Energieversorger - Wer liefert Strom, Gas und Wärme?

Haushalte und Wirtschaft benötigen viel Energie, vor allem in Form von Strom und Wärme. Bisher kann sich nur ein Teil mit erneuerbaren Energien selbst versorgen, alle anderen müssen die Dienste eines Energieversorgers in Anspruch nehmen. 
Inhaltsverzeichnis
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    Was ist ein Energieversorger?

    Als Energieversorger bezeichnet man Unternehmen, die anderen Unternehmen und Privatkunden („Letztverbraucher“) Energie in Form von elektrischem Strom, Erdgas, Fernwärme, Flüssiggas oder Nahwärme zur Verfügung stellen. Das deutsche Energierecht versteht unter Versorgung  

    • die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden.  
      Zum Erzeugen gehören das Fördern und Verarbeiten von Energieträgern sowie deren Umwandlung in Energie. 
    • den Vertrieb von Energie an Kunden.  
      Der Vertrieb umfasst das Liefern an den Endkunden und das Abschließen von Versorgungsverträgen. 
    • den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes (Verteilung).  
    Energieversorgungsunternehmen

    "natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen"

    Begriffsdefinition aus: Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 3, Nr. 18.

    Unterschieden wird zwischen  

    • Elektrizitätsversorgungsunternehmen, kurz EVU (auch Elektrizitätsversorger oder Stromversorger)
    • Gasversorgungsunternehmen, kurz GVU (auch Gasversorger)
    • Fern- und Nahwärmeversorgungsunternehmen

    Was ist ein Grundversorger? 

    Als Grundversorger gilt jeweils das Energieversorgungsunternehmen (der Lieferant), das vor Ort (in einem Netz der allgemeinen Versorgung) die meisten Haushaltskundinnen und -kunden mit Energie (Strom oder Gas) beliefert

    Der Grundversorger muss alle Haushaltskundinnen und -kunden zu den veröffentlichten „allgemeinen Bedingungen und Preisen“ versorgen – jeder Haushalt hat Anspruch auf die Grundversorgung. Der Grundversorger liefert immer auch dann, wenn das vom Kunden beauftragte Unternehmen insolvent ist oder der Vertrag aus anderen Gründen endet. [Quelle Bundesnetzagentur] 

    Sind Grundversorger und Netzbetreiber identisch? 

    In der Regel handelt es sich bei der Stromversorgung bei Grundversorger und Netzbetreiber um verschiedene Unternehmen.  

    Die Netzbetreiber sind für den ordnungsgemäßen Betrieb des Stromnetzes zuständig. Sie stellen die Infrastruktur (das „Netz“) bereit, über die die Energieversorgungsunternehmen Strom liefern. Während sogenannte Übertragungsnetzbetreiber für die großen Stromtrassen verantwortlich sind, sind die örtlichen Verteilnetzbetreiber für die Leitungen zu den einzelnen Haushalten zuständig. Mit dem Verteilnetzbetreiber schließt der Gebäudeeigentümer einmalig einen Netzanschlussvertrag.

    Weiterhin ist in die Energieversorgung noch der Messstellenbetreiber involviert, der zuständig für Einbau, Betrieb, Ablesung und Wartung von Stromzählern sowie für die eigentliche Messung ist. Lange Zeit handelte es sich beim Messstellenbetreiber um den Netzbetreiber (der weiterhin der „grundzuständige Messtellenbetreiber“ – gMSB – bleibt). Mittlerweile gibt es aber auch Unternehmen, die als wettbewerbliche Messstellenbetreiber ihre Dienste anbieten. 

    Beim Gasnetz spricht man nicht von Übertragungs-, sondern von Fernleitungsnetzbetreibern (FNB), die die Infrastruktur der überregionalen Gasnetze zum Transport von Erdgas betreiben. Das Fernleitungsnetz ist an das engmaschigere Netz der Verteilnetzbetreiber (VNB) angeschlossen, die die Versorgung der Endkunden gewährleisten. 

    Was ist die Ersatzversorgung? 

    Als Ersatzversorgung bezeichnet man die Lieferung von Energie, die keiner konkreten Lieferung durch einen Versorger oder einem Liefervertrag zugeordnet werden kann. Hier springt der Grundversorger ein, um die gesetzlich angeordnete Notversorgung zu realisieren.  

    Die Ersatzversorgung greift z.B., wenn es Verzögerungen beim Lieferantenwechsel gibt. Die Energieversorgung bleibt so für alle Letztverbraucher durchgängig gesichert. Der Grundversorger muss allen Kundinnen und Kunden unverzüglich den Beginn der Ersatzversorgung schriftlich mitteilen, ein Vertragsabschluss ist nicht nötig. Wenn die Meldung zur Ersatzversorgung eingeht, sollte daher unbedingt der Zählerstand abgelesen werden und der Wert dem Grundversorger und dem Netzbetreiber mitgeteilt werden.  

