Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz als Motor für die Energiewende
Bis 2050 sollen in Deutschland 80 bis 95 % weniger Treibhausgase ausgestoßen werden als noch 1990: Das hat die Bundesregierung in Klimaschutzplan 2050 festgeschrieben. Großes Einsparpotenzial liegt dabei im Gebäudesektor, der für rund ein Drittel der CO₂-Emissionen in Deutschland verantwortlich ist. Deshalb werden an Neubauten und sanierte Bestandsgebäude heute strenge gesetzliche Anforderungen gestellt: Sie müssen nicht nur besonders energieeffizient sein, sondern auch erneuerbare Energien in das Versorgungskonzept einbinden. Die wesentlichen Regelungen dazu finden sich im aktuellen Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG.
Was ist das Gebäudeenergiegesetz?
Das Gebäudeenergiegesetz oder auch „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, wie der vollständige Titel lautet, trat am 1. November 2020 in Kraft. Es gilt für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Das GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Zudem wurden mit dem Gesetz die geltenden europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt.
Mit dem Gesetz wurde weiterhin das Energiesparrecht vereinheitlicht und vereinfacht. Wer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ein Haus bauen oder einen Altbau sanieren wollte, musste drei verschiedene Regelungen beachten. Das war nicht nur mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden, sondern führte auch immer wieder zu Umsetzungsproblemen, da die einzelnen Regelwerke nicht vollständig aufeinander abgestimmt waren.
Aus drei wird eins: Zusammenführung verschiedener Regelungen
Das GEG führte die parallel existierenden Regelungen zur Energieeffizienz von Gebäuden und zur Nutzung erneuerbarer Energien zusammen: das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Das Energieeinsparungsgesetz: der rechtliche Rahmen
Das Energieeinsparungsgesetz, das im GEG aufgegangen ist, zielte darauf ab, den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken. Es enthielt aber keine Vorschriften, die unmittelbar für Privatpersonen wirksam waren. Vielmehr ermächtigte es die Bundesregierung – unter Zustimmung des Bundesrats – zum Erlass von Verordnungen. Es bildete damit die rechtliche Voraussetzung für die Regelungen der EnEV.
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Nutzung erneuerbarer Energien
Das ebenfalls in das GEG eingeflossene Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz schrieb vor, dass der Wärmebedarf eines Neubaus anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt werden muss. Wer nicht regenerativ heizen wollte, für den hielt das EEWärmeG auch einige Ersatzmaßnahmen bereit. War die Einbindung erneuerbarer Energien technisch nicht möglich oder unzumutbar, konnte man sich auf Antrag von den Auflagen befreien lassen.
Was ändert sich mit dem Gebäudeenergiegesetz?
Mit dem GEG wurden nicht nur bestehende Vorschriften übernommen, sondern auch neue Regelungen eingeführt. Zu den wichtigsten Neuerungen zählen das vereinfachte Nachweisverfahren, die bessere Anrechenbarkeit von Photovoltaikanlagen und das nahezu vollständige Einbauverbot von Kohle- und Ölheizungen ab 2026. Zudem werden Förderungen gesetzlich verankert.
Mit dem GEG wurde ein neues Verfahren eingeführt, mit dem der Nachweis zur Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden erbracht werden kann. Dieses sogenannte Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude beruht auf dem „EnEV easy“-Verfahren, das 2016 eingeführt wurde. Kern des Verfahrens sind auf Grundlage von Modellrechnungen definierte Ausstattungsvarianten und Referenzgebäude, die einen einfachen Vergleich ermöglichen. Damit werden unter bestimmten Bedingungen individuelle Berechnungen überflüssig.
Im GEG 2020 wurde festgelegt, dass Neubauten nur noch 75 % des Primärenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung eines Referenzgebäudes aufweisen dürfen. Mit der Novelle 2023 wurde dieser Wert auf 55 % gesenkt. Das in Anlage 5 des GEG geregelte vereinfachte Nachweisverfahrens für Wohngebäude wurde in diesem Zuge angepasst. Ab 2025 könnte der zulässige Primärenergiebedarf weiter auf 40 % sinken.
Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom
Nach § 36 des Gebäudeenergiegesetzes kann die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch durch eine Photovoltaikanlage erfüllt werden. Maßgeblich ist hier die Anlagengröße. Für Wohngebäude gilt eine Nennleistung von mindestens 0,02 kW/m² Gebäudenutzfläche. Ein Beispiel: Umfasst das Haus eine Nutzfläche von 200 m² wird eine Anlagenleistung von mindestens 4 kWp benötigt.
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Darüber hinaus kann die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 23 auch auf den Jahres-Primärenergiebedarf angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Strom
- in unmittelbarem Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird und
- vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Insgesamt können bis zu 30 % des Solarstroms auf den Primärenergiebedarf angerechnet werden. Beim Einsatz eines Stromspeichers erhöht sich der Anteil auf bis zu 45 %. Neben dem gebäudenah erzeugten Strom kann auch der Einsatz gasförmiger Biomasse bei der energetischen Bilanzierung angerechnet werden.
Mit dem GEG 2023 wurde die Anrechnung weiter vereinfacht. Danach genügt eine monatsweise Gegenüberstellung des gebäudebezogenen Strombedarfs und des nutzbaren Stromertrags im Rahmen einer Energiebilanz. Eine vorrangige Nutzung des Stroms im Gebäude ist nicht mehr erforderlich.
Gebäudeenergiegesetz verbietet den Einbau von Ölheizungen
Fossile Energieträger sollen dagegen ganz aus den Heizungskellern verschwinden. Laut GEG 202 durften ab 2026 keine Ölheizungen mehr eingebaut werden – mit Ausnahmeregelungen: So können Ölkessel in Bestandsgebäuden weiterhin in Betrieb genommen werden, wenn ein Teil des Wärme- und Kältebedarfs über erneuerbare Energien, etwa durch eine Solarthermieanlage, gedeckt wird. Auch wenn es keinen Gas- oder Fernwärmeanschluss gibt oder eine Einbindung erneuerbarer Energien technisch nicht möglich ist, dürfen laut Gebäudeenergiegesetz weiterhin Ölheizungen eingebaut werden.
Mit dem GEG 2023 wurden die Anforderungen an den Einbau neuer Heizsysteme weiter erhöht. Ab Anfang 2024 sind neu installierte Heizungen nur noch dann zulässig, wenn Sie mit 65 % erneuerbaren Energien arbeiten. Ausnahmen und Übergangsregelungen sind für verschiedene Härtefalle vorgesehen. Bestehende Heizungen können jedoch weiter genutzt und auch repariert werden.
Grundsätzlich gilt mit dem GEG eine Austauschpflicht für alte fossile Anlagen: Bestehende Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen – wenn möglich – durch einen klimafreundlichen Wärmeerzeuger ersetzt werden. Der Heizungstausch wird durch verschiedene Programme gefördert.
Staatliche Förderungen im Gebäudeenergiegesetz verankert
Das Gebäudeenergiegesetz enthält auch Regelungen zur Förderung von Neubau- und Sanierungsvorhaben (§§ 89–91). Gefördert werden:
- Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau und Bestand
- Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude
- Maßnahmen zur energetischen Modernisierung
Zudem gibt es steuerliche Vergünstigungen, die über drei Jahre verteilt werden können.
Fazit: Mit dem Gebäudeenergiegesetz für die Zukunft gerüstet?
Ziel des GEG ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken und den Anteil regenerativer Energien zu erhöhen. Doch sieht es keine Verschärfungen der energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestand vor. Nach wie vor gelten im Wesentlichen die Werte der EnEV 2016.
Wer nicht Gefahr laufen möchte, dass seine Immobilie schon nach wenigen Jahren bautechnisch veraltet ist, der setzt von vornherein auf einen höheren energetischen Standard. So profitiert man gleich doppelt: zum einen von dauerhaft niedrigen Energiekosten, zum anderen von attraktiven Förderungen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).