EEG-Umlage auf Eigenverbrauch bzw. Eigenversorgung

Zum 1. Juli 2022 wurde die EEG-Umlage abgeschafft. Damit entfällt auch die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch.
Inhaltsverzeichnis
    EEG-Umlage auf Eigenverbrauch
    EEG-Umlage wurde abgeschafft
    Stromkunden müssen seit dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr zahlen. Das "Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage" hat den Bundesrat passiert und ist in Kraft getreten.

    Was bedeutet EEG-Umlage auf Eigenverbrauch

    „Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für… die Eigenversorgung und… sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.“ (§ 61, EEG)

    Unser Stromverbrauch wird abgesehen von einigen Ausnahmen mit der EEG-Umlage belastet. Das heißt, jeder Verbraucher zahlt einen Aufschlag auf seinen Strompreis, der dazu dient, die Stromerzeugung aus regenerativen Energien zu finanzieren. Während das Prinzip einer gemeinschaftlichen, verbrauchsabhängigen Finanzierung einer gesellschaftlich relevanten Aufgabe leicht einleuchtet ist, ist der Sinn der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch nur schwer nachzuvollziehen. Warum muss ein Prosumer, also jemand, der seinen eigenen, selbst erzeugten Strom verbraucht, darauf eine Abgabe zahlen? Das ist in etwa so, als wenn wir die Mehrwertsteuer auf Gemüse aus unserem Garten entrichten müssten, das wir selbst essen. Der Grund für die Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage ist im Vorfeld der EEG-Novelle von 2014 zu suchen. Die Umlage und damit der Strompreis waren gestiegen und es wurde nach Wegen gesucht, den Anstieg zu begrenzen. Ein Vorschlag war, die Auszahlung der Einspeisevergütung zu stunden, wenn das EEG-Konto einen negativen Saldo aufweist, ein anderer die Verringerung der Ausnahmen von der EEG-Umlage-Pflicht. Während andere Ideen in der Reformdiskussion verworfen wurden, blieb die Eigenverbrauchsabgabe erhalten und wurde ins Gesetz übernommen. Seitdem zahlen Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen diesen Betrag, der für die Photovoltaik auch unter dem Begriff „Sonnensteuer“ bekannt wurde, auch wenn es sich dabei um keine Steuer handelt.  

    Wie ist der Eigenverbrauch / die Eigenversorgung definiert?

    Immer noch hält sich die Vorstellung, dass als Eigenverbrauch die Differenz von erzeugtem und eingespeistem Strom gilt. Das ist jedoch nicht korrekt, da der verbleibende Strom auch an andere Abnehmer geliefert werden könnte. Ein Beispiel für diesen Fall ist Mieterstrom, der nicht dem Eigenverbrauch zugerechnet wird, selbst wenn der Strom im gleichen Gebäude verbraucht wird. Auch eingespeister Strom, der später aus dem Netz wieder zurückgekauft wird, zählt nicht dazu, auch wenn hier bilanziell eine Eigenversorgung vorliegt. Nur der direkte Verbrauch durch den Anlagenbetreiber selbst, ohne zwischenzeitliche Einleitung ins Netz und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Anlage zur Stromerzeugung wird als Eigenverbrauch bewertet.

    Wie hoch ist die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch?

    Für den Verbrauch selbst erzeugten Stroms aus Erneuerbaren Energien und hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) muss die ermäßigte EEG-Umlage gezahlt werden. Nach Einführung waren das 30 %, mittlerwiele sind 40 % der regulären EEG-Umlage zu entrichten.

     

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    Welche Ausnahmen gibt es von der „Sonnensteuer“?

    Bis Ende 2020 waren Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kWp von der EEG-Umlage befreit. Mit der aktuellen EEG-Novelle wurde die Befreiung auf eine Anlagengröße von bis zu 30 kWp bzw. einen Jahres-Eigenverbrauch von 30 MWh erhöht.

    Von der Zahlung der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch sind auch Anlagen ausgeschlossen, die bereits vor der EEG-Novelle von 01.08.2014 zur Eigenstromerzeugung in Betrieb genommen wurden (Bestandsschutz).

    Auch wenn die Anlage als Inselanlage betrieben wird, d.h. weder mittelbar noch unmittelbar mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist, ist keine EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch zu zahlen.

    Letztverbraucher sind dann von der "Sonnensteuer" befreit, wenn sie sich vollständig mit Solarstrom versorgen und den Überschussstrom in das öffentliche Stromnetz einspeisen, ohne dafür eine Einspeisevergütung zu beanspruchen.

    Dass mit der 2021er EEG-Novelle mehr Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus regenerativen Energien von der Eigenverbrauchsumlage befreit worden, ist übrigens der EU zu verdanken. Europäisches Parlament und Europäischer Rat haben im Jahr 2018 eine neue europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie beschlossen, die das Recht auf Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien verankert. Die Mitgliedsstaaten sollen danach in ihrem nationalen Recht „diskriminierende Vorgaben, unverhältnismäßige bürokratische Hindernissen oder Abgaben und Umlagen“ beseitigen. Die pauschale Belastung des Eigenverbrauchs mit der ermäßigten EEG-Umlage war danach nicht mehr zulässig.

