§14a EnWG - Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen

„Können Wärmepumpen oder Wallboxen bei Stromengpässen jetzt abgeschaltet werden?“ oder „Werden Wärmepumpen und E-Autos demnächst zwangsgeregelt?“ Schlagzeilen wie diese verunsichern derzeit Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer, die Wärmepumpen und Wallboxen nutzen oder über deren Anschaffung nachdenken. Die Frage lässt sich leicht beantworten: Nein.
Inhaltsverzeichnis
    § 14a EnWG - Abregelung von Wärmepumpen
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    Der aktualisierte § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) lässt jedoch zu, dass Netzbetreiber die „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ drosseln, wenn dies der Stabilität des Netzes dient. In der Kälte sitzen muss aber niemand, ebenso wenig droht eine Einschränkung der Mobilität, weil die Batterie des E-Autos nicht geladen ist. Zudem wird das „netzdienliche“ Abregeln mit einer Reduzierung des Netzentgeltes belohnt.  

    Intelligentes Netz und steuerbare Verbrauchtseinrichtungen

    Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)?

    Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG zählen  

    • Private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallboxen), 
    • Wärmepumpen inkl. Zusatzeinrichtungen wie Heizstäben, 
    • Zentral steuerbare und fest installierte Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), 
    • Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen können, 
    • Nachtstromheizungen,  

    wenn die bezogene Leistung aus dem Niederspannungsnetz größer als 4,2 kW ist und das Gerät nach dem 1. Januar 2024 angeschlossen wurde.  

    Warum ist eine Steuerbarkeit von Verbrauchern durch den Netzbetreiber sinnvoll? 

    Die Energiewende schreitet voran und in diesem Zusammenhang auch die Elektrifizierung von Mobilität und Wärmeversorgung, die auch als Sektorenkopplung bezeichnet wird. Damit steigt der Bedarf an elektrischem Strom deutlich an.  

    Steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen für das Elektroauto benötigen höhere Leistungen als typische Haushaltsgeräte. So nimmt eine Waschmaschine im Betrieb zwischen 2 und 3 kW auf, private Ladestationen bis zu 11 kW oder gar 22 kW. Bei Wärmepumpen liegt die Leistungsaufnahme dazwischen, abhängig von der angestrebten Temperatur und der Größe des beheizten Raumes. 

    Solche Verbraucher werden, wie die typischen Haushaltsgeräte, am Niederspannungsnetz angeschlossen. Dies ist die letzte und kleinteiligste Ebene im deutschen Stromnetz. Das Problem mit dieser Ebene besteht darin, dass sie auf einen schnellen Hochlauf der Sektorenkopplung vielerorts noch nicht ausgelegt ist. Grund dafür sind starke lokale Unterschiede und fehlende Daten über den Netzzustand. Deshalb haben Netzbetreiber lange Zeit den Einbau von Wärmepumpen oder Wallboxen blockiert. Mit den neuen Regelungen des § 14a EnWG sorgt die für die Stabilität der Stromnetze verantwortliche Bundesnetzagentur für eindeutige Spielregeln.  

    Wallbox als SteuV

    Was besagt der § 14a EnWG?

    Die Integration der leistungsstarken Verbraucher in das Niederspannungsnetz ist eine wichtige Voraussetzung für die Umstellung unserer Energieversorgung und damit für den Klimaschutz. Die Neuregelung des § 14a EnWG sieht vor, dass der Netzanschluss von Wärmepumpe, Ladestation etc. nicht mehr durch den Netzbetreiber blockiert werden kann. Auf der anderen Seite darf dieser, wenn eine Überlastung des Netzes droht, den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen drosseln. Dabei steht der jeweiligen Verbrauchseinrichtung immer mindestens 4,2 kW zu.  

    Das heißt, jede Wallbox oder Wärmepumpe wird auch im Falle einer Abregelung immer mit Strom versorgt. Die Möglichkeit der Steuerung durch den Netzbetreiber wird als netzdienliches Verhalten gewertet. Im Gegenzug für dieses netzdienliche Verhalten der Geräte haben Verbraucher Anspruch auf reduzierte Netzentgelte, sprich niedrigere Stromkosten. Das haben sie im Übrigen auch dann, wenn der Netzbetreiber nicht von der Funktion Gebrauch gemacht hat. (s. Abschnitt Vorteile für Verbraucher) 

    Das Mittel der Drosselung ist laut Bundesnetzagentur nur für Ausnahmefälle gedacht. Diese müssen anhand von Messwerten in Echtzeit und objektiver Kriterien evaluiert werden. Macht der entsprechende Netzbetreiber Gebrauch von der Regelung, ist er weiterhin verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um ein neuerliches Auftreten von Überlastungen zu verhindern. Das heißt, er muss das Netz insbesondere an der betroffenen Stelle ausbauen

    Sind 4,2 kW viel?

