Höhe und Entwicklung der EEG-Umlage - Strompreisaufschlag
Wie hoch ist die EEG-Umlage?
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde im Jahr 2000 gleichzeitig ein Mechanismus eingeführt, der dafür sorgt, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien durch die Stromkunden selbst getragen und nicht durch öffentliche Förderung subventioniert wird. Die sogenannte EEG-Umlage ist ein jährlich neu zu ermittelnder Aufschlag auf den Strompreis, der in der Stromrechnung separat ausgewiesen wird.
Aktuelle Höhe der EEG-Umlage:
Jahr | EEG-Umlage in Cent/kWh |
2017 | 6,880 |
2018 | 6,792 |
2019 | 6,405 |
2020 | 6,756 |
2021 | 6,500 |
Laut Übertragungsnetzbetreiber TenneT entfallen von der 2020 zu zahlenden EEG-Umlage von etwa 6,8 ct/kWh etwa 2,5 ct/kWh auf Photovoltaik, etwa 1,6 ct/kWh auf Energie aus Biomasse, etwa 1,4 ct/kWh auf Windenergie an Land und etwa 1,2 ct/kWh auf Windenergie auf See.
Die Höhe der EEG-Umlage hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:
- der Menge des eingespeisten Stromes aus erneuerbaren Energien
- von der für die Einspeisung des Stromes gezahlte Einspeisevergütung bzw. Marktprämie
- vom Strompreis an der Strombörse oder im außerbörslichen Stromhandel
Die Höhe der EEG-Umlage wird errechnet aus der Summe der Beträge, die für die Einspeisevergütung bezahlt werden, abzüglich der Erlöse für den gesamten eingespeisten Strom an der Strombörse. Die sich ergebende Differenz wird auf die Menge des verbrauchten Stroms verteilt. In den letzten Jahren ergab sich daraus ein Wert für die EEG-Umlage zwischen 6 und 7 Cent pro verbrauchter Kilowattstunde.
Die Ausgaben für Einspeisevergütung und Marktprämien wird von den Verteilnetzbetreibern, die diese Vergütungen an den Anlagenbetreiber zahlen, an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weitergereicht. Letztendlich tragen diese also die Kosten für den nach EEG eingespeisten Strom, die sie sich über die EEG-Umlage zurückholen. Daher sind die ÜNB auch diejenigen, die die EEG-Umlage ermitteln und erheben. Grundlage der Ermittlung ist die Ausgleichsmechanismus-Verordnung (AusglMechV).
Wie hoch die EEG-Umlage ausfällt, wird jedes Jahr im Oktober für die folgenden 12 Monate berechnet. Grundlage für die Prognosen sind
- die zu erwartenden Einspeisung von regenerativem Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz
- der erwartete Zubau an EEG-Anlagen
- der zu erwartende Stromverbrauch
- die voraussichtlichen Einnahmen durch den Verkauf des Stroms an der Strombörse
In die Berechnung der EEG-Umlage fließt zudem der Stand des EEG-Kontos zum Ende September mit ein. Die Berechnungen und die aktuelle Höhe der Umlage werden Anfang Oktober auf der Website netztranzparenz.de veröffentlicht.
Ebenfalls Einfluss auf die Höhe der EEG-Umlage hat die sogenannte Liquiditätsreserve. Sie dient der Absicherung des EEG-Kontos gegen eine Unterdeckung, die durch unzutreffende Prognosen zustande kommen kann. Die Liquiditätsreserve wird mit zehn Prozent angesetzt, bezogen auf die Deckungslücke zwischen den prognostizierten Ausgaben und Einnahmen für den EEG-Strom. Der so ermittelte Betrag ist Teil der EEG-Umlage. Im Jahr 2020 lag der Anteil der Liquiditätsreserve bei ca. 0,8 Cent / kWh.
Was ist das EEG-Konto?
Das EEG-Konto ist eine Art Bankkonto, das von den vier Übertragungsnetzbetreibern Amprion, TenneT, TransnetBW und 50 Hertz geführt wird und über das alle mit der EEG-Umlage in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben fließen. Ziel ist ein ausgeglichenes EEG-Konto. Da die Höhe der EEG-Umlage aber auf Prognosen beruht, kann es immer wieder zu einer Unter- oder Überdeckung des Kotos kommen.
Neben der Prognose für das nächste Jahr erstellen die Übertragungsnetzbetreiber auch eine sogenannte Mittelfristprognose über einen Zeitraum von 5 Jahren. Diese enthält jedoch keine Aussagen zur Höhe der zu erwartenden EEG-Umlage, sondern nur zu den Faktoren für ihre Berechnung, wie der Entwicklung der installierten Leistung oder des Stromverbrauchs.
Wie wirken sich die einzelnen Faktoren auf die Höhe der EEG-Umlage aus?
