Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz soll das Energiesparrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Es führt drei laufende Regelungen zur Energieeffizienz von Gebäuden und zur Nutzung erneuerbarer Energien zusammen. Ein Überblick über den aktuellen Stand.
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Das Gebäudeenergiegesetz als Motor für die Energiewende

Bis 2050 sollen in Deutschland 80 bis 95 % weniger Treibhausgase ausgestoßen werden als noch 1990: Das hat die Bundesregierung in Klimaschutzplan 2050 festgeschrieben. Großes Einsparpotenzial liegt dabei im Gebäudesektor, der für rund ein Drittel der CO₂-Emissionen in Deutschland verantwortlich ist. Deshalb werden an Neubauten und sanierte Bestandsgebäude heute strenge gesetzliche Anforderungen gestellt: Sie müssen nicht nur besonders energieeffizient sein, sondern auch erneuerbare Energien in das Versorgungskonzept einbinden. Die wesentlichen Regelungen dazu finden sich im aktuellen Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG.

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Das Gebäudeenergiegesetz oder auch „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, wie der vollständige Titel lautet, trat am 1. November 2020 in Kraft. Es gilt für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden.

Mit dem neuen Gesetz soll das Energiesparrecht vereinheitlicht und vereinfacht werden. Wer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ein Haus bauen oder einen Altbau sanieren wollte, musste bisher drei verschiedene Regelungen beachten. Das war nicht nur mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden, sondern führte auch immer wieder zu Umsetzungsproblemen, da die einzelnen Regelwerke nicht vollständig aufeinander abgestimmt waren.

Aus drei wird eins: Zusammenführung verschiedener Regelungen

Das GEG führt nun die parallel laufenden Regelungen zur Energieeffizienz von Gebäuden und zur Nutzung erneuerbarer Energien zusammen: das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

Das Energieeinsparungsgesetz: der rechtliche Rahmen

Das Energieeinsparungsgesetz, das nun im GEG aufgeht, zielt ebenfalls darauf ab, den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken. Es enthält aber keine Vorschriften, die unmittelbar für Privatpersonen wirksam sind. Vielmehr ermächtigt es die Bundesregierung – unter Zustimmung des Bundesrats – zum Erlass von Verordnungen. Es bildet damit die rechtliche Voraussetzung für die Regelungen der EnEV.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Nutzung erneuerbarer Energien

Das ebenfalls in das GEG einfließende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz schreibt vor, dass der Wärmebedarf eines Neubaus anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt werden muss. Wer nicht regenerativ heizen möchte, für den hält das EEWärmeG auch einige Ersatzmaßnahmen bereit. Ist die Einbindung erneuerbarer Energien technisch nicht möglich oder unzumutbar, kann man sich auf Antrag von den Auflagen befreien lassen.

Was ändert sich mit dem Gebäudeenergiegesetz?

Mit dem GEG wurden nicht nur bestehende Vorschriften übernommen, sondern auch neue Regelungen eingeführt. Zu den wichtigsten Neuerungen zählen das vereinfachte Nachweisverfahren, die bessere Anrechenbarkeit von Photovoltaikanlagen und das Einbauverbot von Ölheizungen. Zudem werden Förderungen gesetzlich verankert.

Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom

Nach § 36 des Gebäudeenergiegesetzes kann die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch durch eine Photovoltaikanlage erfüllt werden. Maßgeblich ist hier die Anlagengröße. Für Wohngebäude gilt eine Nennleistung von mindestens 0,02 kW/m² Gebäudenutzfläche. Ein Beispiel: Umfasst das Haus eine Nutzfläche von 200 m² wird eine Anlagenleistung von mindestens 4 kWp benötigt.

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Darüber hinaus kann die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 23 auch auf den Jahres-Primärenergiebedarf angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Strom

  • in unmittelbarem Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird und 
  • vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Insgesamt können bis zu 30 % des Solarstroms auf den Primärenergiebedarf angerechnet werden. Beim Einsatz eines Stromspeichers erhöht sich der Anteil auf bis zu 45 %.

Gebäudeenergiegesetz verbietet den Einbau von Ölheizungen

Fossile Energieträger sollen dagegen ganz aus den Heizungskellern verschwinden. Ab 2026 dürfen keine Ölheizungen mehr eingebaut werden. Jedoch gibt es weitreichende Ausnahmeregelungen: So können Ölkessel in Bestandsgebäuden weiterhin in Betrieb genommen werden, wenn ein Teil des Wärme- und Kältebedarfs über erneuerbare Energien, etwa durch eine Solarthermieanlage, gedeckt wird. Auch wenn es keinen Gas- oder Fernwärmeanschluss gibt oder eine Einbindung erneuerbarer Energien technisch nicht möglich ist, dürfen laut Gebäudeenergiegesetz weiterhin Ölheizungen eingebaut werden.  

Zudem gilt eine Austauschpflicht alter Anlagen: Bestehende Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen – wenn möglich – durch einen klimafreundlichen Wärmeerzeuger ersetzt werden. Der Heizungstausch wird durch verschiedene Programme gefördert.

Staatliche Förderungen im Gebäudeenergiegesetz verankert

Das Gebäudeenergiegesetz enthält auch Regelungen zur Förderung von Neubau- und Sanierungsvorhaben (§§ 89–91). Gefördert werden:

  • Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau und Bestand
  • Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude
  • Maßnahmen zur energetischen Modernisierung

Zudem gibt es steuerliche Vergünstigungen, die über drei Jahre verteilt werden können.

Energieeffizientes Gebäude

Fazit: Mit dem Gebäudeenergiegesetz für die Zukunft gerüstet?

Ziel des GEG ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken und den Anteil regenerativer Energien zu erhöhen. Doch sieht es keine Verschärfungen der energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestand vor. Nach wie vor gelten im Wesentlichen die Werte der EnEV 2016.  

Wer nicht Gefahr laufen möchte, dass seine Immobilie schon nach wenigen Jahren bautechnisch veraltet ist, der setzt von vornherein auf einen höheren energetischen Standard. So profitiert man gleich doppelt: zum einen von dauerhaft niedrigen Energiekosten, zum anderen von attraktiven Förderungen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).