Energieeinsparungsgesetz
Das Energieeinsparungsgesetz: Basis für moderne Gebäude
Das Energieeinsparungsgesetz, kurz EnEG, wurde bereits 1976 als Reaktion auf die Ölkrise erlassen. Zweck war es, die Abhängigkeit der Bundesrepublik von importierten Energieträgern zu reduzieren. 2005 wurde das Gesetz in einigen Punkten angepasst, um eine europäische Richtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden in nationales Recht umzusetzen.
Das Gesetz enthielt keine Vorschriften, die unmittelbar für Privatpersonen wirksam waren. Vielmehr ermächtigte es die Bundesregierung dazu, Verordnungen zu den energetischen Anforderungen an Gebäude und ihre Anlagentechnik zu erlassen. Dafür benötigte die Regierung jedoch die Zustimmung des Bundesrats. So beruhte etwa die Energieeinsparverordnung (EnEV) auf dem EnEG.
Eine Neuerung der EnEV erforderte immer auch eine Novellierung des EnEG. Oder anders ausgedrückt: Die Bundesregierung konnte die EnEV nur anpassen, wenn ein geändertes EnEG ihr den entsprechenden gesetzlichen Rahmen dafür bot.
Die letzte Novellierung des EnEG erfolgte 2013. Im November 2020 wurde das Gesetz mit der EnEV und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt:
Ziele des EnEG
Die Regelungen des EnEG betrafen sowohl die Wärmedämmung von Gebäuden als auch die Heiztechnik. Dadurch sollte erreicht werden, dass sich die energetischen Standards von Neu- und Altbauten am aktuellen Stand der Technik ausrichten. Ziel war die Einsparung von Energie bzw. die Reduzierung von CO₂-Emissionen.
Kohlenstoffdioxid (CO₂) ist eines der wesentlichen Treibhausgase und mitverantwortlich für den Klimawandel. Laut Angaben des Umweltbundesamts stammen rund 30 % aller CO₂-Emissionen in Deutschland aus dem Gebäudesektor. Das EnEG schuf den rechtlichen Rahmen für die Energiewende in diesem Bereich.
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Das Energieeinsparungsgesetz im Überblick
Das EnEG gliederte sich in elf Paragrafen:
- § 1 Energiesparender Wärmeschutz bei neu zu errichtenden Gebäuden: Neubauten mussten mit einem Wärmeschutz versehen werden, um Energieverluste zu vermeiden.
- § 2 Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden: Die Vorschrift galt für Neubauten und modernisierte Bestandsgebäude. In der letzten Fassung von 2013 wurde zudem festgelegt, dass Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2020 errichtet würden, als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden müssten. Dieser Passus wurde auch in das GEG übernommen.
- § 3 Energiesparender Betrieb von Anlagen: Es sollte nicht mehr Energie verbraucht werden, als für die Nutzung notwendig war.
- § 4 Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Häuser: Es wurden bestimmte Gebäude und Verwendungszwecke definiert, für die Sonderregelungen galten. Hierzu zählten beispielsweise Gebäude mit temporärer Nutzung oder mit einer außergewöhnlich großen Verglasung.
- § 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen: Rechtsverordnungen hatten nach dem Stand der Technik erfüllbar und auch wirtschaftlich vertretbar zu sein. Der Paragraf sah vor, dass sich Eigentümer bei unangemessenem Aufwand oder unbilliger Härte von den Anforderungen befreien lassen konnten. In der Fassung von 2013 wurden zudem die rechtlichen Grundlagen für den Energieausweis beschrieben.
- § 6 Maßgebender Zeitpunkt: Hier ging es um die Unterscheidung zwischen noch zu errichtenden und bereits bestehenden Gebäuden.
- § 7 Überwachung: Dieser Paragraf befasste sich mit Umfang und Intervallen von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen.
- § 8 Bußgeldvorschriften: Es wurde das Erheben von Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro bei Nichterfüllung der Vorschriften legitimiert.
- § 9 und § 10 sind in der Fassung von 2013 gegenstandslos geworden.
- § 11 Inkrafttreten
Vom EnEG zum GEG: gestärkte Kompetenz für den Bund
Da die Verordnungen, die mit dem EnEG erlassen wurden, in die Verwaltungskompetenz der Länder hineinreichten, war auch deren Zustimmung erforderlich. Immerhin waren sie ja dafür verantwortlich, dass die strengeren energetischen Anforderungen an Neu- und Altbauten in der Praxis auch umgesetzt wurden. Der Bundesrat als Länderkammer hatte also immer „das letzte Wort“.
Das hat sich mit der Novellierung des Energieeinsparrechts geändert: Das GEG, welches 2020 an die Stelle des EnEG trat, ist nicht mehr zustimmungspflichtig. Es gelten demnach die Regeln des Artikels 77 des Grundgesetzes (GG).
Artikel 77 GG besagt, dass alle Gesetze, die nicht explizit als zustimmungsbedürftig aufgeführt sind, als Einspruchsgesetze gelten. Der Einfluss des Bundesrats ist hier geringer. Hat er eine abweichende Meinung, kann er lediglich Einspruch gegen das entsprechende Bundesgesetz einlegen. Vom Bundestag kann der Bundesrat dann jedoch überstimmt werden.