    Wirtschaftliche Auswirkungen der EEG-Umlage für Strom zur Eigenversorgung

    Vor Anschaffung stellen sich Interessenten gewöhnlich die entscheidende Frage: Lohnt sich eine PV-Anlage für mich? Diese Frage lässt sich nie pauschal, sondern immer nur unter Berücksichtigung aller Aspekte hinsichtlich Finanzierung, Erträgen, Steuern etc. beantworten. Ob eine EEG-Umlage auf Eigenverbrauch zu zahlen ist, kann dabei das „Zünglein“ an der Waage sein, zumindest wenn es um die Größe der Anlage geht. Da die Grenze der Sonnensteuer bisher bei 10 kW Anlagengröße lag, haben viele Anlagenbetreiber die Leistung künstlich unter dieser Grenze gehalten. Mit der Befreiung bis 30 kW dürfte dieses Thema zumindest im privaten Sektor vom Tisch sein, wie eine kurze Überschlagsrechnung zeigt:

    Auf 10 m2 Dachfläche ist in etwa Platz für 6 Module. Rechnen wir mit einer Modulleistung von 300 - 400 Wp ergibt sich daraus:

    Belegte Dachfläche Anzahl der ModuleLeistung Anlage
    10 qm61,8 - 2,4 kWp
    20 qm123,6 - 4,8 kWp
    30 qm185,4 - 7,2 kWp
    40 qm247,2 - 9,6 kWp
    50 qm309,0 - 12,0 kWp
    ...  
    120 qm7221,6 – 28,8 kWp
    130 qm7823,4 – 31,2 kWp

    Mit den getroffenen Annahmen wird die Schwelle erst bei einer Anlagenfläche von 130 Quadratmetern überschritten, bei weniger leistungsstarken Modulen liegt dieser Wert noch höher. In Deutschland beträgt die typische Dachfläche eines Einfamilienhauses ca. 100 Quadratmetern. Mit Solarmodulen belegt werden kann meist nur eine Dachschräge. Die 30 kW-Grenze stellt somit bestenfalls für Betreiber von Anlagen auf gewerblich genutzten Gebäuden wie großen Hallen noch eine Beschränkung dar.

    Einer vollständigen Ausnutzung der für die Photovoltaik geeigneten Dachfläche steht im privaten Sektor also nichts mehr im Wege, auch wenn die erzeugte Leistung anfangs deutlich über dem Verbrauch liegen sollte. Dabei ist es wirtschaftlich sinnvoll, den selbst erzeugten Strom nicht ins Netz einzuspeisen, sondern so viel wie möglich davon auch selbst zu verbrauchen. In Zukunft ist aufgrund von E-Mobilität und Sektorenkopplung mit einer deutlichen Erhöhung des Strombedarfs zu rechnen. Mit einer entsprechend groß dimensionierten Anlage lassen sich E-Auto oder Heizung mit kostengünstigem und sauberen Solarstrom versorgen.

    Was ist bei Eigenverbrauch von Solarstrom zu beachten?

    Besteht eine EEG-Umlage-Pflicht, müssen die umlagepflichtigen Strommengen jedes Jahr an den Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur gemeldet werden. Das schließt die Meldung des selbstverbrauchten Solarstroms ein. Geregelt sind die Meldepflichten in der Verordnung zum EEG-Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismusverordnung – AusglMechV). Angegeben werden muss unter anderem seit wann eine Eigenversorgung vorliegt und ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt.

    Wird diese Meldepflicht nicht beachtet, muss mit einem Aufschlag auf die EEG Umlage gerechnet werden. Werden die Basisdaten nicht fristgerecht – bis zum 28. Februar bzw. 31. Mai des Folgejahres – an den Netzbetreiber weitergeben, erhöht sich die EEG-Umlage um 20 %, wird die Meldung der Strommengen versäumt sogar auf 100 %. Die Nichtmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Nicht hoffen sollte man dabei auf Verjährung: Der Netzbetreiber kann die EEG-Umlage rückwirkend bis zum Betriebsbeginn der Anlage einfordern.

    Ausnahmen von der Meldepflicht gelten für Volleinspeisungsanlagen ohne Eigenverbrauch und ohne Lieferung an andere Endverbraucher.

    Nicht vergessen werden sollte das Thema Eigenverbrauch bei der Steuererklärung. Wird nicht auf die Kleinunternehmerregelung optiert, handelt es sich bei der Eigenversorgung um eine Privatentnahme aus einem Gewerbetrieb. Auf diese ist die Umsatzsteuer auf den aktuellen Strompreis anzusetzen. 

    Die Zahlung der EEG-Umlage ist in steuerlicher Hinsicht eine Ausgabe, die vom Gewinn abgezogen wird. Auf die EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom fällt jedoch keine Umsatzsteuer an.

     

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