    Die Ersatzversorgung dauert maximal drei Monate, in dieser Zeit haben die Letztverbraucher die Möglichkeit, einen neuen Lieferanten zu finden. Eine Kündigung der Erstversorgung ist nicht notwendig. [Quelle Bundesnetzagentur] 

    Wärmeversorgung
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    Welche Energieversorger gibt es?

    Lange Zeit dominierten sogenannte „vertikal integrierte Energieversorger“, d.h. Unternehmen, die von der Energieerzeugung über die Netze bis hin zur Lieferung an die Kunden alle Funktionen innehatten. Mit der Liberalisierung des Energiemarktes in der gesamten Europäischen Union wurden diese Funktionen voneinander getrennt, erst nur buchhalterisch, dann auch in verschiedene Unternehmen. Derzeit sind in Deutschland jeweils mehrere hundert unabhängige Gas- und Stromversorger aktiv, viele davon nur in bestimmten Regionen. Ein Teil der Energieversorger ist gleichzeitig noch Erzeuger, andere sind reine Händler bzw. Vertriebsgesellschaften.  

    Die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde über den Strommarkt stellt auf ihrer Website eine Übersicht aller registrierten Energieversorger in Deutschland zur Verfügung.

    Welche Pflichten haben Energieversorger?

    Für Energieversorgungsunternehmen gelten eine Vielzahl an rechtlichen Rahmenbedingungen. Die wichtigsten Regelungen sind im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) enthalten. So haben Energieversorger laut §2 des EnWG eine öffentliche Verpflichtung zur Versorgung. In engem Zusammenhang mit der Versorgungspflicht stehen die Grundversorgungsverordnungen für Strom und Gas (StromGVV und GasGVV). 

    Nach § 5 EnWG haben die Energieversorgungsunternehmen zudem die Pflicht zur Anzeige der Belieferung von Haushaltskunden. Das heißt, wer Elektrizität oder Gas über das öffentliche Netz an Haushaltskunden bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh liefert, muss das bei der Bundesnetzagentur melden(„Lieferantenanzeige“). Die Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen mit dem Sitz in Ausland, die in Deutschland für Haushaltskunden die Energieversorgung übernehmen. 

    Weiterhin enthält das Energiewirtschaftsgesetz Vorschriften zur Abrechnung sowie zur Stromkennzeichnung und regelt die Pflicht zur Teilnahme am Schiedsverfahren vor der Schlichtungsstelle Energie.  

    Zur Stromkennzeichnung gehören u.a. Angaben zum Energiemix, Informationen zu Umweltauswirkungen (z.B. CO₂-Emissionen), Vergleiche mit den Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland sowie eine jährliche Meldung aller relevanter Daten an die Bundesnetzagentur. 

    Die Energieversorger haben als Netznutzungsentgelte oder Netzentgelte bezeichnete Gebühren an die Netzbetreiber zu zahlen. Die Netzentgeltverordnungen für Strom und Gas (StromNEV und GasNEV) regeln im liberalisierten Energiemarkt die Ermittlung der Netznutzungsentgelte für die Durchleitung von Strom zu den Verbrauchern.  

    Energieversorger sind zudem verpflichtet, eine Konzessionsabgabe an die Gemeinden zu zahlen, in die sie ihren Strom oder ihr Gas liefern. Diese Abgabe ist eine Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen. 

    Im Stromsteuergesetz (StromStG) sind unter anderem Meldepflichten, die Pflicht zur Einholung einer Versorgererlaubnis und die steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten des Energieversorgers geregelt. Die detaillierten Vorschriften dazu finden sich in der Stromsteuerverordnung (StromStV). 

    Weitere Pflichten des Energieversorgers ergeben sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Hierzu gehören die Meldung der gelieferten Strommengen an den Übertragungsnetzbetreiber und an die Bundesnetzagentur. 

    Nach der Marktstammdatenregister-Verordnung besteht die Pflicht zur Registrierung als Marktakteur und zur Sicherstellung der Aktualität der Daten.  

    Allein dieser kurze, unvollständige Exkurs zeigt, dass Energieversorger eine Vielzahl an gesetzlichen Vorschriften beachten müssen. Das erklärt z.B. auch, warum viele private Vermieter beim Thema Mieterstrom einen Direktvermarkter einschalten, da sie vom Gesetz in die Rolle des Energieversorgers gedrängt werden und von der Vielzahl an Regelungen schlichtweg überfordert sind.  

    Wärmeversorgung

    Kann der Energieversorger frei gewählt werden?

    Seit der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte haben Verbraucherinnen und Verbraucher die freie Wahl ihres Energieversorgers. Einschränkungen ergeben sich nur daraus, welches Unternehmen regional seine Leistungen anbietet und daraus, ob spezielle Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpe, Nachtspeicherheizungen oder Wallbox) vorhanden sind. Nicht alle Energieversorger bieten hierfür passende Tarife an. Wer von besonders günstigen Angeboten profitieren will, sollte diese Verbraucher über einen separaten Zähler laufen lassen.   

