Einnahmen zu bestehen. Die Zusicherung eines Mindestpreises ermöglicht Planungssicherheit, wodurch die Technik für Investoren interessant wird. Einspeisevergütungen sind in der Regel degressiv angelegt, d.h. sie werden im zeitlichen Verlauf immer geringer. Ziel ist es, dass die geförderte Technik sich nach einer Einführungsphase selbst tragen kann.

    Aus Sicht der Erzeuger erneuerbarer Energien ist die Einspeisevergütung eine Subvention, die es attraktiver macht, in die Technologie zu investieren bzw. durch die sich die Investition überhaupt oder früher rentiert.

    Was ist die Einspeisevergütung für die Photovoltaik?

    Die für die Einspeisung von Solarstrom ins öffentliche Netz gezahlte Einspeisevergütung ist ebenfalls ein für 20 Jahre festgelegter Betrag, den Betreiber von PV-Anlagen einnehmen können. Die Höhe der pro eingespeister Kilowattstunde gezahlten Vergütung hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage ab und von ihrer Größe ab.

    Wie hoch ist die aktuelle Einspeisevergütung?

    Während die Einspeisevergütung lange monatlich geringer wurde (Degression), war sie seit August 2022 auf 8,2 Cent / kWh (Anlagen bis 10 kWp) bzw. auf 7,1 Cent pro kWh (bis 40 kWp) festgelegt. Seit Februar 2024 beträgt die Einspeisevergütung 8,11 bzw. 7,03 Cent / kWh. 

    Erzeuger, die den Solarstrom nicht selbst verbrauchen, erhalten einen Zuschlag für Volleinspeiser, womit sie auf eine aktuelle Einspeisevergütung  von 12,87 Cent pro kWh (bis 10 kWp) bzw. 10,79 Cent pro kWh (bis 40 kWp) kommen.

    Entwicklung der Einspeisevergütung für Photovoltaik

    Im Jahr 2000 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit dem Ziel eingeführt, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes bis 2010 den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch der Bundesrepublik mindestens zu verdoppeln.

    §8 des neuen Gesetzes regelte die Einspeisevergütung für PV-Strom wie folgt: Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 99 Pfennig pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um fünf vom Hundert gesenkt…“

    Im Weiteren wird ein Ausbauziel von 350 Megawatt festgelegt. Anlagen, die im Jahr nach dem Erreichen dieses Ausbauzieles in Betrieb gegangen wären, hätten keine Förderung mehr erhalten. Allerdings wurde schon damals eine Anschlussregelung in Aussicht gestellt.

    Die Ausbauziele sind seitdem mehrfach geändert worden, zuletzt wurde der sogenannte „52 GW-Deckel“ abgeschafft. Änderungen gab es auch hinsichtlich der Degressionsrate. Die vergangenen Jahre wurden die Vergütungssätze pro Kilowattstunde quartalsweise angepasst. Diese als „atmender Deckel“ bezeichnete Anpassung dient der Steuerung des Fördervolumens. 

    Mit dem 2022 beschlossenen "Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor" wurde die Einspeisevergütung auf die oben genannten Sätze festgelegt. Zukünftig soll es eine halbjährige Anpassung der Einspeisevergütung geben.

    Von Anfang an unverändert blieb die Zusicherung, dass die Einspeisevergütung 20 Jahre lang gezahlt wird. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme aktuellen Einspeisevergütung.

    Wer kann die Einspeisevergütung erhalten?

    Die Einspeisevergütung kann jeder erhalten, der Strom aus erneuerbaren Energien ins Netz einspeist.  Organisatorische Voraussetzung dafür ist nur die Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister.

    Technisch bedarf es eines Netzanschlusses, der beim Netzbetreiber beantragt werden muss. Der ist zwar verpflichtet, den Anschluss herzustellen, die konkrete Umsetzung kann aber unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen.  Wird die PV-Anlage von einem Fachbetrieb installiert, übernimmt dieser im Normalfall die Antragstellung. Neuerdings wird ein zu langes "Schweigen" des Netzbetreibers als Zustimmung zum Netzanschluss gewertet.

    Vom Energieversorger bezogener Strom wird über einen geeichten Zähler gemessen. Dieser Zähler misst aber nur in eine Richtung. Um die Menge des eingespeisten Stromes zu ermitteln, wird ein zusätzlicher geeichter Zähler benötigt, den der Netzbetreiber gegen eine jährliche Mietgebühr von 30 bis 40 Euro zur Verfügung stellt. Der Kauf des Gerätes lohnt sich im Allgemeinen nicht.

    Was hat Einfluss auf die Einspeisevergütung für die Photovoltaik?

    Der aktuell gültige Satz wird von der Bundesnetzagentur auf ihrer Website unter „EEG-Registerdaten und -Fördersätze" veröffentlicht. Im Abschnitt „Fördersätze für Solaranlagen und Mieterstromzuschlag“ findet sich ein Dokument „Anzulegende Werte für Solaranlagen …“ mit den aktuellen Werten der Einspeisevergütung, für den Mieterstromzuschlag und für die Vergütung nach Marktprämienmodell.