    Die 4,2 kW zugesicherter Leistung wurden so festgelegt, dass die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen immer noch funktionsfähig sind. Im Falle der Wallboxen reicht die Leistung aus, um weiterhin ein E-Auto laden zu können. Abhängig vom Verbrauch des Fahrzeuges lassen sich damit in 4-5 Stunden etwa 100 km Fahrstrecke zuladen. Bleibt das E-Auto die ganze Nacht am Ladepunkt angeschlossen, können die Nutzer ohne Einschränkungen in den nächsten Tag starten.  

    Im Falle der Wärmepumpen ist sogar mit geringeren Einschränkungen zu rechnen. Eine gängige Wärmepumpe wie die WPL-A 07 HK 230 Premium von Stiebel-Eltron verbraucht zum Beispiel bei einer Vorlauftemperatur von 35°C, ohne Nutzung des Heizstabs, maximal 2,6 kW elektrische Leistung. Dabei stellt sie eine Heizleistung von 8,6 kW zur Verfügung mit der sich zuverlässig eine Wohnfläche von 150 m2 , auch im Bestand, beheizen lässt. Größere Häuser benötigen selbstverständlich größere Wärmepumpen. Daher differenziert die Bundesnetzagentur hier und gesteht Wärmepumpen mit mehr als 11 kW maximaler Leistung, immer mindestens 40% dieser Leistung zu. 

    Für wen gelten die Regelungen des neuen §14a EnWG? 

    Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE), die ab 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Bestimmungen verpflichtend. Die Geräte müssen zudem beim Netzbetreiber angemeldet werden. Diese Aufgabe übernimmt jedoch der Elektro-Installateur. 

    Vor dem 1. Januar 2024 angeschlossene Geräte genießen Bestandsschutz und dürfen weiterhin betrieben werden, ohne Anpassungen vornehmen zu müssen. Ein freiwilliger Wechsel zum neuen § 14a kann sich, aufgrund der Netzentgeltreduzierungen (s. Abschnitt Vorteile für Verbraucher), dennoch lohnen. Die Entscheidung ist dann bindend: Wer einmal gewechselt hat, kann diesen Schritt nicht mehr rückgängig machen. Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 31.12.2023 als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG angemeldet wurden, gibt es eine Sonderregelung: Diese müssen bis Ende 2028 überführt werden.  

    Was bedeutet Netzdienlichkeit?

    Im Zusammenhang mit der möglichen Steuerung von Verbrauchseinrichtungen wird häufig der Begriff „netzdienlich“ verwendet. Netzdienlich sind elektrische Anlagen (Erzeuger, Verbraucher oder Speicher), wenn mit ihrer Hilfe Netzkosten reduziert werden können, indem sie Netzengpässe und den Bedarf für einen Netzausbau verringern oder einen optimierten Netzbetrieb ermöglichen. 

    Die netzdienliche Steuerung kann zumindest teilweise den teuren und langwierigen Netzausbau unnötig machen. 

    Vorteile für Verbraucher

    Was haben die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vom § 14a EnWG? 

    Die wichtigste Nachricht für Verbraucher ist, dass die Netzbetreiber den Anschluss neuer Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen für E-Autos nicht mehr ablehnen oder hinauszögern dürfen. Werden Engpässe nachgewiesen, sind sie verpflichtet, das Netz auszubauen. Ebenso gilt, dass Abregelungen nur für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zulässig sind, der restliche Haushaltsstrom für Herd, Backofen, Licht oder Fernsehgerät bleibt davon unberührt. 

    Der § 14a EnWG ermöglichte bereits in seiner vorherigen Fassung die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder privaten Ladepunkten, um Überlastungen im Netz zu vermeiden. Auch die Reduzierung der Netzentgelte ist nicht neu, allerdings konnte die bisher von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden. Zudem war bislang immer ein zweiter, separater Zähler erforderlich, der zusätzliche Kosten verursachte. Der neue § 14a EnWG ermöglicht drei verschiedene, allgemeingültige Varianten der Netzentgeltreduzierung, von denen eine allerdings erst ab 2025 verfügbar ist.  