    Der Wechsel ist einfach und kostenlos, allerdings sollten die Vertragsinhalte der Anbieter kritisch geprüft werden, insbesondere die Bestimmungen über: 

    • Vertragslaufzeiten  
    • Kündigungsfristen  
    • Preisgarantien und Preisanpassungsklauseln 
    • Zahlungsmodalitäten  

     Wurde der Vertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen abgeschlossen, erledigt der neue Lieferant in der Regel alle Formalitäten inklusive der Kündigung des alten Liefervertrages. 

    Wärmeversorgung ohne Gas

    Wärme lässt sich auf verschiedene Arten erzeugen, nicht nur durch die Verbrennung von Gas (oder Öl). Hier soll auf die Alternativen eingegangen werden.

    Welche Arten von Wärmeversorgung gibt es? 

    Wärme wird von den entsprechenden Versorgern auf zwei Arten geliefert – entweder in Form der Energieträger oder direkt als Wärme. Der überwiegende Anteil des Bedarfs wird in Deutschland mit Erdgas gedeckt (über 40 %, Quelle BMWi). Theoretisch könnten auch die Lieferungen von Heizöl oder Kohle in die Betrachtung mit einbezogen werden, aber diese werden nicht von zentralen Anbietern über Netze geliefert, sondern kommen per Tanklaster oder Lkw direkt zum Kunden. In privaten Haushalten spielt Kohle auch so gut wie keine Rolle mehr. Wärmeerzeugung per Solarthermie oder Geothermie sind Formen der Selbstversorgung mit Wärme: Wer einmal in die entsprechenden Techniken investiert hat, ist nur noch wenig bis gar nicht mehr von einem Energieversorger abhängig. 

    Eine Alternative zur Lieferung von Energieträgern ist die Direktlieferung von Wärme. Diese Fern- und Nahwärme kommt z.B. von Heizkraftwerken oder wird als Abwärme von Unternehmen über regionale oder lokale Rohrleitungssysteme zur Verfügung gestellt.   

    Nah- und Fernwärme 

    Als Nahwärme werden kleinere dezentrale Wärmenetze bezeichnet, während Fernwärme größere Netze meint, die sich häufig in großen, dicht besiedelten Städten finden. Technisch ist diese Unterscheidung allerdings nicht von großer Bedeutung - die grundlegende Funktionsweise ist für beide Arten von Wärmenetzen die gleiche.  

    Bei Nahwärme gibt es innerhalb des Netzes eine zentrale Heizanlage und mehrere Abnahmestellen. Als Heizmedium dienen meist heißes Wasser oder Heißdampf, die über ein Rohrsystem zu den Verbrauchern geleitet wird. Dort gelangt es in eine sogenannte Übergabestation mit einem Wärmeüberträger, wo die Wärme an das hausinterne Verteilungssystem übertragen und dann für Warmwasser und zum Heizen verwendet wird.  

    Fernwärmesysteme arbeiten ähnlich, allerdings in größeren Netzen und mit mehreren Heizanlagen. Der Vorteil besteht darin, dass verschiedene Energieträger eingesetzt werden können, von fossilen Brennstoffen über Biomasse oder Biogas, bis hin zu Müll. Circa ein Viertel der deutschen Städte und Gemeinden verfügt über eine Fernwärmeversorgung. Häufig sind die Stadtwerke vor Ort Betreiber der Fernwärme-Versorgung.  

    Die Gesamtlänge des Wärmenetzes beträgt laut Statistik des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. (AGFW) knapp 31.000 km – aufgeteilt in knapp 3.800 eigenständige Wärmenetze. Beliefert werden auf diesem Wege ca. 5 Millionen Haushalte. 

    Der Markt für Fernwärme ist in Deutschland nicht reguliert, es gibt keinen Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern. Seit 2022 sind die Versorger aber verpflichtet, jeden Monat Informationen zu Kosten und Verbrauch zur Verfügung zu stellen, wenn der Wärmezähler fernablesbar ist.  

    Wärmeversorgung durch Fernwärme

    Wie umweltfreundlich sind Nah- und Fernwärme? 

    Im Schnitt ist die Klimabilanz von Nah- und Fernwärme besser als die von Öl und Gas. Wie umweltfreundlich die Wärmeversorgung tatsächlich ist, hängt wesentlich von den eingesetzten Brennstoffen ab, aber auch davon, wie groß die Verluste zwischen Heizanlage und Verbraucher sind. Ein großer Vorteil der zentralen Versorgung besteht darin, dass hier leichter technische Maßnahmen wie z.B. eine Rauchgasreinigung umsetzbar sind.  

    Besonders sinnvoll ist die zentralisierte Wärmeversorgung dann, wenn in den Kraftwerken nicht nur Wärme erzeugt, sondern auch Strom produziert wird. Dadurch erhöht sich die Effizienz der Energieumwandlung deutlich. Man spricht hier von einer Kraft-Wärme-Kopplung.