EEG-Umlage bei PV-Anlagen - Abgabe auf eigenen Strom?
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz dient der Finanzierung der Umstellung der Energieversorgung auf nachhaltige, regenerative Energiequellen. Der Einsatz von Sonne (Photovoltaik und Solarthermie), Wind oder Wasser zur Stromerzeugung wird gefördert, indem zum einen die Abnahme des Stroms gesetzlich garantiert und zum anderen die Einspeisung vergütet wird. Die Kosten, die für die Förderung anfallen, werden über die EEG-Umlage auf alle Stromverbraucher umgelegt. Die Differenz, die sich zwischen der gezahlten Einspeisevergütung für den Strom aus erneuerbaren Energien und den dafür am Strommarkt erlösten Preisen ergibt, wird als Betrag in Cent pro Kilowattstunde auf den Strompreis aufgeschlagen und separat in der Stromrechnung ausgewiesen.
Bei der Umstellung der Energieversorgung kommt der Photovoltaik eine wichtige Rolle zu, denn sie ermöglichst es auch vielen Bürgern, sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten an der Energiewende zu beteiligen. Die Nutzung von Wind- und Wasserkraft ist aufgrund der hohen Investitionskosten hauptsächlich den kommerziellen Stromerzeugern vorbehalten. Aber auch die Photovoltaik bietet für diese Gruppe interessante Möglichkeiten, zum Beispiel durch Freiflächenanlagen, wirtschaftliche Gewinne zu realisieren.
Gibt es eine spezifische EEG-Umlage für die Photovoltaik?
Die EEG-Umlage ist mit einigen Ausnahmen von allen Stromverbrauchern zu zahlen, auch von Photovoltaik-Nutzern. Die Abgabe fällt selbstverständlich auf den Netzstrom an, der in Ergänzung zum Strom aus der Solaranlage bezogen wird. Allerdings muss die EEG-Umlage auch auf den selbst erzeugten Strom entrichtet werden, der vom Betreiber der PV-Anlage selbst verbraucht wird. Man spricht hier von der (EEG-Umlage auf Eigenverbrauch bzw. Eigenversorgung). Das klingt erst einmal nicht logisch, ist das doch vergleichbar mit einer Umsatzsteuer auf Gemüse, das im eigenen Garten angebaut wird. Dass die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch von Photovoltaik-Strom zu entrichten ist, lässt sich nur „historisch“ begründen. Als der Ausbau der erneuerbaren Energien an Tempo zunahm und die EEG-Umlage deutlich anstieg, musste die Politik ein Mittel finden, diesen Anstieg zu begrenzen bzw. Mehreinnahmen zu generieren, um die Umlage konstant zu halten.
Mittlerweile ist die EEG-Umlage auf Photovoltaik für private Betreiber quasi abgeschafft. Um EEG von 2021 wurde festgelegt, dass die Abgabe nur noch anfällt, wenn die Photovoltaikanlage 30 kW und mehr Leistung hat oder wenn der Jahresverbrauch bei 30 MWh und mehr liegt. Für typische Haushalte sind die Zahlen nicht zu erreichen. Die durchschnittliche Größe von Anlagen privater Photovoltaik-Anwender liegt in Deutschland bei 10 kW. Der statistische jährliche Stromverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes wird mit 4.500 kWh (= 4,5 MWh) angegeben, d.h. auch wenn der Strombedarf in den nächsten Jahren aufgrund von Elektromobilität oder dem Einsatz von Wärmepumpen zur Heizung steigt, ist nicht mit einer Überschreitung der Grenzwerte zu rechnen.
EEG-Umlage und Eigenverbrauch
Der Eigenverbrauch an Solarstrom lässt sich durch einen Stromspeicher erhöhen. Da diese Geräte nicht gerade billig sind, spielt die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch bei der Anschaffung lange Zeit eine wichtige Rolle. Als zusätzliche Kosten sorgen diese Ausgaben dafür, dass es länger dauert, bis sich die Investition in den Stromspeicher rentiert. Von der faktischen Abschaffung der EEG-Umlage für private Photovoltaik-Nutzer könnte daher der Markt für Heimspeicher neue Impulse erhalten. Schon jetzt wird die große Mehrheit der Photovoltaikanlagen mit Stromspeicher verkauft.
Alternative bzw. zusätzliche Möglichkeiten für einen höheren Eigenverbrauch von Photovoltaik-Strom bieten wie bereits erwähnt, Elektromobilität sowie Wärmepumpen für Heizung und Kühlung. Eine gesonderte Betrachtung bei der Berechnung der EEG-Umlage gibt es hierfür nicht: Der Eigenverbrauch ist als Gesamtwert an den Netzbetreiber zu melden, der diesen seinerseits an die Bundesnetzagentur weitergibt.