    pauschal: Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung eine jährliche Gutschrift von etwa 150€ im Jahr auf ihr Netzentgelt. Betreibt ein Haushalt z.B. eine Wallbox und Wärmepumpe, steht ihm die Reduktion der Netzentgelte um etwa 300€ zu. Die Reduzierung gilt jedoch nur pro Kategorie, zwei Wärmepumpen berechtigen somit nur zur einmaligen Anwendung der Pauschale (siehe auch “Was passiert, wenn ich zwei Wärmepumpen habe”).  

    prozentual: Mit einem Antrag beim Energielieferanten können sich Nutzerinnen und Nutzer eine 60%-ige Reduzierung der Netzentgelte sichern. Da sich die reduzierten Entgelte jedoch nur auf den Strom beziehen, der von der steuerbaren Verbrauchseinrichtung bezogen wird, ist hierbei ein separater Zählpunkt erforderlich, wodurch zusätzliche Kosten entstehen. 

    zeitvariabel (ab 2025): Zusätzlich zur pauschalen Reduzierung wird es variable Zeitfenster geben. Wer die Leistung abruft, wenn viel Netzkapazität vorhanden ist, wird dafür entlohnt.   

    Die reduzierten Netzentgelte werden zusammen mit den Stromkosten abgerechnet, wodurch kein Mehraufwand für Verbraucher entsteht. Die müssen sich lediglich für ein Modell entscheiden. In den meisten Fällen wird das pauschale Modell sinnvoller sein, da erst ab einem recht hohen Eigenverbrauch der Betrieb eines zweiten Zählers wirtschaftlich ist. Insbesondere in Kombination mit einer PV-Anlage ist das pauschale Modell deutlich attraktiver, da die Pauschale unabhängig vom Verbrauch ist. 

     

    Hinweis: In der Grund- und Ersatzversorgung ist eine Netzentgeltreduzierung nur pauschal möglich. 

    Lohnt sich die Reduzierung der Netzentgelte?

    Die Beispielrechnung geht von folgenden Annahmen aus:

    • Wärmepumpe mit 7.000 kWh Stromverbrauch pro Jahr 
      (Das entspricht 25.000 kWh an Wärme - eine übliche Größe für ein mäßig renoviertes Einfamilienhaus)
    • Solaranlage mit einer Produktion von 7.000 kWh Strom pro Jahr
    • Wallbox mit einem Verbrauch von ca. 3.000 kWh pro Jahr

    Die Solaranlage stellt Strom für den Haushalt, die Wallbox und die Wärmepumpe zur Verfügung und deckt dabei den Bedarf 

    • des Haushalts zu 70%,
    • der Wallbox zu 42%,
    • der Wärmepumpe zu 42%.

    Insgesamt ist für das Beispiel von einer Autarkie von 50% auszugehen, d.h. die Hälfte des Gesamtstrombedarfs wird durch die Solaranlage gedeckt.

    Die Wärmepumpe und die Wallbox beziehen den restlichen benötigten Strom (4.060 kWh bzw. 1.740 kWh) aus dem Netz - dafür werden Netzentgelte fällig. Laut Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) betragen die Netzentgelte 2024 durchschnittlich etwa 11,5 ct/kWh (BDEW-Strompreisanalyse Februar 2024). In diesem Fall bekaufen sich die  Netzentgelte auf ca. 466 € für die Wärmepumpe und auf 200 € für die Wallbox, insgesamt also auf 666 €. Eine Pauschale von 300 € (150€ für die Wärmepumpe und 150€ für die Wallbox) reduziert die Netzentgeltkosten für beide Geräte somit um mehr als die Hälfte.

    Fazit: Die Netzentgeltkosten machen aktuell einen großen Teil der Stromkosten aus, weswegen sich eine Reduktion so gut wie immer lohnt.

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    Was passiert, wenn ein Haushalt zwei Wärmepumpen oder zwei Wallboxen in Betrieb hat? 

    Steuerbare Verbrauchseinrichtungen einer Kategorie werden nach Beschluss der Bundesnetzagentur zu Gruppen zusammengefasst. Hat ein Haushalt z.B. zwei Wärmepumpen in Betrieb, werden diese im Hinblick auf Netzentgelte und Mindestleistung als ein Gerät aufgefasst. Das heißt: Im pauschalen Modell wird das Netzentgelt nur einfach reduziert, nicht doppelt. Und die bereitgestellte Mindestleistung beträgt, solange die Gesamtleistung der Wärmepumpen nicht 11 kW übersteigt, die festgesetzten 4,2 kW. 

    Welche Technik ist für die Steuerung von Verbrauchern erforderlich?