    Hinsichtlich der Einspeisevergütung wird unterschieden zwischen „Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden“ und sonstigen Anlagen bis 750 kW. Die erste Gruppe ist noch einmal in PV-Anlagen bis 10 kW, bis 40 kW und bis 100 kW unterteilt, wobei die Einspeisevergütung umso niedriger ausfällt, je größer die Anlagenleistung ist.

    Der unter dem Dokument mit den aktuellen Fördersätzen stehende Link verweist auf eine weitere Website, auf der die Vergütungssätze der vergangenen Jahre archiviert sind.

    Da die aktuelle Einspeisevergütung lange Zeit von Monat zu Monat sank, war es für Betreiber von Photovoltaikanlagen sinnvoll, ihre Anlage zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Betrieb zu nehmen und diese umgehend beim Marktstammdatenregister anmelden. Da der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme aktuelle Vergütungssatz für 20 Jahre gezahlt wird, konnte schon eine kleine Differenz über die gesamt Förderzeit einen Unterschied ausmachen, wie das folgende Rechenbeispiel zeigt:

    Monat der Anmeldung

    Vergütungssatz

    in Cent / kWh

    Einnahmen bei 2.000 kWh Einspeisung / JahrEinnahmen bei 5.000 kWh Einspeisung / Jahr
    Januar 20218,163.264 €8.160 €
    Februar 20218,043.216 €8.040 €
    März 20217,923.168 €7.920 €
    April 20217,813.124 €7.810 €
    ...   
    Januar 20226,63 2.652 €6.630 €
    August 20228,203.280 €8.200 €
    Februar 20248,113.244 €8.110 €
    Teil- und Volleinspeisung
    Bei der Einspeisevergütung wird jetzt zwischen Volleinspeiser und teilweiser Einspeisung unterschieden. Volleinspeiser erhalten einen Zuschlag auf die Einspeisevergütung. So kann es gerade für große Dächer lohnen, zwei PV-Anlagen zu errichten, eine zur Teileinspeisung, eine zur Volleinspeisung.
    Einspeisevergütung errechnen

    Einspeisevergütung als Einnahme

    Die Einnahmen aus der Einspeisevergütung sind ein Baustein zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage. Das in der Tabelle aufgeführte Beispiel zeigt aber, dass die zu erwartenden Einnahmen aus der Einspeisevergütung nur noch einen Teil der Kosten decken können. Wer die Rendite seiner Photovoltaikanlage erhöhen will, sollte daher auf möglichst hohen Eigenverbrauch setzen. Bei Gestehungskosten für die Kilowattstunde Solarstrom von 10 - 15 Cent und Netzpreisen von 40 Cent und mehr lohnt sich jede selbst verbrauchte kWh doppelt.

    Auch wenn die Einnahmen aus der Einspeisevergütung mittlerweile eher gering ausfallen, so müssen sie doch bei der steuerlichen Betrachtung der Anlage berücksichtigt werden. Wurde nicht die Kleinunternehmer-Regelung gewählt, ist eine Umsatzsteuer auf diese Einnahmen zu zahlen. Auch der Eigenverbrauch muss hierbei berücksichtigt werden. Nur in den seltensten Fällen sollte bei privat betriebenen Photovoltaikanlagen eine Ertragssteuer fällig werden.

    Selbstständige sollten darauf achten, dass ihre Einnahmen aus der PV-Anlage steuerlich ihrer Selbstständigkeit zugerechnet werden. Für Kleinunternehmer kann das mit einer Überschreitung der Umsatzgrenzen einhergehen.

    Für nach dem 01. Januar 2023 errichtete PV-Anlagen an Wohngebäuden vereinfacht sich die steuerliche Betrachtung erheblich. Dank eines Nullsteuersatzes auf Kauf und Installation der Anlage, lohnt sich im Allgemeinen die Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung. Auch muss für diese Anlagen bis zu einer Größe von 30 kWp grundsätzlich keine Ertragssteuer mehr gezahlt werden. 

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    Was passiert nach dem Auslaufen der Einspeisevergütung?

    Die Einspeisevergütung wird für 20 Jahre gezahlt. Mit dem Auslaufen der Förderung erlischt nicht nur die Vergütungs- sondern theoretisch auch die Abnahmepflicht. Mit anderen Worten: Der Netzbetreiber könnte die Annahme des Stroms verweigern; wer weiter Strom liefert, wird zum „wilden Einspeiser“. Lange Zeit hat sich niemand um diesen Fall gekümmert, erst mit der drohenden Welle von irregulären Einspeisungen im Jahr 2021 hat sich der Gesetzgeber bemüht, eine weiterführende Lösung für „Post-EEG-Anlagen“ ins Gesetz zu schreiben. Die EEG Novelle 2021 ermöglicht es, dass Anlagen, für die die Förderung nach 20 Jahren ausgelaufen ist, zumindest bis 2027 weiterhin überschüssigen Solarstrom einspeisen können. Vergütet wird dieser in Höhe des Marktwertes (= durchschnittlicher Börsenstrompreis) abzüglich einer Vergütungspauschale.

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