Die zu zahlende Einspeisevergütung für bestehende Anlagen lässt sich ganz gut anhand der Vorjahre prognostizieren, da die Anzahl der einspeisenden Anlagen, die jeweilige Einspeisevergütung und die durchschnittlichen Jahreserträge bekannt sind. Der tatsächlich erzielte Ertrag kann aber durch besonders lange oder kurze Sommer deutlich vom Durchschnitt abweichen. Sind die Erträge aufgrund besonders hoher Sonnenscheindauer unerwartet hoch, steigt die EEG-Umlage, da viel Strom produziert und vergütet werden muss. Zudem sorgt ein großes Angebot von regenerativem Strom an der Strombörse für sinkende Preise. Eine hohe EEG-Umlage bei großem Beitrag der Erneuerbaren zur Stromversorgung wird auch als EEG-Paradoxon bezeichnet.
Ein großer Unsicherheitsfaktor für die Prognosen ist der Zubau von EEG-Stromerzeugungsanlagen. Zwar erhalten neu gebaute Anlagen nur noch eine geringe Einspeisevergütung oder Marktprämie aber diese Einnahmen stellen für den Zubau mittlerweile nur noch eine geringe Motivation dar. Vielmehr spielen die politischen Rahmenbedingungen eine Rolle, also wie einfach es ist, eine Photovoltaikanlage zu errichten etc.
Ein höherer Stromverbrauch führt zu einer Senkung der EEG-Umlage, denn die Kosten werden auf mehr kWh verteilt. Die Menge an eingespeistem EEG-Strom wird davon nicht beeinflusst, da die Vergütung für den Strom von der Höhe der Umlage unabhängig ist.
Nur schwer zu prognostizieren sind die zu erwartenden Einnahmen an der Strombörse. Das liegt daran, dass der Strom aus erneuerbaren Energien nicht langfristig, sondern am sogenannten Spotmarkt gehandelt wird. Dieser Kurzzeithandel ist großen Schwankungen unterworfen und die Strompreise sind längerfristig nur schwer abzuschätzen.
Im Jahr 2020 kam es aufgrund der Corona-Pandemie zu einer deutlichen Unterdeckung des EEG-Kontos, die durch einen Bundeszuschuss ausgeglichen werden musste. Andernfalls wäre die Umlage auf etwa 9,6 Cent / kWh angestiegen. Sinkende Stromnachfrage und damit sinkende Erlöse aus der Vermarktung des EEG-Stroms waren eine Ursache für das Minus, eine andere die deutlich steigenden Ausgaben für EEG-Strom insbesondere durch neue Offshore-Windparks.
Die Entwicklung des Jahres 2020 zeigt recht deutlich, wo eines der zentralen Probleme bei der Berechnung der EEG-Umlage liegt: beim pflichtmäßigen Verkauf des Stroms an der Börse. Das war allerdings nicht immer so. Bis zur Einführung der Ausgleichsmechanismenverordnung im Jahr 2010 sah das EEG die Möglichkeit vor, dass der Energieversorger vor Ort den regional produzierten Strom durch Wind- oder Solaranlagen sofort an die Haushalte verteilte und nur fehlende Kapazitäten über die Börse zukaufte. Jetzt sind die regionalen Energieversorger gezwungen, auch den EEG- Strom der in unmittelbarer Nachbarschaft produziert wird, an der Börse zu den dort gültigen Preisen zu erwerben. Für lokale Erzeuger gibt es keine Möglichkeit, eigene Verträge auszuhandeln. Für den Stromverbraucher hat sich diese Pflicht negativ ausgewirkt. Betrug die EEG-Umlage bei Einführung noch 0,19 Cent / kWh und im Jahr 2009 noch 1,32 Cent / kWh, stieg sie bis 2014 auf über 6 Cent / kWh.
Ebenfalls preistreibend wirkte sich die die EEG-Novelle von 2012 und die darin enthaltene Sonderregelung für Industriebetriebe mit hohem Stromverbrauch aus. Bis dahin konnten sich im Rahmen der EEG-Ausgleichsregelung nur Unternehmen von der EEG-Umlage befreien lassen, deren jährlicher Stromverbrauch bei 10 GWh lag. Seit der Gesetzesänderung liegt dieser Grenzwert bei 1 GWh pro Jahr. Dass gerade diese Großverbraucher eine deutlich reduzierte Umlage zahlen müssen, führt dazu, dass der Ausgleichbetrag auf viel weniger kWh Stromverbrauch verteilt wird. Dadurch steigen die von allen anderen Verbrauchern zu zahlenden Beiträge. Kritiker bemängeln diese Ungerechtigkeit, durch die die Kosten der Energiewende insbesondere von Privatleuten und Kleingewerbe getragen werden.
Das Ende der EEG-Umlage
Mit dem Gesetz zur „Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ wurde im Juni 2022 die Abschaffung der EEG-Umlage beschlossen. Durch den Wegfall sollten die Stromverbraucher entlastet werden. Damit die Entlastung auch bei den Endkunden ankommt, wurden die Stromversorger verpflichtet, die Preissenkung an ihre Kunden weiterzugeben.
Bei genauerer Betrachtung wurde die EEG-Umlage nicht sofort ersatzlos gestrichen, sondern - wie es der Name des Gesetzes nahelegt - in einem ersten Schritt auf Null Cent abgesenkt. Erst mit dem "Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor" wurde die Abschaffung der EEG-Umlage einen Monat später endgültig besiegelt.