    Es wird zwei Wege geben, wie der Netzbetreiber die entsprechenden Verbraucher steuern kann. Bei der Direktansteuerung wird das Signal zur Drosselung direkt an den Verbraucher, beispielsweise die Wärmepumpe, geschickt. Das Pendant dazu ist die Steuerung per Energie-Management System (EMS). Dabei wird das Signal zur Drosselung vom Netzbetreiber an das EMS gesandt und dieses drosselt anschließend die Verbraucher. Dieses Konzept ist sinnvoll für Haushalte mit mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, da die gesamte zur Verfügung gestellte Leistung „aufgeteilt“ werden kann. Die gesamte Mindestleistung ergibt sich aus der Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und einem sogenannten Gleichzeitigkeitsfaktor

    Hat ein Haushalt beispielsweise eine Wallbox und eine Wärmepumpe in Betrieb, liegt der Gleichzeitigkeitsfaktor bei 0,8. Damit stehen ihm laut §14 a EnWG immer mindestens 7,56 kW (=4,2 kW + 0,8 * 4,2 kW) zur Verfügung. Ist das E-Auto gerade vollgeladen oder gar nicht angeschlossen, kann die Leistung vollständig für die Wärmepumpe genutzt werden und umgekehrt.  

    In beiden Modellen steht die exakte technische Ausgestaltung der Steuerung noch aus. Sicher ist bereits, dass ein Smart Meter unerlässlich sein wird und früher oder später eingebaut werden muss. Dieses intelligente Messsystem soll um eine Steuerbox erweitert werden, die wiederum die Kommunikation mit den Verbrauchern übernimmt. Ein Arbeitskreis beim VDE, Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik, erstellt bis Oktober 2024 einen ersten Entwurf für die genaue Umsetzung der Regelungen, der dann von der Bundesnetzagentur geprüft und mit Fachverbänden und anderen Interessengruppen diskutiert wird. Stehen die Regelungen, müssen die Versorger bzw. die Netzbetreiber bis Ende 2028 für deren Umsetzung sorgen.  

    Neuere Geräte sind bereits mit einer digitalen Schnittstelle ausgestattet, die mit der Steuerbox kommunizieren kann. Für ältere Wärmepumpen und Wallboxen werden klassische Relais-Schaltungen zum Einsatz kommen.   

    Präventive Steuerung und netzorientierte Steuerung? 

    Wie im Abschnitt „Was besagt der §14a EnWG“ angemerkt, ist die Basis für die Dimmung der Verbraucher die Erfassung der Verbrauchsdaten in Echtzeit. Die Daten, die dafür notwendig sind, können momentan jedoch noch nicht erhoben werden. Erst mit zunehmender Digitalisierung der Niederspannungsnetze unter Einsatz von Smart Metern wird das möglich sein. Diese Smart Meter sind digitale Messzähler, die über ein Kommunikationsmodul verfügen, über das Daten an den Netzbetreiber gesendet werden. Der Einbau der Smart Meter ist nach §29 des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ebenfalls verpflichtend, geht aber bisher eher schleppend voran.  

    Für die Übergangszeit darf sich der Netzbetreiber der sogenannten präventiven Steuerung bedienen. Kommt der Netzbetreiber aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu dem Schluss, dass eine Überlastung oder Gefährdung droht, darf er präventiv die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen drosseln. Macht der Netzbetreiber einmal von dieser Regelung Gebrauch, darf er sie nur für weitere 24 Monate in diesem Netzbereich anwenden. Die präventive Steuerung ist eine Art Vorstufe der netzorientierten Steuerung, sie benötigt weniger Daten, ist aber auch weniger präzise. Anders als für die netzorientierte Steuerung ist die Einsatzzeit der präventiven Steuerung auf maximal zwei Stunden am Tag begrenzt und darf ab dem 1.1.2029 nicht mehr angewendet werden

    Wie macht sich eine PV-Anlage in Hinblick auf den § 14a EnWG bezahlt?

    Alle weiter oben aufgeführten Regelungen betreffen den Netzbezug von Strom. Wer eine Photovoltaikanlage nutzt, dem steht je nach Tages- und Jahreszeit mehr oder weniger viel zusätzlicher Strom zur Verfügung. Wird zum Beispiel der Netzbezug für die Wallbox auf 4,2 kW abgeregelt und die PV-Anlage liefert 3 kW, stehen zur Aufladung noch 7,2 kW zur Verfügung. Oder anders ausgedrückt: Bei etwaigen Abregelungen kann das E-Auto schneller aufgeladen oder die Wärmepumpe mit mehr Leistung betrieben werden. Niemand muss frieren oder kann den Weg zur Arbeit nicht antreten. 

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